Schriftliche Anfrage: Steuerprüfungen der bayerischen Finanzbehörden bei hohen Einkommen nach § 147a Abgabenordnung (AO)

Am 29.04.2022 befragte ich die Staatsregierung bezüglich der Steuerprüfungen der bayerischen Finanzbehörden bei hohen Einkommen nach § 147a Abgabenordnung (AO). Meine Fragen wurden am 23.05.2022 von dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat beantwortet:

Meine Vorbemerkung:
Eine Schriftliche Anfrage an die Staatsregierung (Drs. 18/2132) hat ergeben, dass Steuerpflichtige mit hohem Einkommen zwischen 2010 und 2018 in Bayern überproportional um 16 Prozent zugenommen haben. Gleichzeitig sank sowohl die absolute Zahl der Prüfungen sowie die Prüfquote von 25,9 Prozent im Jahr 2010 auf 14,15 Prozent im Jahr 2018.

Die Staatsregierung wird gefragt:

1.1 Wie viele Steuerpflichtige nach § 147a AO gibt es insgesamt in Bayern seit 2019 (bitte pro Jahr angeben)?

Die Zahl der Steuerpflichtigen nach § 147a AO im Zeitraum 2019 bis 2021 stellt sich wie folgt dar:

Die Anzahl der Steuerpflichtigen wird im Rahmen der Einordnung in Größenklassen ermittelt. Die letzte Einordnung erfolgte zum 01.01.2019. Aufgrund des Stichtagsprinzips werden Änderungen bei der Anzahl der Steuerpflichtigen zwischen den Einordnungsstichtagen nicht berücksichtigt.

1.2 Wie viele Prüffälle bei Steuerpflichtigen nach § 147a AO gab es seit 2019 bis heute (bitte pro Jahr aufschlüsseln nach abgeschlossenen Prüfungen, Fällen mit Ergebnis, Fälle ohne Ergebnis und Angabe ohne Prüfquote)?

Wie alle Steuerpflichtige werden auch alle mit bedeutenden Einkommen (§ 147a AO) zunächst durch den Innendienst geprüft. Können die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen nicht bereits an dieser Stelle zutreffend ermittelt werden, kommt zusätzlich auch eine Betriebsprüfung zur Aufklärung des Sachverhalts vor Ort in Frage. Nicht alle Fälle i. S. d. § 147a AO sind prüfungswürdig, z. B. weil ein solcher Fall bereits mehrfach und ohne Beanstandungen geprüft wurde oder eine einfache Einkommensstruktur vorliegt. Zudem ist mit Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ein möglicher Prüfungsschwerpunkt in diesen Fällen entfallen. Infolgedessen sind bundesweit – wie auch in Bayern – die Zahlen durchgeführter Prüfungen seit 2010 insgesamt zurückgegangen. Auch werden Steuerpflichtige, die in Verbindung mit einem Gewerbebetrieb stehen, regelmäßig im Rahmen der Prüfung des Betriebs mitgeprüft und statistisch daher nicht gesondert erfasst. Stuft die Betriebsprüfung einen Steuerfall nach überschlägiger Prüfung letztlich als nicht prüfungswürdig ein, wird dieser an den Veranlagungsinnendienst zurückgegeben (sog. qualifizierte Absetzung). Bei den als prüfungswürdig angesehenen Fällen i. S. d. § 147a AO wird eine Betriebsprüfung nach § 193 AO angeordnet.
Die Anzahl der abgeschlossenen Prüfungen und qualifizierten Absetzungen bei
Steuerpflichtigen nach § 147a AO stellt sich für die Jahre 2019 bis 2021* wie folgt dar:

*Aktuellstes Jahr = Bundesstatistik 2021

1.3 Wie hoch waren die durch Außenprüfung erzielten Mehreinkünfte pro Jahr seit 2019 bis heute (bitte pro Jahr angeben)?

Die erzielten Mehrsteuern (einschl. Zinsen) pro Jahr im Zeitraum 2019 bis 2021 stellen sich wie folgt dar:

2. Wie hoch waren die erzielten Mehreinkünfte pro geprüfte Steuerpflichtige im Durchschnitt seit 2019?

Für die Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass sich diese auf geprüfte Steuerpflichtige im Sinne des § 147a AO bezieht. Die durchschnittlich statistischen Mehrsteuern (einschl. Zinsen) pro geprüftem Steuerpflichtigen im Zeitraum 2019 bis 2021 ergeben sich danach wie folgt:

Die erzielten durchschnittlichen Mehrsteuern je Prüfung liegen über dem bundesweiten Durchschnitt des Ergebnisses je geprüftem Steuerpflichtigen.

3.1 Welche Faktoren fließen in die Bewertung der Prüffälle nach Risikogesichtspunkten ein, nach denen die Fälle ausgewählt werden, die durch eine Außenprüfung geprüft werden (bitte mit Angabe des Grunds und der bisherigen aufgetretenen Häufigkeit pro Jahr seit 2019)?

3.2 Nach welchen Gesichtspunkten wurde die risikoorientierte Fallauswahl bewertet?

3.3 Inwiefern wurde die risikoorientierte Fallauswahl verändert?

Die Fragen 3.1 bis 3.3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt beantwortet.
Die Auswahl der zu prüfenden Fälle richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben
und den Vorschriften der Betriebsprüfungsordnung. Die Fallauswahl erfolgt dabei vor allem anhand des steuerlichen Risikos bestimmter Sachverhalte und Branchen im betreffenden Einzelfall.
Großbetriebe werden dem Grunde nach für jeden Veranlagungszeitraum geprüft. Weitere Prüfungsanlässe können sich z. B. aus Meldungen des Innendiensts, Erfahrungen aus vorangegangenen Betriebsprüfungen wie auch Kontrollmitteilungen ergeben. Auch die Bewertung möglicherweise gegebener Risikogesichtspunkte unterliegt dem fortschreitenden Wandel der Zeit und ist dabei den jeweiligen aktuellen Rahmenbedingungen anzupassen.

4.1 In wie vielen Fällen handelte es sich um Steuerprüfungen, bei denen eine Verbindung von natürlichen Personen und gewerblichen Betrieben besteht?

Hierüber werden keine statistischen Aufzeichnungen geführt.

4.2 In wie vielen Fällen handelte es sich bei den Steuerprüfungen um Steuerpflichtige, die im Sinne des § 1 Abs. 2 Außensteuergesetz (AStG) Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Abs. 3 ausüben?

Hierüber werden keine statistischen Aufzeichnungen geführt.

5.1 Wie viele der geprüften Steuerpflichtigen nutzen ein Datenverarbeitungssystem (DV-System) oder nutzen ein solches für aufbewahrungspflichtige Unterlagen?

Im Rahmen von durchgeführten Außenprüfungen erfolgt eine statistische Erfassung, ob ein Zugriff i. S. d. § 147 Abs. 6 AO auf aufbewahrungspflichtige Unterlagen gewährt wurde. Ob eine digitale Archivierung seitens des Steuerpflichtigen erfolgt ist, wird nicht aufgezeichnet.
Ein Digitalisierungszwang für steuerliche Unterlagen besteht nicht. Das Datenzugriffs
recht beschränkt sich auf den Zugriff auf originär digitale aufbewahrungspflichtige Unterlagen.
Bei Steuerpflichtigen nach § 147a AO stellt sich die Sachlage wie folgt dar:

5.2 In welcher Form wurde der Zugriff auf die o. g. DV-Systeme gewährt?

Der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO im Rahmen der durchgeführten Außenprüfungen mit Nutzung eines DV-Systems des Steuerpflichtigen erfolgte auch bei Steuerpflichtigen nach § 147a AO in allen drei gesetzlich vorgesehenen Formen (sog. unmittelbarer Datenzugriff, mittelbarer Datenzugriff bzw. Datenzugriff mittels Datenträgerüberlassung), wobei fast ausschließlich der Datenzugriff mittels Datenträgerüberlassung genutzt wurde.