Schriftliche Anfrage: Verfolgung von CumCum-Geschäften: Reaktion auf BMF-Schreiben

Am 03.09.2021 befragte ich die Staatsregierung bezüglich der Verfolgung von CumCum-Geschäften und der Reaktion auf das BMF-Schreiben. Meine Fragen wurden am 24.09.2021 von dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz beantwortet:

Ich frage die Staatsregierung:

1.1 Wurde als Reaktion auf die BMF Schreiben vom 09. Juli 2021 (IV C 6 – S 2134/19/10003 :007 und IV C 1 – S 2252/19/10035 :014) eine Anweisung an die Finanzämter weitergeleitet, CumCum-Geschäfte rückwirkend zu überprüfen?

1.2 Wenn ja, wann erfolgte die Weiterleitung?

Mit Verfügung vom 9. August 2021 wurden die Finanzämter aufgefordert, die abschließende Bearbeitung der noch offenen Fälle unter Beachtung der Grundsätze der BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 (IV C 6 – S 2134/19/10003 :007 und IV C 1 – S 2252/19/10035 :014) vorzunehmen.

1.3 In wie vielen Fällen müssen Geschäfte auf Grund der Neufassungen erneut bearbeitet werden (bitte aufschlüsseln nach Regierungsbezirk)?

Laut Auskunft des Landesamts für Steuern erfolgt derzeit in vier Fallkomplexen (Zuständigkeit jeweils in Oberbayern) eine Überprüfung entsprechend den BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021.

2.1 Inwieweit erwartet die Staatsregierung, dass die Neufassungen zu mehr Steuerrückforderungen führen?

2.2 Liegen der Staatsregierung Kenntnisse darüber vor, in welchem Umfang Rückforderungen auf Grund der Neufassungen zu erwarten sind?

Belastbare Aussagen zur Höhe der Rückforderungsbeträge sind aktuell nicht möglich, da die Bearbeitung durch die Finanzverwaltung andauert bzw. Fälle sich im Rechtsbehelfsverfahren befinden.

2.3 Inwiefern berücksichtigt die Staatsregierung den Mehraufwand, der den Strafverfolgungsbehörden durch die Neufassungen entstehen, z. B. durch mehr Ressourcen für die befassten Stellen?

In welchem Umfang durch die BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 ein Mehraufwand bei den Strafverfolgungsbehörden resultiert, ist derzeit noch nicht absehbar.