Schriftliche Anfrage: Trinkwasserversorgung in Oberfranken

Gemeinsam mit meinen Kolleg*innen Patrick Friedl, Ursula Sowa, Christian Hierneis und Rosi Steinberger befragte ich am 01.01.2022 die Staatsregierung bezüglich der Trinkwasserversorgung in Oberfranken. Unsere Fragen wurden am 14.09.2022 von dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beantwortet:

Unsere Vorbemerkung:
Vor dem Hintergrund der Klimaerhitzung, der damit verbundenen Hitzeperioden und unregelmäßigeren Niederschlägen ist ein besonderes Augenmerk auf unsere Trinkwasserversorgung zu legen. Damit verbunden ist ein Anstieg des Zuwässerungsbedarfs in Gärten und Landwirtschaft. Nach jüngster Berichterstattung häufen sich auch in Oberfranken die Trockenjahre und Flüsse wie zum Beispiel die Saale führen nur noch sehr wenig Wasser, ähnlich wie im Trockenjahr 2018. Ohne die vorhandenen Fernwasserleitungen drohen Versorgungsengpässe zum Beispiel für Rehau.

Vorbemerkung des Ministeriums:
Bei der Beantwortung der Fragen 1, 2 und 4 wird angenommen, dass unter dem Begriff Trinkwasserbrunnen alle Wassergewinnungsanlagen, also auch Quellfassungen, zu verstehen sind. Die Antworten beziehen sich folglich auf Wassergewinnungsanlagen.

1. Welche Trinkwasserbrunnen und damit Trinkwasserversorgungseinrichtungen in Oberfranken hatten in den letzten acht Jahren Probleme bzw. Störungen (bitte unter Angabe des Ortes, des Zeitraums mit Datum sowie der Art der Probleme)?

Einzelne Probleme und Störungen an Wassergewinnungsanlagen sind, sofern der Normalbetrieb aufrechterhalten werden kann und die einschlägigen Grenzwerte an das abgegebene Trinkwasser nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV) eingehalten werden können, nicht zwingend meldepflichtig. Umfassende Daten dazu liegen der
Staatsregierung entsprechend nicht vor

2. In welchen Trinkwasserbrunnen in Oberfranken wurde in den letzten acht Jahren eine Verkeimung festgestellt (bitte unter Angabe des Brunnens, der betroffenen Orte, des Zeitraums mit Datum sowie der Menge und der Art der Keime)?

Das an Verbraucher abgegebene Trinkwasser muss nach § 37 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der TrinkwV so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Zur Sicherstellung einer einwandfreien hygienischen Beschaffenheit des Trinkwassers sind in der TrinkwV Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter sowie Indikatorparameter festgelegt. Bei einer Überschreitung dieser Grenzwerte werden Gegenmaßnahmen ergriffen, um eine gesundheitliche Gefährdung der Verbraucher zu verhindern. Die Trinkwasserverordnung wird in Bayern dezentral von den Gesundheitsämtern vollzogen. Eine zentrale Datenhaltung liegt nicht vor, eine automatisierte Datenauswertung ist daher nicht möglich. Eine Erhebung der Daten bei allen Gesundheitsämtern ist aufgrund der nach wie vor außergewöhnlich hohen Belastungssituation im Öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Bewältigung der Coronapandemie nicht möglich.

3. In welchen oberfränkischen Kommunen (bitte unter Angabe des Ortes sowie des Zeitraums mit Datum)

3.a) musste das Trinkwasser in den letzten acht Jahren abgekocht werden?

3.b) wurde das Trinkwasser in den letzten acht Jahren gechlort?

3.c) war das Trinkwasser in den letzten acht Jahren gar nicht verwendbar?

Die Fragen 3 a – 3 c werden gemeinsam beantwortet:
Umfassende und detaillierte Daten für den Regierungsbezirk Oberfranken liegen der
Staatsregierung aufgrund dezentraler Datenhaltung nicht vor, eine automatisierte Datenauswertung ist daher nicht möglich. Eine Erhebung der Daten bei allen Gesundheitsämtern ist aufgrund der nach wie vor außergewöhnlich hohen Belastungssituation im Öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Bewältigung der Coronapandemie nicht möglich (siehe Antwort zu Frage 2).

4. In welchen oberfränkischen Trinkwasserbrunnen wurde in den letzten acht Jahren eine Schadstoffbelastung oberhalb der Grenzwerte gefunden (bitte unter Angabe des Ortes, des Zeitraums mit Datum, des Schadstoffs sowie der gefundenen Menge und der erlaubten Menge)?

Bei den aus Trinkwassergewinnungsanlagen gefördertem Wasser handelt es sich um Rohwasser. In der für die Rohwasseruntersuchung einschlägigen Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) sind keine Grenzwerte für Schadstoffe definiert, weshalb eine Aussage zu Grenzwertüberschreitungen für den Regierungsbezirk Oberfranken nicht möglich ist. Generell gilt der Grundsatz, dass Rohwasser möglichst bereits Trinkwasserqualität aufweisen soll. Sofern dies aus unterschiedlichsten Gründen jedoch nicht gegeben ist, erfolgt im Wasserwerk – vorwiegend meist aus technischen
Gründen – in der Regel eine naturnahe Aufbereitung (z. B. Enteisenung, Entman
ganung oder Entsäuerung) sowie in Einzelfällen eine chemische Aufbereitung. Das Trinkwasser, welches an die Verbraucher geliefert wird, entspricht damit regelmäßig den Vorgaben der TrinkwV (siehe Antwort zu Frage 2).

5.a) Welche Fördersummen wurden in den letzten acht Jahren von Kommunen in Oberfranken zur Sanierung ihrer Wasserversorgungsanlagen beim Freistaat Bayern beantragt (bitte jeweils unter Angabe der Kommune, der Art des zu behebenden Schadens sowie des Datums)?

Für Oberfranken wurde in den letzten acht Jahren die Auszahlung von insgesamt 77.158.414,70 Euro an Zuwendungen für die Sanierung von Wasserversorgungsanlagen in Härtefällen beantragt. Welche konkreten Schäden damit behoben wurden, ist dem StMUV nicht bekannt.

5.b) Welche Fördersummen wurden zu den unter 5 a genannten Förderanträgen jeweils bewilligt?

Für Oberfranken wurden in den letzten acht Jahren insgesamt 39.306.084,40 Euro an Zuwendungen für die Sanierung von Wasserversorgungsanlagen in Härtefällen bewilligt.

5.c) Bei welchen Förderanträgen aus 5 a steht eine Entscheidung noch aus?

Für alle Vorhaben der unter 5 a genannten Fördersumme wurden die Zuwendungsbescheide erlassen und damit die Förderung in Aussicht gestellt.

6.a) Wurden seit der Erstellung der „Wasserversorgungsbilanz Oberfranken 2025“ belastbare Daten über den landwirtschaftlichen Wasserbedarf in Oberfranken vor dem Hintergrund des Klimawandels und des damit verbundenen Anstiegs des Zuwässerungsbedarfs erhoben?

6.b) Wie wurden diese Daten erhoben?

6.c) Wie lauten die Ergebnisse dieser Datenerhebungen?

Die Fragen 6 a – 6 c werden gemeinsam beantwortet:
Die Erhebungen im Zuge der Erstellung der Wasserversorgungsbilanzen dienen
der Bewertung der öffentlichen Wasserversorgung. Landwirtschaftliche Wasserentnahmen werden dabei nicht bewertet. Eine flächendeckende Datenerhebung und vollständige Datenbankauswertung zu den entnommenen Wassermengen mit Zuordnung zu den jeweiligen Grundwasserkörpern auf automatisierte Weise ist derzeit nicht möglich. Wegen der Anzahl der auszuwertenden Datensätze (mehr als 100.000) würde eine manuelle Auswertung per Hand den zumutbaren Verwaltungsaufwand übersteigen.

7.a) Wurden seit der Erstellung der „Wasserversorgungsbilanz Oberfranken 2025“ weitere Erkenntnisse (zusätzlich zu den in Frage 6 genannten Daten) über den landwirtschaftlichen Wasserbedarf in Oberfranken vor dem Hintergrund des Klimawandels und des damit verbundenen Anstiegs des Zuwässerungsbedarfs erlangt?

7.b) Wie lauten diese Erkenntnisse?

Die Fragen 7 a und 7 b werden gemeinsam beantwortet:
Flächendeckende Daten liegen derzeit nicht vor (siehe Antwort zu den Fragen 6 a –
6 c). Derzeit werden im Rahmen des LfU-Projekts „Datenerhebung und Dargebotsermittlung in den Schwerpunktgebieten landwirtschaftliche Bewässerung und Erarbeitung von Regelungen für die Begutachtungspraxis bei Bewässerungsanträgen“ Daten für die Schwerpunktgebiete der Bewässerung erhoben. Ergebnisse liegen noch nicht vor.

7.c) Bis wann ist mit der Fertigstellung der Wasserversorgungsbilanz Oberfranken mit einem Zeithorizont 2035 zu rechnen?

Die Fertigstellung der Wasserversorgungsbilanz Oberfranken für den Zeithorizont 2050 ist bis Ende 2025 geplant.

8.a) Ist an eine Ausweitung der Wasserschutzgebiete in Oberfranken gedacht?

8.b) Wenn ja, welche Zonen (bitte unter der Angabe des Ortes, der Größe und des Planungsstandes)?

Die Fragen 8 a und b werden gemeinsam beantwortet:
Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten kann gemäß § 51 Abs. 1 WHG erfol
gen, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Erforderlichkeit bezieht sich einerseits auf den Schutz des Wasservorkommens dem Grunde nach (Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit, Schutzfähigkeit) und setzt andererseits dem Umgriff des
Wasserschutzgebiets auch Grenzen (Verhältnismäßigkeit). Diese Voraussetzungen
werden regelmäßig spätestens bei der (Neu-)Gestattung von Wasserrechten für Trinkwassergewinnungen (Entnahmerechte) überprüft. Sofern Anpassungen der Schutzzonen erforderlich sind, werden diese in entsprechenden Rechtsverfahren vorgenommen. Derzeit sind in Oberfranken 63 Wasserschutzgebietsverfahren anhängig.