Schriftliche Anfrage: Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland

Am 01.08.2022 befragte ich die Staatsregierung bezüglich der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland. Meine Fragen wurden am 13.09.2022 von dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration beantwortet:

Meine Vorbemerkung:
Am 01.07.2021 ist in Deutschland der neue Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021) in Kraft getreten. Einzelheiten sind im Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) geregelt. Nach Art. 1 AGGlüStV verantwortet der Freistaat die Erreichung der Ziele nach § 1 GlüStV 2021 und übernimmt die Glücksspielaufsicht.

In diesem Zusammenhang wird die Staatsregierung ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes gefragt:

1.1 In welcher Form haben die bayerischen Regierungsbezirke bzw. Kommunen Handlungsanweisungen an die Hand bekommen, um die Ausführungen des neuen GlüStV 2021 und des AGGlüStV durchzuführen?

Die Regierungen und Kommunen haben durch Informationsschreiben des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration Handlungsanweisungen für die Durchführung des GlüStV 2021 und des AGGlüStV erhalten.

1.2 In welcher Form werden die Umsetzungen z. B. bzgl. der Aufklärung nach § 7 GlüStV 2021 oder der Werbemaßnahmen nach § 5 GlüStV 2021 von den zuständigen Behörden kontrolliert?

Die in Bayern zuständigen Behörden prüfen bereits vor Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis, ob die von den Glücksspielanbietern vorgelegten Sozialkonzepte den Anforderungen der §§ 5 und 7 GlüStV 2021 an die Werbung und Aufklärung entsprechen. Zudem wird die Umsetzung im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen geprüft.

1.3 Wie viele Verfahren wurden in Bayern bereits eingeleitet, da neue glücksspielrechtliche Erlaubnisse nach § 24 GlüStV 2021 noch nicht beantragt wurden bzw. aufgrund eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag nicht erteilt wurden (bitte Anzahl nach Regierungsbezirken auflisten)?

Im Regierungsbezirk Unterfranken sind zwei Spielhallen bekannt, die noch keinen Antrag auf eine neue glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV 2021 gestellt haben. In beiden Fällen wurden Untersagungs- und / oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Eine Spielhalle hat den Betrieb zwischenzeitlich eingestellt. Ein
Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spiel
halle wurde ablehnt. Gegen die Ablehnung wurde vom Betreiber Klage erhoben. Im Regierungsbezirk Niederbayern wurde ein Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle abgelehnt. Gegen die Ablehnung wurde ebenfalls Klage erhoben. Aufgrund der laufenden gerichtlichen Verfahren wurden keine Untersagungs-und/oderOrdnungswidrigkeitenverfahreneingeleitet.
Im Regierungsbezirk Oberfranken sind zwei Spielhallen bekannt, die noch keinen
Antrag auf eine neue glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV 2021 gestellt haben. Im Regierungsbezirk Oberbayern sind fünf Spielhallen bekannt, die noch keinen Antrag auf eine neue glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV 2021 gestellt haben, eine Spielhalle hat den Betrieb zwischenzeitlich aber eingestellt. In den übrigen Fällen wird von den zuständigen Behörden derzeit geprüft, ob die Spielhallen weiterbetrieben werden und Untersagungs- und / oderOrdnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten sind.
In den Regierungsbezirken Oberpfalz, Schwaben und Mittelfranken sind keine Spiel
hallen bekannt, die noch keinen Antrag auf eine neue glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV 2021 gestellt haben und kein Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle musste aufgrund eines Verstoßes gegen den GlüStV abgelehnt werden.

2.1 Wie viele bayerische Vermittlerinnen und Vermittler oder Veranstalterinnen und Veranstalter von virtuellen Automatenspielen und Onlinepoker haben derzeit noch keine Konzession oder Erlaubnis nach dem GlüStV 2021 erhalten und werden noch nicht auf der White-List des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt geführt?

Eine Veranstalterin von virtuellem Automatenspiel mit Sitz in Bayern hat derzeit noch keine Erlaubnis nach dem GlüStV 2021 erhalten. Das gemäß § 27p Abs. 6 GlüStV 2021 noch bis 31.12.2022 für die Erlaubniserteilung zuständige Glücksspielkollegium hat der Erlaubnis bereits zugestimmt. Nach formeller Zustimmung durch das Glücksspielkollegium muss vor Zustellung der Erlaubnis und sodann Eintragung in die White-List jedoch zunächst die Sicherheitsleistung gemäß § 4c Abs. 3 GlüStV 2021 erbracht und deren Hinterlegung durch Beibringen des Hinterlegungsscheins nachgewiesen werden. Dies ist in diesem Fall noch nicht geschehen.

2.2 Wie findet während der Übergangszeit – bis die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder Anfang 2023 ihre Arbeit aufgenommen hat – die Abstimmung zwischen dem Referat „Glücksspielrechtliche Übergangsaufgaben nach § 27p GlüStV 2021“ des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt und den bayerischen Behörden diesbezüglich statt?

Eine Abstimmung mit dem Referat „Glücksspielrechtliche Übergangsaufgaben nach § 27p GlüStV 2021“ des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt findet sowohl über die Sitzungen des Glücksspielkollegiums als auch über einen direkten Austausch statt.

3.1 Sind das Auswertesystem gemäß § 6i Abs. 2 GlüStV 2021 sowie die Zentraldateien, die für die Spieler die Einhaltung der Einzahlungslimitierung steuern (§ 6c GlüStV 2021) sowie das parallele Spielen bei mehreren Glücksspielanbietern verhindern (§ 6h GlüStV 2021), voll einsatzfähig?

Ja. Das Auswertesystem gemäß § 6i Abs. 2 GlüStV 2021 und die sog. Zentraldateien sind voll funktionsfähig.

3.2 Wenn nein, wann sind diese Systeme voraussichtlich voll einsatzfähig?

Entfällt.

3.3 Wenn nein, wie und durch wen wird die Einhaltung der Einzahlungslimitierung sowie das parallele Spielen bei mehreren Glücksspielanbietern kontrolliert?

Entfällt.

4.1 Wie viele bayerische Spielhallen konnten identifiziert werden, die den im GlüStV in Verbindung mit dem AGGlüStV festgelegten Mindestabstand zu der nächstgelegenen Spielhalle nicht einhalten können (bitte aufschlüsseln nach Regierungsbezirken)?

4.2 Wie viele bayerische Spielhallen unterschreiten zwar die Abstandsregelung, sind aber von nach § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 30.06.2031 von der Umsetzung befreit?

5.1 Wie viele Anträge auf Erlaubnis oder Konzession nach dem GlüStV 2021 von Anbietern, die in Bayern tätig sind oder sein wollen, wurden bisher in den Bereichen virtuelle Automatenspiele, Online-Pokerspiele, Online-Casinospiele gestellt?

Für die Veranstaltung von virtuellem Automatenspiel wurden bislang 68 Anträge gestellt, davon wurden sechs Anträge wieder zurückgenommen. Für die Veranstaltung von Onlinepoker wurden acht Anträge gestellt, davon zwei Anträge wieder zurückgenommen. Online-Casinospiele dürfen in Bayern nur im staatlichen Monopol angeboten werden (§ 22c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021, Art. 1 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV). Derzeit werden die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis geprüft.

5.2 Wie viele entsprechende Erlaubnisse oder Konzessionen wurden bisher erteilt?

Die White-List enthält mit Stand 30.08.2022 neun erlaubte Anbieter für virtuelles Automatenspiel.

5.3 Wie viele wurden abgelehnt?

Ein Antrag für die Veranstaltung von virtuellem Automatenspiel wurde abgelehnt.