Steuerprüfung bei „Einkommensmillionären“ – Schriftliche Anfrage an die Staatsregierung

Bereits zum zweiten Mal habe ich bei der Staatsregierung nachgefragt, wie sich die Prüfquote bei sogenannten Einkommensmillionären entwickelt hat. Die Antworten beider Anfragen zeigen: eine kontinuierlich sinkende Prüfquote von knapp 25% (2010) auf 10-11% (2020/2021).

Meine Schriftliche Anfrage vom 29. April 2022 betreffend „Steuerprüfungen der bayerischen Finanzbehörden bei hohen Einkommen nach Paragraph 147a Abgabenordnung“ wurde am 23. Mai 2022 wie folgt von der Staatsregierung beantwortet:

1.1: Wie viele Steuerpflichtige nach Paragraph 147a A0 gibt es insgesamt in Bayern seit 2019?
Antwort: Die Zahl der Steuerpflichtigen nach Paragraph 147a A0 im Zeitraum 2019 bis 2021 stellt sich wie folgt dar:

2019: 3.990
2020: 3.990
2021: 3.990

Die Anzahl der Steuerpflichtigen wird im Rahmen der Einordnung in Größenklassen ermittelt. Die letzte Einordnung erfolgte zum 1. Januar 2019. Aufgrund des Stichtagsprinzips werden Änderungen bei der Anzahl der Steuerpflichtigen zwischen den Einordnungsstichtagen nicht berücksichtigt.

1.2: Wie viele Prüffälle bei Steuerpflichtigen nach Paragraph 147a A0 gab es seit 2019 bis heute (bitte pro Jahr aufschlüsseln nach abgeschlossenen Prüfungen, Fällen mit Ergebnis, Fälle ohne Ergebnis und Angabe ohne Prüfquote?
Antwort: Wie alle Steuerpflichtige werden auch alle mit bedeutenden Einkommen (Paragraph 147a A0) zunächst durch den Innendienst geprüft. Können die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen nicht bereits an dieser Stelle zutreffend ermittelt werden, kommt zusätzlich auch eine Betriebsprüfung zur Aufklärung des Sachverhalts vor Ort in Frage. Nicht alle Fälle i. S. d. Paragraph 147a A0 sind prüfungswürdig, z. B. weil ein solcher Fall bereits mehrfach und ohne Beanstandungen geprüft wurde oder eine einfache Einkommensstruktur vorliegt. Zudem ist mit Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ein möglicher Prüfungsschwerpunkt in diesen Fällen entfallen. Infolgedessen sind bundesweit — wie auch in Bayern — die Zahlen durchgeführter Prüfungen seit 2010 insgesamt zurückgegangen. Auch werden Steuerpflichtige, die in Verbindung mit einem Gewerbebetrieb stehen, regelmäßig im Rahmen der Prüfung des Betriebs mitgeprüft und statistisch daher nicht gesondert erfasst. Stuff die Betriebsprüfung einen Steuerfall nach überschlägiger Prüfung letztlich als nicht prüfungswürdig ein, wird dieser an den Veranlagungsinnendienst zurückgegeben (sog. qualifizierte Absetzung). Bei den als prüfungswürdig angesehenen Fällen i. S. d. Paragraph 147a A0 wird eine Betriebsprüfung nach Paragraph 193 AO angeordnet.

Die Anzahl der abgeschlossenen Prüfungen und qualifizierten Absetzungen bei Steuerpflichtigen nach Paragraph 147a A0 stellt sich für die Jahre 2019 bis 20211
wie folgt dar:

2019:
Anzahl der durchgeführten Prüfungen
– mit Ergebnis: 250
– ohne Ergebnis: 50
– insgesamt: 300
Anzahl der qualifizierten Absezungen: 149
Prüfquote pro Jahr (Anzahl der Prüfungen zzgl. qualifizierten Absetzungen im Verhältnis zum Gesamtbestand): 11,25 %

2020:
Anzahl der durchgeführten Prüfungen
– mit Ergebnis: 225
– ohne Ergebnis: 52
– insgesamt: 277
Anzahl der qualifizierten Absezungen: 194
Prüfquote pro Jahr (Anzahl der Prüfungen zzgl. qualifizierten Absetzungen im Verhältnis zum Gesamtbestand): 11,80 %

2021:
Anzahl der durchgeführten Prüfungen
– mit Ergebnis: 192
– ohne Ergebnis: 57
– insgesamt:  249
Anzahl der qualifizierten Absezungen: 159
Prüfquote pro Jahr (Anzahl der Prüfungen zzgl. qualifizierten Absetzungen im Verhältnis zum Gesamtbestand): 10,23 %

1.3: Wie hoch waren die durch Außenprüfung erzielten Mehreinkünfte pro Jahr seit 2019 bis heute (bitte pro Jahr angeben)?
Antwort: Die erzielten Mehrsteuern (einschl. Zinsen) pro Jahr im Zeitraum 2019 bis 2021 stellen sich in wie folgt dar:

Summe gesamt für
2019: 67.659.767 €
2020: 69.834.304 €
2021: 40.111.881 €

2. Wie hoch waren die erzielten Mehreinkünfte pro geprüfte Steuerpflichtige im Durchschnitt seit 2019?
Antwort: Für die Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass sich diese auf geprüfte Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph 147a A0 bezieht. Die durchschnittlich statistischen Mehrsteuern (einschl. Zinsen) pro geprüftem Steuer pflichtigen im Zeitraum 2019 bis 2021 ergeben sich danach wie folgt:

durchschnittliche Mehrsteuern pro geprüfte Steuerpflichte
2019: 225.533 €
2020: 252.109 €
2021: 161.092 €

Die erzielten durchschnittlichen Mehrsteuern je Prüfung liegen über dem bundesweiten Durchschnitt des Ergebnisses je geprüftem Steuerpflichtigen.

3.1 Welche Faktoren fließen in die Bewertung der Prüffälle nach Risikogesichtspunkten ein, nach denen die Fälle ausgewählt werden, die durch eine Außenprüfung geprüft werden (bitte mit Angabe des Grundes und der bisherigen aufgetretenen Häufigkeit pro Jahr seit 2019)?
3.2 Nach welchen Gesichtspunkten wurde die risikoorientierte Fallauswahl bewertet?
3.3 Inwiefern wurde die risikoorientierte Fallauswahl verändert?
Antwort: Die Fragen 3.1 bis 3.3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt beantwortet. Die Auswahl der zu prüfenden Fälle richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben
und den Vorschriften der Betriebsprüfungsordnung. Die Fallauswahl erfolgt dabei vor allem anhand des steuerlichen Risikos bestimmter Sachverhalte und Branchen im betreffenden Einzelfall.
Großbetriebe werden dem Grunde nach fürjeden Veranlagungszeitraum geprüft. Weitere Prüfungsanlässe können sich z. B. aus Meldungen des lnnendienstes, Erfahrungen aus vorangegangenen Betriebsprüfungen wie auch Kontrollmitteilungen ergeben. Auch die Bewertung möglicherweise gegebener Risikogesichtspunkte unterliegt dem fortschreitenden Wandel der Zeit und ist dabei den jeweiligen aktuellen Rahmenbedingungen anzupassen.

4.1 In wie vielen Fällen handelte es sich um Steuerprüfungen, bei denen eine Verbindung von natürlichen Personen und gewerblichen Betrieben besteht?
Antwort: Hierüber werden keine statistischen Aufzeichnungen geführt.

4.2 In wie vielen Fällen handelte es sich bei den Steuerprüfungen um Steuer pflichtige, die im Sinne des Paragraph 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des Paragraph 138 Absatz 3 ausüben?
Antwort: Hierüber werden keine statistischen Aufzeichnungen geführt.

 5.1 Wie viele der geprüften Steuerpflichtigen nutzen ein Datenverarbeitungssystem oder nutzen ein solches für aufbewahrungspflichtige Unterlagen?
Antwort: lm Rahmen von durchgeführten Außenprüfungen erfolgt eine statistische Erfassung, ob ein Zugriff i. S. d. Paragraph 147 Abs. 6 AO auf aufbewahrungspflichtige Unterlagen gewährt wurde. Ob eine digitale Archivierung seitens des Steuerpflichtigen erfolgt ist, wird nicht aufgezeichnet. Ein Digitalisierungszwang für steuerliche Unterlagen besteht nicht. Das Datenzugriffsrecht beschränkt sich auf den Zugriff auf originär digitale aufbewahrungspflichtige Unterlagen.
Bei Steuerpflichtigen nach Paragraph 147a AO stellt sich die Sachlage wie folgt dar:

Nutzung Zugriff DV-System
2019: 185
2020: 166
2021: 171

Keine Nutzung Zugriff DV-System
2019: 115
2020: 111
2021: 78

5.2: In welcher Form wurde der Zugriff auf die o. g. Datenverarbeituhgssysteme gewährt?
Antwort: Der Datenzugriff nach Paragraph 147 Abs. 6 AO im Rahmen der durchgeführten Außenprüfungen mit Nutzung eines DV-Systems des Steuerpflichtigen erfolgte auch bei Steuerpflichtigen nach 5 147a AO in allen drei gesetzlich vorgesehenen Formen (sog. unmittelbarer Datenzugriff, mittelbarer Datenzugriff bzw. Datenzugriff mittels Datenträgerüberlassung), wobei fast ausschließlich der Datenzugriff mittels Datenträgerüberlassung genutzt wurde.

Meine Anfrage aus dem Jahr 2019 findet ihr hier

Die Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung lest ihr hier

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