Schriftliche Anfrage: Wirecard: Geldwäscheaufsicht

Der Wirecard-Skandal beschäftigt auch den Freistaat Bayern. Im Zuge der aktuellen Aufklärungsarbeit werden komplexere Zusammenhänge bekannt, die dringend umfassendere Beleuchtung benötigen.

Am 07.12.2020 befragte die Staatsregierung bezüglich der Geldwäscheaufsicht im Wirecard-Skandal. Meine Fragen wurden am 10.02.2021 von dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration beantwortet:

Ich frage die Staatsregierung:

1. Welche Schritte hat die Staatsregierung seit der Entscheidung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (StMI) bzgl. ihrer Nicht-Zuständigkeit der Geldwäscheaufsicht bei der Wirecard AG unternommen, um zu klären, welche Aufsichtsbehörde diese Aufgabe ausübt?

2. Zu welchem Ergebnis ist die Staatsregierung gekommen?

Nach Prüfung der Regierung von Niederbayern unterlag bzw. unterliegt die Wirecard AG nicht der Geldwäscheaufsicht der Regierung von Niederbayern, da sie kein Finanzunternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 Geldwäschegesetz (GwG) i.V.m. § 1 Abs. 24 Satz 1 Nr. 1 GwG ist. Hierzu suchte sie den Austausch mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese stufte die Wirecard AG als Technologieunternehmen ein. Dies begründete keine Aufsicht der BaFin. Aufsichtsrechtliche Prinzipien im Sinne der Group Compliance fanden daher keine Anwendung. Es gelten die allgemeinen Vorgaben für Aktiengesellschaften. Auch die Bundesregierung geht davon aus, dass die Wirecard AG keine Verpflichtete im Sinne des GwG ist und deshalb weder die Regierung von Niederbayern noch eine andere Behörde zuständig ist. Nach Feststellung ihrer Unzuständigkeit waren für die Regierung von Niederbayern keine weiteren geldwäscherechtlichen Prüfungen bzw. Abstimmungen angezeigt.

3. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse darüber vor, ob aktuell eine Geldwäscheaufsicht über die Wirecard AG bzw. die Folgeunternehmen ausgeübt wird?

4. Wenn ja, durch wen?

Für die Wirecard AG wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Die Fragestellung zu den Folgeunternehmen wird hier in dem Sinne verstanden, dass damit die Tochterunternehmen der Wirecard AG gemeint sind. Mit E-Mail vom 16.09.2020 wurde die Regierung von Niederbayern um schriftliche Einschätzung (mit Begründung) gebeten, ob und ggf. für welche der Tochtergesellschaften der Wirecard AG mit Sitz in Bayern eine Zuständigkeit der Regierung von Niederbayern bestanden hat bzw. besteht. Eine Prüfung der Verpflichteteneigenschaft für die Tochtergesellschaften der Wirecard AG mit Sitz in Aschheim durch die Regierung von Niederbayern ergab Folgendes:

a) Wirecard Acquiring & Issuing GmbH, Aschheim:
aa) Situation vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Wirecard AG:
In der Gesamtbetrachtung ist eine Verpflichteteneigenschaft der Wirecard Acquiring & Issuing GmbH als Finanzunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 24 Satz 1 GwG nicht gegeben. Aus dem Handelsregisterauszug und der Satzung des Unternehmens geht hervor, dass der Gegenstand des Unternehmens der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften jeglicher Art sowie der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung anderen Vermögens sind. Aus der Satzung geht weiter hervor, dass die GmbH insbesondere berechtigt ist, gleichartige oder ähnliche Unternehmen oder Gesellschaften zu gründen oder zu pachten oder sich daran zu beteiligen sowie Zweigniederlassungen im In- oder Ausland zu errichten oder aufzuheben. Eine Ausnahme nach § 1 Abs. 24 Satz 2 GwG liegt nicht vor, da mehrere Tochtergesellschaften der Wirecard Acquiring & Issuing GmbH – darunter die Wirecard Bank AG – dem Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektor angehören. Die Wirecard Acquiring & Issuing GmbH erbrachte lt. Insolvenzgutachten im Rahmen von Intercompany-Verträgen Leistungen, die zum größten Teil an die eigenen Tochtergesellschaften weitergegeben werden. Innerhalb eines Rahmenvertrags bezog das Unternehmen von der Muttergesellschaft Leistungen der Personalabteilung, der Rechtsabteilung, des Controllings und weitere Dienstleistungen. Zudem stellte das Mutterunternehmen IT-Infrastruktur- und Marketingdienstleistungen zur Verfügung, welche die Wirecard Acquiring & Issuing GmbH an die eigenen Tochterunternehmen weitergab.
Bei diesen Tätigkeiten im Rahmen der Intercompany-Verträge handelte es sich um unternehmerische Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 24 Satz 2 GwG, die getrennt von den Aufgaben der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes zu sehen sind. Das Vorliegen einer „operativen Tätigkeit“ im Sinne einer Tätigkeit, die unmittelbar dem Unternehmenszweck, konkret im Kontakt mit Kunden, dient, ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer „unternehmerischen Tätigkeit“.
Das „Halten von Beteiligungen“ umfasst nur solche Tätigkeiten, die mit den grundlegenden Rechten und Pflichten eines Gesellschafters einer GmbH oder eines Aktionärs einer AG verbunden sind, jedoch nicht weitere unternehmerische Aktivitäten. Bei einer GmbH sind das z.B. Kontrollrechte (Informations- und Auskunftsrechte über die Angelegenheiten der Gesellschaft, Einsichtsrecht in Bücher und Schriftverkehr, Überwachungsrecht des Geschäftsführers), Verwaltungsrechte (z.B. Stimmrechte auf der Gesellschafterversammlung) oder auch Pflichten zur Leistung der Stammeinlage und Treuepflichten (keine Handlungen zulasten des Unternehmens).
Auf ein Auskunftsersuchen an den Insolvenzverwalter, welche Tätigkeit der Wirecard Acquiring & Issuing GmbH die Haupttätigkeit sei, teilte eine bevollmächtigte Kanzlei des Insolvenzverwalters verschiedene finanzwirtschaftliche Kennzahlen mit. Der Anteil der Töchter an der Bilanzsumme spricht eher für eine Einstufung als Finanzunternehmen, während die Betrachtung der Umsatzerlöse und der Tätigkeiten der angestellten Mitarbeiter dieser Bewertung entgegensteht. Eine abschließende Einordnung dieses Tochterunternehmens auf Basis von Finanzkennzahlen ist somit auch unter Berücksichtigung weiterer Kennzahlen nicht möglich, da die Analyse dieser Zahlen kein eindeutiges Bild ergibt. Überdies wies die Kanzlei darauf hin, dass es sich bei den genannten Finanzkennzahlen um vorläufige, nicht geprüfte Angaben handelt, die insgesamt noch Gegenstand genauerer Analyse und Validierung sind.
In der Antwort der bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei auf die Auskunftsersuchen der Regierung von Niederbayern vom 02. und 05.10.2020 wird erläutert, dass die Wirecard Acquiring & Issuing GmbH selbst keine operative Tätigkeit ausübt, sondern ausschließlich die Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften verwaltete. „Im Rahmen der Verwaltung ihrer Beteiligungen“ erwarb das Unternehmen – über das reine Halten der Beteiligungen hinausgehend – auf Grundlage von Intercompany-Verträgen Dienstleistungen von der Muttergesellschaft, welche anschließend den Tochtergesellschaften zur Verfügung gestellt wurden. Aus diesen Intercompany-Verträgen bezieht das Unternehmen Einnahmen aus Umlagen, die ca. 99 Prozent der Gesamterlöse ausmachen. Diese Dienstleistungen stellten deutlich die Haupttätigkeit des Unternehmens dar. Die Abwicklung dieser Dienstleistungen wurde nach Insolvenzantragstellung eingestellt. Die Dienste werden nunmehr ohne Zwischenschaltung der Wirecard Acquiring & Issuing GmbH erbracht und beim Leistungsempfänger direkt abgerechnet. Die Arbeit der Gesellschaft reduzierte sich damit auf das reine Halten der Beteiligungen. Dementsprechend wurden auch die (wenigen) Mitarbeiter zwischenzeitlich gekündigt.
Diese Einstufung entspricht auch der aktuellen Kommentarliteratur (Kaetzler, in: Zentes/Glaab, GwG, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 255), wonach Beteiligungshandelsunternehmen keine Finanzunternehmen im Sinne des Geldwäschegesetzes sind, wenn sie für eine Konzernmutter typische Tätigkeiten wie beispielweise die Buchhaltung, das Personalwesen oder rechtliche Angelegenheiten für den Konzern übernehmen. Dies ist bei der Wirecard Acquiring & Issuing GmbH im Rahmen der Intercompany-Verträge der Fall. Diese Bewertung ändert sich auch nicht dadurch, dass die Zwischenholding die Leistungen nicht selbst erbringt, sondern outgesourct von extern bezieht, hier von der Muttergesellschaft, da sie der Zwischenholding rechtlich zuzurechnen sind und über sie/von ihr bezogen werden (Insolvenzeröffnungsgutachten, S. 167).

bb) Situation nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Wirecard AG:
Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurde der Austausch der Dienstleistungen im Rahmen der Intercompany-Verträge nach Insolvenzantragstellung der Wirecard AG eingestellt. Seitdem stellt das Halten von Beteiligungen die Haupttätigkeit dieser Tochtergesellschaft dar, womit eine Verpflichteteneigenschaft als Finanzunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 24 Satz 1 GwG anzunehmen ist.
Die Regierung von Niederbayern steht deshalb bereits im Austausch mit der Wirecard Acquiring & Issuing GmbH.

b) Wirecard Technologies GmbH*, Aschheim:
Eine Haupttätigkeit nach § 1 Abs. 24 Satz 1 Nrn. 1 u. 2 GwG ist nicht gegeben. Aus diesen Gründen ist die Wirecard Technologies GmbH kein Finanzunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG. Demzufolge ist die Regierung von Niederbayern für die Geldwäscheaufsicht über die Wirecard Technologies GmbH nicht zuständig.
Aus dem Handelsregisterauszug und der Satzung des Unternehmens geht hervor, dass der Gegenstand des Unternehmens die Entwicklung von Anwendungen im Bereich Zahlungs-, Risk- und Cashmanagementlösungen in offenen Netzen, Marketing und Verkauf dieser Produkte sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben, Tätigkeiten und Dienstleistungen, einschließlich des Forderungsmanagements sowie des Ankaufs von Forderungen zum Zwecke der Beitreibung im eigenen Namen (Factoring), sind.
Weiterhin ist die Gesellschaft berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind, soweit sie hierfür keiner gesonderten Erlaubnis bedarf. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art gründen, übernehmen, vertreten, leiten, verwalten und/oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie ist auch berechtigt, als Holdinggesellschaft tätig zu werden. Sie darf Unternehmensverträge abschließen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Eine Ausnahme nach § 1 Abs. 24 Satz 2 GwG liegt nicht vor. Zwar gehört keine der Tochtergesellschaften der Wirecard Technologies GmbH dem Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektor an, jedoch ist sie über das reine Halten der Beteiligungen hinausgehend unternehmerisch tätig. Dies geht aus der Antwort der Kanzlei Noerr LLP hervor, welche die Tätigkeitsbereiche der Wirecard Technologies GmbH wie folgt beschreibt:
„Die WDT ist im Wirecard-Konzern für den Bereich Technik zuständig. Die Haupttätigkeit umfasst neben dem Betrieb der technischen Systeme die technische Neu- und Weiterentwicklung von Produkten. Besonders hervorzuheben ist das plattformbasierte System, auf dessen Grundlage Bankprodukte technisch unter Einhaltung von bankregulatorischen Vorgaben abgewickelt werden können. Ihrem Zuständigkeitsbereich unterfällt neben der zentralen Besorgung von IT-Arbeitsmaterialien wie beispielsweise PCs, Laptops und Mobiltelefonie sowie lizenzierte Software auch die technische Abwicklung von Kunden- und Partnerverträgen, einschließlich technischen Supports.
Im Außenverhältnis ist die WDT Vertragspartnerin bei allen technikbezogenen Vertragsverhältnissen der Gruppe, soweit auf Grundlage des Vertrages keine Finanzdienstleistungen einer Gruppengesellschaft bezogen werden. Sämtliche technische Lösungen werden auch den Gruppengesellschaften zur Verfügung gestellt. Daneben ist die WDT Vertragspartnerin der sog. Reseller. Gegenstand dieser Verträge sind Vermittlungstätigkeiten von Kunden an die Wirecard Bank AG. Derzeit ist aber noch nicht absehbar, ob diese Verträge in Zukunft weitergeführt werden.“
Aus den obigen Ausführungen geht außerdem hervor, dass die Haupttätigkeit im Betrieb von technischen Systemen und in der technischen Neu- und Weiterentwicklung von Produkten liegt. Darüber hinaus beinhaltet die Antwort, dass ein Halten von Beteiligungen nicht die Haupttätigkeit darstellt und eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Factoring nicht ausgeübt wird.

c) Wirecard Acceptance Technologies GmbH**, Aschheim:
Aus dem Handelsregisterauszug und der Satzung des Unternehmens geht hervor, dass der Gegenstand des Unternehmens die Entwicklung von Anwendungen im Bereich Zahlungs-, Risk- und Cashmanagementlösungen in offenen Netzen, Entwicklung im Bereich Akzeptanz von Zahlungsinstrumenten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben, Tätigkeiten und Dienstleistungen sind.
Eine Haupttätigkeit im Bereich der Kataloggeschäfte gemäß § 1 Abs. 24 Nr. 1 bis 6 GwG ist nicht ersichtlich. Insbesondere die Tätigkeit „Beteiligungen erwerben, halten oder veräußern“ kommt nicht infrage, da die Gesellschaft keine Anteile an Tochtergesellschaften hält.
Damit ist die Wirecard Acceptance Technologies GmbH nicht Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG) und unterliegt daher nicht der Geldwäscheaufsicht der Regierung von Niederbayern.

d) Wirecard Issuing Technologies GmbH***, Aschheim:
Aus dem Handelsregisterauszug und der Satzung des Unternehmens geht hervor, dass der Gegenstand des Unternehmens die Entwicklung von Anwendungen im Bereich Zahlungs-, Risk- und Cashmanagementlösungen in offenen Netzen, Entwicklung im Bereich der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Marketing und Verkauf dieser Produkte sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben, Tätigkeiten und Dienstleistungen sind.
Eine Haupttätigkeit im Bereich der Kataloggeschäfte gemäß § 1 Abs. 24 Nr. 1 bis 6 GwG ist nicht ersichtlich. Insbesondere die Tätigkeit „Beteiligungen erwerben, halten oder veräußern“ kommt nicht infrage, da die Gesellschaft keine Anteile an Tochtergesellschaften hält.
Somit ist die Wirecard Issuing Technologies GmbH nicht Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG) und unterliegt daher nicht der Geldwäscheaufsicht der Regierung von Niederbayern.

e) Wirecard Service Technologies GmbH****, Aschheim:
Aus dem Handelsregisterauszug und der Satzung des Unternehmens geht hervor, dass der Gegenstand des Unternehmens die Entwicklung von Anwendungen im Bereich Zahlungs-, Risk- und Cashmanagementlösungen in offenen Netzen, Durchführung von kaufmännischen Serviceleistungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben, Tätigkeiten und Dienstleistungen sind.
Eine Haupttätigkeit im Bereich der Kataloggeschäfte gemäß § 1 Abs. 24 Nr. 1 bis 6 GwG ist nicht ersichtlich. Insbesondere die Tätigkeit „Beteiligungen erwerben, halten oder veräußern“ kommt nicht infrage, da die Gesellschaft keine Anteile an Tochtergesellschaften hält.
Vor diesem Hintergrund ist die Wirecard Service Technologies GmbH nicht Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG) und unterliegt daher nicht der Geldwäscheaufsicht der Regierung von Niederbayern.

f) Wirecard Retail Services GmbH, Aschheim:
Aus dem Handelsregisterauszug und der Satzung des Unternehmens geht hervor, dass der Gegenstand des Unternehmens die Entwicklung, Konzipierung und Realisierung von Projektvorhaben im E-Commerce-Bereich, Einzelmaßnahmen, Produktion und Vertrieb von Medien- und Entertainment-Produkten aller Art, primär im Bereich Unterhaltung und Information, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte, Import/Export, Groß-, Versand- und Einzelhandel, Beratungs- und Dienstleistungen für Dritte, Erwerb und Vergabe von Lizenzen, Anbieten von Diensten per Telefon, Online, Kabel, Satellitenfernsehen und CD-ROM sind.
Gemäß der Pressemitteilung des Insolvenzverwalters Herrn Dr. Michael Jaffé vom 01.10.2020 verkauft das Unternehmen die Kartenzahlungsgeräte jedoch nicht, sondern vermietet diese lediglich an ihre Kunden.
Aus diesem Grund ist die Wirecard Retail Services GmbH nicht Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (Güterhändler nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG) und unterliegt daher nicht der Geldwäscheaufsicht der Regierung von Niederbayern.

g) Wirecard Sales International Holding GmbH*****, Aschheim
aa) Situation vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Wirecard AG:
In der Gesamtbetrachtung ist eine Verpflichteteneigenschaft der Wirecard Sales International Holding GmbH als Finanzunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG nicht gegeben.
Aus dem Handelsregisterauszug und der Satzung des Unternehmens geht als Gegenstand des Unternehmens das Halten von Beteiligungen an Unternehmen jeglicher Art, insbesondere solcher im Bereich Zahlungssysteme und Durchführung von kaufmännischen Serviceleistungen, Management-, Marketing- und Vertriebstätigkeiten, soweit dafür keine besondere Genehmigung erforderlich ist, hervor.
Eine Ausnahme nach § 1 Abs. 24 Satz 2 GwG liegt nicht vor. Zwar gehört keine der Tochtergesellschaften der Wirecard Sales International Holding GmbH dem Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektor an, jedoch ist sie über das reine Halten der Beteiligungen hinausgehend unternehmerisch tätig. Dies geht aus der Antwort der Kanzlei Noerr LLP hervor.
Nach Angaben der Antwort erbrachte die Wirecard Sales International Holding GmbH im Rahmen von Intercompany-Verträgen Leistungen, die zum größten Teil an die eigenen Tochtergesellschaften weitergegeben werden. Innerhalb eines Rahmenvertrags bezieht das Unternehmen von der Muttergesellschaft Leistungen der Personalabteilung, der Rechtsabteilung, des Controllings und weitere Dienstleistungen. Zudem stellte das Mutterunternehmen IT-Infrastruktur- und Marketingdienstleistungen zur Verfügung, welche die Wirecard Sales International Holding GmbH an die eigenen Tochterunternehmen weitergab.
Bei diesen Tätigkeiten im Rahmen der Intercompany-Verträge handelt es sich um unternehmerische Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 24 Satz 2 GwG, die getrennt von den Aufgaben der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes zu sehen sind. Diese Unterscheidung von Tätigkeiten der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes und anderen unternehmerischen Tätigkeiten wird unter anderem auch im Umsatzsteuerrecht vorgenommen (siehe z. B. BFH-Urteil vom 09.02.2012, V R 40/10 und Urteil vom 12.02.2020, XI R 24/18). Das Vorliegen einer „operativen Tätigkeit“ im Sinne einer Tätigkeit, die unmittelbar dem Unternehmenszweck, konkret im Kontakt mit Kunden, dient, ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer „unternehmerischen Tätigkeit“.
Das „Halten von Beteiligungen“ umfasst nur solche Tätigkeiten, die mit den grundlegenden Rechten und Pflichten eines Gesellschafters einer GmbH oder eines Aktionärs einer AG verbunden sind, jedoch nicht weitere unternehmerische Aktivitäten. Bei einer GmbH sind das z.B. Kontrollrechte (Informations- und Auskunftsrechte über die Angelegenheiten der Gesellschaft, Einsichtsrecht in Bücher und Schriftverkehr, Überwachungsrecht des Geschäftsführers), Verwaltungsrechte (z.B. Stimmrechte auf der Gesellschafterversammlung) oder auch Pflichten zur Leistung der Stammeinlage und Treuepflichten (keine Handlungen zulasten des Unternehmens).
Nach den vorliegenden Erkenntnissen übte die Wirecard Sales International Holding GmbH selbst keine operative Tätigkeit aus, sondern fungierte, ebenso wie die Wirecard Acquiring & Issuing GmbH, „als Zwischenholding der Wirecard-Konzerngruppe“. Weiterhin ist bekannt, dass diese Gesellschaft „im Rahmen des Intercompany-Vertrages der Wirecard-Gruppe Dienstleistungen von der Wirecard AG“ erwarb, „welche sie ihren Untergesellschaften zur Verfügung stellte“.
Die Dienstleistungen aus den Intercompany-Verträgen stellten deutlich die Haupttätigkeit des Unternehmens dar, wie dies bereits auch in den o.g. Ausführungen zur organisatorisch identisch aufgestellten Wirecard Aquiring & Issuing GmbH erläutert wurde.
Diese Einstufung entspricht auch der aktuellen Kommentarliteratur (Kaetzler in Zentes/Glaab, GwG, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 255), wonach Beteiligungshandelsunternehmen keine Finanzunternehmen im Sinne des Geldwäschegesetzes sind, wenn sie für eine Konzernmutter typische Tätigkeiten wie beispielweise die Buchhaltung, das Personalwesen oder rechtliche Angelegenheiten für den Konzern übernehmen. Dies ist bei der Wirecard Sales International Holding GmbH im Rahmen der Intercompany-Verträge der Fall. Diese Bewertung ändert sich auch nicht dadurch, dass die Zwischenholding die Leistungen nicht selbst erbringt, sondern outgesourct von extern bezieht, hier von der Muttergesellschaft, da sie der Zwischenholding rechtlich zuzurechnen sind und über sie/von ihr bezogen werden.

bb) Situation nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Wirecard AG:
Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurde der Austausch der Dienstleistungen im Rahmen der Intercompany-Verträge nach Insolvenzantragstellung der Wirecard AG eingestellt. Seitdem stellt das Halten von Beteiligungen die einzige Tätigkeit dieser Tochtergesellschaft dar.
Jedoch sind die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach § 1 Abs. 24 Satz 2 GwG bei der Wirecard Sales International Holding GmbH erfüllt. Weder gehören deren Tochtergesellschaften dem Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektor an, noch wird eine über das reine Halten der Beteiligungen hinausgehende unternehmerische Tätigkeit ausgeübt. Damit liegt keine Verpflichteteneigenschaft als Finanzunternehmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG vor.
Somit unterliegt die Wirecard Sales International Holding GmbH nicht der Geldwäscheaufsicht der Regierung von Niederbayern.

h) Wirecard Global Sales GmbH******, Aschheim:
Aus dem Handelsregisterauszug und der Satzung des Unternehmens geht als Gegenstand des Unternehmens das Halten von Beteiligungen an Unternehmen jeglicher Art, insbesondere solcher im Bereich Zahlungssysteme, und Durchführung von kaufmännischen Serviceleistungen und Managementtätigkeiten, soweit dafür keine besondere Genehmigung erforderlich ist, hervor.
Bei dieser Gesellschaft kommt zwar eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 24 Satz 1 Nr. 1 GwG („Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern“) infrage.
Allerdings ist eine Haupttätigkeit im Bereich der Kataloggeschäfte gemäß §1 Abs.24 Nrn. 1 bis 6 GwG nicht ersichtlich. Insbesondere die Tätigkeit „Beteiligungen erwerben, halten oder veräußern“ kommt nicht infrage, da die Gesellschaft keine Anteile an Tochtergesellschaften hält.
Die Wirecard Global Sales GmbH ist somit nicht Verpflichtete (Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG) und unterliegt daher nicht der Geldwäscheaufsicht der Regierung von Niederbayern.

i) Wirecard Bank AG, Aschheim:
Aus dem Handelsregisterauszug und der Satzung des Unternehmens geht als Gegenstand des Unternehmens der Betrieb von Bankgeschäften und Erbringen von Finanzdienstleistungen mit Ausnahme des Investmentgeschäftes gemäß § 1 Nr. 6 Kreditwesengesetz (KWG) primär über das Internet und andere elektronische Medien auf dem deutschen Markt hervor.
Bei der Wirecard Bank AG handelt es sich um ein CRR-Kreditinstitut gemäß §2 Abs.1 Nr. 1 GwG. Sie steht unter direkter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

j) Click2Pay GmbH*******, Aschheim:
Aus dem Handelsregisterauszug und der Satzung des Unternehmens geht als Gegenstand des Unternehmens die Entwicklung, Konzipierung und Realisierung von Projektvorhaben im E-Commerce-Bereich, Einzelmaßnahmen, Produktion und Vertrieb von Zahlungslösungen, Software, Medien- und Entertainment-Produkten aller Art sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, Import/Export, Groß-, Versand- und Einzelhandel, Beratungs- und Dienstleistungen für Dritte, Erwerb und Vergabe von Lizenzen, Anbieten von Diensten per Telefon, Online, Kabel, Satellitenfernsehen und CD-ROM und Abrechnung solcher Dienste für Dritte hervor.
Demnach kommt eine Verpflichteteneigenschaft der Click2Pay GmbH nach §2 Abs.1 Nr. 11 GwG in Betracht.
Für den Teil „Abrechnung solcher Dienste für Dritte“ hätte die Regierung von Niederbayern dann eine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung, wenn die Click2Pay GmbH als Rechtsbeistand, der nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a bis d GwG erbringen würde. Eine Tätigkeit im Bereich der Kataloggeschäfte gemäß §2 Abs.1 Nr.10 Buchst. a bis d GwG ist jedoch nicht ersichtlich.
Eine Verpflichteteneigenschaft wäre auch dann gegeben, sofern die Gesellschaft über eine Registrierung nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz verfügte und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a bis d GwG erbringen würde. Jedoch werden auch hier Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a bis d GwG nicht ausgeübt. Eine Registrierung dieser Gesellschaft im Register der Rechtsdienstleister ist im Zeitraum vor ihrer Auflösung nicht erfolgt.
Nach vorliegenden Erkenntnissen ist das Unternehmen IT-Dienstleister im Zusammenhang mit digitalen Angeboten wie Musik- und Spieleplattformen. Eine Bewertung als Güterhändler im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG lässt sich aus den beschriebenen Tätigkeiten der Click2Pay GmbH nicht ableiten.
In der Gesamtbetrachtung ist die Click2Pay GmbH somit weder Verpflichtete nach §2 Abs. 1 Nr. 11 GwG (nicht verkammerter Rechtsbeistand) noch Verpflichtete nach §2 Abs. 1 Nr. 16 GwG (Güterhändler) und unterliegt daher nicht der Geldwäscheaufsicht der Regierung von Niederbayern.

5. Welche Aufsichtsbehörde stellt die Geldwäscheaufsicht bei der Sofort GmbH mit Sitz in München (Amtsgericht München, HRB 218675) sicher (bitte angeben seit 2015)?

Um das Unternehmen als Finanzunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG i.V.m. §1 Abs.24 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 GwG einzustufen, müsste das Unternehmen einer der Katalogtätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 24 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 GwG nachgehen. Diese ist bei der Sofort GmbH für keinen Zeitpunkt seit dem Jahr 2015 ersichtlich.
Den Eintragungen im Handelsregister zufolge hatte die Sofort GmbH vom Zeitpunkt der Gründung am 14.04.2015 bis zum 01.07.2019 die Entwicklung und den Vertrieb von Zahlungs-, Inkasso- und Bonitätsprüfsystemen zum Unternehmensgegenstand.
Seit dem 19.06.2019 besitzt das Unternehmen die Erlaubnis, Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienste anzubieten und stellt damit nach den Angaben der Unternehmensdatenbank der BaFin ein Zahlungsinstitut nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) dar.
Eine Verpflichteteneigenschaft der Sofort GmbH als Finanzunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG i.V.m. § 1 Abs. 24 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 GwG ist somit nicht gegeben. Aus diesem Grund hat die Regierung von Niederbayern keine Zuständigkeit in der Geldwäscheaufsicht über die Sofort GmbH.
Über eine etwaige Zuständigkeit anderer Behörden in der Geldwäscheaufsicht kann keine Bewertung abgegeben werden.

6. Gab es zur Geldwäscheaufsicht bei der Sofort GmbH Kontakt mit Behörden auf Bundesebene (bitte chronologisch angeben seit 2015)?

Die Regierung von Niederbayern hatte im angegebenen Zeitraum zur Frage der Geldwäscheaufsicht über die Sofort GmbH keinen Kontakt mit Behörden auf Bundesebene.

7. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Kontakte zwischen bayerischen Aufsichtsbehörden und der BaFin, in denen die Klärung von Zuständigkeiten bei der Geldwäscheaufsicht ging (bitte chronologisch angeben seit 2000 unter Angabe des jeweiligen Sachverhalts und der beteiligten Akteure)?

Vorbemerkung:
Die Frage nach Kontakten wird hier in dem Sinne verstanden, dass hiermit alle möglichen Arten einer Kontaktaufnahme (schriftlich, telefonisch, persönlich) gemeint sind. Eine Verpflichtung zur Erfassung der in der Frage abgefragten Daten besteht nicht und eine solche Dokumentation wurde auch seitens der beiden bayerischen Schwerpunktregierungen für den sog. Nichtfinanzsektor nicht durchgeführt. Eine lückenlose Aufstellung der stattgefundenen Kontakte kann daher nicht gewährleistet werden. Die aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen.
In Bayern obliegt die geldwäscherechtliche Aufsicht über

seit dem 01.07.2013 der Regierung von Mittelfranken für Unter-, Ober- und Mittelfranken, Schwaben und die Oberpfalz sowie der Regierung von Niederbayern für Ober- und Niederbayern (§ 50 Nr. 9 GwG i.V.m. § 8a der Zuständigkeitsverordnung – ZustV).
Seit diesem Zeitpunkt hatten die beiden bayerischen Schwerpunktregierungen zur Klärung der Zuständigkeit in der Geldwäscheaufsicht zu nachfolgend aufgeführten Sachverhalten Kontakt mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin):

Anlässlich der verschiedenen Kontakte der Regierung von Niederbayern mit der BaFin zur Klärung der Zuständigkeit in der Geldwäscheaufsicht über die Wirecard AG wird auf die Antwort der Staatsregierung vom 25.09.2020 zu der Frage 3.1 der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Tim Pargent, Barbara Fuchs, Claudia Köhler, Toni Schuberl (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 30.07.2020 betreffend „Wirecard: Geldwäscheaufsicht“ (Drs. 18/10005 vom 20.10.2020) verwiesen. Dort sind die einzelnen Kontakte bereits wiedergegeben.
Eine eigene Betroffenheit des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz ist allenfalls gemäß § 50 Nr. 3 und Nr. 5 GwG im Hinblick auf Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und Notare denkbar. Dem Staatsministerium der Justiz liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Von einer Abfrage bei den Präsidenten der bayerischen Landgerichte und den bayerischen Rechtsanwaltskammern wurde aufgrund der Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit abgesehen.
Dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

8. In welchen Fällen findet aktuell eine Zuständigkeitsklärung zwischen der Staatsregierung (inkl. der beiden zuständigen Bezirksregierungen Niederbayern und Mittelfranken) und der BaFin bzgl. der Geldwäscheaufsicht statt?

Derzeit existieren keine Fälle, in denen die beiden Regierungen Mittelfranken und Niederbayern mit der BaFin eine Zuständigkeit in der Geldwäscheaufsicht abklären (Stand: 15.12.2020).
Eine eigene Betroffenheit des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz ist allenfalls gemäß § 50 Nr. 3 und Nr. 5 GwG im Hinblick auf Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und Notare denkbar. Dem Staatsministerium der Justiz liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Von einer Abfrage bei den Präsidenten der bayerischen Landgerichte und den bayerischen Rechtsanwaltskammern wurde aufgrund der Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit abgesehen.
Dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

*Bei diesem Unternehmen wurde am 25.08.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet.
**Bei diesem Unternehmen wurde am 25.08.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet.
***Bei diesem Unternehmen wurde am 25.08.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet
****Bei diesem Unternehmen wurde am 25.08.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet.
*****Bei diesem Unternehmen wurde am 25.08.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet.
******Bei diesem Unternehmen wurde am 25.08.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet.
*******Die Gesellschaft ist gemäß Handelsregistereintrag vom 29.10.2019 aufgelöst.