Rückblick zum Gesetzentwurf „Nachhaltigkeit für Bayerische Finanzanlagen“

8 Mrd. Euro umfasst das Bayerische Staatsvermögen. Welchen Einfluss könnte dieses Geld nehmen, würde die Staatsregierung es in klimafreundliche und ethisch-anspruchsvolle Bereiche lenken? Damit habe ich mich im Rahmen der Gesetzesinitiative zur Finanzanlagestrategie Nachhaltigkeit in Bayern beschäftigt. Und mit meiner Landtagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen im Juli 2021 einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht.

Vorteile einer Divestment-Strategie

Mit einer sogenannte Divestment-Strategie könnte die Staatsregierung ökonomische, soziale und ökologische Verantwortung für die Steuergelder der bayerischen Bürger*innen übernehmen und nachhaltige Finanzpolitik betreiben. Somit würden bei den Staatsfinanzen nicht nur die klassischen Aspekten Rendite und Sicherheit, sondern auch den so genannten ESG-Kriterien berücksichtigt werden. Investitionen in zukunftsfeste Sektoren sind krisenfester als solche, die nur auf kurzfristige Rendite ausgerichtet sind und kein langfristiges Geschäftsmodell bieten („stranded assets“).

Deswegen haben wir für den Gesetzentwurf folgende Eckpunkte identifiziert:

Die Eckpfeiler des Gesetzentwurfs

Nachhaltigkeit als zusätzliches, verbindliches Kriterium in Anlagegrundsätzen

Das Land verpflichtet sich, bei sämtlichen Finanzanlagen künftig stärker auf Nachhaltigkeitsaspekte zu achten, indem Nachhaltigkeit neben den bisherigen Anlagegrundsätzen Sicherheit, Rendite und Liquidität als verbindliches Kriterium gesetzlich festgeschrieben wird. Das in dem Bereich der Vermögensanlage bestehende Konkurrenzgefüge der Anlagegrundsätze, das auch als „magisches Dreieck der Vermögensanlage“ bezeichnet wird, wird damit zum „magischen Viereck der Vermögensanlage“ erweitert. Die Anlagegrundsätze bilden die Basis für die Ausgestaltung der Anlagestrategie für die jeweiligen Finanzanlagen.

Orientierung an ESG-Kriterien

Als Orientierungshilfe für die Bewertung dienen die sogenannten ESG-Kriterien dienen. Zu ihnen zählen Kriterien aus den Bereichen Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung (Governance).

Geltungsbereich des Gesetzes

Dieses Gesetz gilt für Finanzanlagen, die der Freistaat Bayern im eigenen Namen auf eigene Rechnung verwaltet oder die es durch Beauftragte wie z.B. die die Bundesbank verwalten lässt. Außerdem für Finanzanlagen des Landes, wenn die Gesamtsumme der verwalteten Finanzanlagen mindestens eine Million Euro umfasst. Auch Finanzanlagen der landesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts, deren alleiniger Träger der Freistaat Bayern ist und die vom Land nach Landesrecht errichteten Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vom Gesetz eingeschlossen.

Zahlen und Fakten für Bayern

Der aggregierte Marktwert des bayerischen Pensionsfonds lag zum Stichtag 31.12.2020 bei ca. 3,44 Mrd. € (vgl. Bayerisches Ministerialblatt. BayMBl. 2021 Nr. 450 vom 30. Juni 2021). Zusammen mit der allgemeinen Liquiditätssteuerung (bestehend aus u.a. Rücklagen, Sondervermögen und Grundstock W – BayernHeim GmbH) beläuft sich das Anlagevermögen des Freistaats auf ca. 8,23 Mrd. € (vgl. Drs. 18/10141).

Weiteres Anlagevermögen des Freistaats Bayern liegt bspw. in Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen des Freistaats[1] und öffentlich-rechtlichen Stiftungen des Freistaats[2] .

Ausblick – für eine nachhaltige Finanzpolitik in Bayern

Mit den Stimmen von CSU, FW, FDP und AFD lehnte der Bayerische Landtag im März 2022 unsere Initiative teils vehement ab. Aber auch die Bayerische Staatsregierung lässt ihren angeblichen Nachhaltigkeitsversprechen keine Taten folgen. Einen eigenen Vorschlag brachten weder die Staatsregierung noch die Regierungsfraktionen ein. Aber dies ist für mich kein Grund, nicht weiter für eine nachhaltige Finanzpolitik in Bayern zu kämpfen.

Vgl. Dringlichkeitsantrag vom 11.12.2019

Vgl. 1. Lesung des Gesetzentwurfs vom 08.12.2021

Vgl. 2. Lesung des Gesetzentwurfs vom 15.03.2022

Den kompletten Gesetzentwurf gibt es hier

 

[1]  z.B. BayernLB, LfA Förderbank, Siedlungswerk Nürnberg GmbH, GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (vgl. Drs. 18/10141)

[2] z.B. Bayerische Landesstiftung, Bayerische Forschungsstiftung, Stiftung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte, Stiftung Obdachlosenhilfe Bayern, Zukunftsstiftung Ehrenamt Bayern, Stiftung Bündnis für Kinder, Stiftung Wertebündnis Bayern, Bayerischer Naturschutzfonds (vgl. Dr. 18/10141)

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