Schriftliche Anfrage: Soziale Folgen der Corona-Krise IV – Soziale Infrastruktur

Gemeinsam mit meinen Kolleginnen Kerstin Celina, Barbara Fuchs und Claudia Köhler, befragte ich am 18.01.2021 die Staatsregierung bezüglich der soziale Folgen der Corona-Krise für die soziale Infrastruktur. Unsere Fragen wurden am 12.02.2021 von dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales nach Einbeziehung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege beantwortet.

Soziale Dienste, Einrichtungen und Institutionen sind die tragenden Säulen unseres Gemeinwesens und Voraussetzung für eine funktionierende Wirtschaft. Auch während des Lockdowns hielten die allermeisten ihre Angebote offen – wenn auch z.B. in digitaler Form oder in kleinerem Umfang – und leisteten bzw. leisten damit einen enormen Beitrag zur Bewältigung der Corona-Krise. Die Sozialwirtschaft leidet ebenso wie die Privatwirtschaft: hohe Einnahmenseinbußen, Kurzarbeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mehrkosten für Schutzausrüstungen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Staatsregierung:

1.1 Wie definiert die Staatsregierung „soziale Dienstleister“?

Nach der Definition des Deutschen Instituts für Normung e.V. richten sich soziale Dienstleister an benachteiligte Personen bzw. Personengruppen einer Gesellschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Lebenssituation dieser Personen bzw. Personengruppen. Soziale Dienstleistungen umfassen Beratungs-, Behandlungs-, Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie Aktivierungs-, Beschäftigungs- und Qualifizierungsleistungen, sofern sozial unterstützende Aspekte eine wesentliche Rolle spielen, und werden in direktem Kontakt mit Klientinnen und Klienten und damit personenbezogen erstellt.

1.2 Wie viele soziale Dienstleister gibt es in Bayern?

Daten zur Anzahl sämtlicher sozialer Dienstleister in Bayern liegen der Staatsregierung nicht vor.

1.3 Wie viele soziale Dienstleister in Bayern haben monatliche Zuschüsse im Rahmen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) erhalten (bitte unter Angabe der Monate und der Zuschusshöhe)?

Gemäß § 3 Satz 1 SodEG erfüllen die Leistungsträger, die vom SodEG erfasst werden, den dort vorgesehenen besonderen Sicherstellungsauftrag durch Zahlung von monatlichen Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienstleister für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleister durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 SodEG beeinträchtigt sind. Das SodEG regelt damit das Verhältnis zwischen Leistungsträger und sozialen Diensten. Anträge werden von den sozialen Diensten bei den Leistungsträgern gestellt. Daher liegen der Staatsregierung keine Daten zur Anzahl der vom SodEG profitierenden sozialen Dienstleister in Bayern vor.
Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) werden über das SodEG nicht verpflichtet. Um die Schließung von ambulanten und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege zu vermeiden, wurden in das SGB XI Regelungen aufgenommen, die die coronabedingten Mindereinnahmen bzw. den Mehraufwand der Pflegeeinrichtungen abdecken. Im Bereich der Tagespflege, die aufgrund der Abstandsregelungen besonders von der Corona-Pandemie betroffen ist, hat die Staatsregierung eine Richtlinie erlassen, über die auch die coronabedingten Mindereinnahmen im Bereich der gesondert auf die Pflegebedürftigen umlegbaren Investitionsaufwendungen ausgeglichen werden, vgl. www.tapf.bayern.de.

2.1 Hat die Staatsregierung von der Öffnungsklausel im SodEG Gebrauch gemacht und eine abweichende Höchstgrenze der vorgesehenen 75-Prozent-Zuschüsse festgelegt?

Die Staatsregierung hat von der Öffnungsklausel im SodEG keinen Gebrauch gemacht.
Im Hinblick auf die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe haben die bayerischen Bezirke als Kostenträger der Eingliederungshilfe bereits vor Inkrafttreten des SodEG Finanzierungsregelungen getroffen, um die Existenz der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe zu sichern. Die Finanzierungsregelungen der Bezirke werden laufend an die aktuelle Situation angepasst.
Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe waren und sind die sozialen Dienstleister primär aufgefordert, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, ihre Leistungen auch weiterhin anzubieten. Die Aufrechterhaltung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der Hilfen zur Erziehung (ambulant, teilstationär, stationär), ist unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes auch weiterhin dringend erforderlich, ggf. sogar in verstärktem Maße bzw. entsprechend der örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes modifiziert.
Auch für den Bereich der nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Kindertageseinrichtungen hat sich der Anwendungsbereich des SodEG nicht eröffnet, da alle Kindertageseinrichtungen, die eine Notbetreuung angeboten haben, auch während der Betretungsverbote ununterbrochen die staatliche und kommunale Betriebskostenförderung erhalten haben.

2.2 Wie viele soziale Dienstleister haben in Bayern 2020 ihren Betrieb eingestellt?

2.3 Ist der Staatsregierung bekannt, wie viele dieser sozialen Dienstleister coronabedingt ihren Betrieb einstellen mussten?

Der Staatsregierung liegen diesbezüglich keine Daten vor, vgl. auch Antwort zu Frage 1.2.

3.1 Wie hat bzw. wird die Staatsregierung die Kommunen unterstützen, die als Leistungsträger für viele soziale Dienstleister verantwortlich sind?

Das SodEG verursacht für die Leistungsträger gegenüber den ursprünglich erwarteten Ausgaben keine Mehrkosten. Das Gesetz verpflichtet vielmehr die Leistungsträger in den Fällen, in denen Leistungen nicht erbracht werden, stattdessen einen Betrag in niedrigerer Höhe (max. 75 Prozent des Monatsdurchschnitts) an den sozialen Dienstleister zu zahlen. Damit sinken die Ausgaben der Leistungsträger nach dem SodEG sogar im Vergleich zu vorher.
Darüber hinaus unterstützt der Freistaat Bayern die bayerischen Kommunen in der Corona-Krise massiv. Insbesondere hat der Freistaat mit Landesmitteln die Hilfen für die Kommunen im Konjunkturpaket des Bundes auf insgesamt über 4 Mrd. Euro verdoppelt.Eine wesentliche Maßnahme dabei war der pauschale Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020: An die bayerischen Gemeinden wurden am 15. Dezember 2020 fast 2,4 Mrd. Euro und damit rund 20 Prozent der bundesweit für den Ausgleich eingesetzten Mittel ausgezahlt. Über 1,3 Mrd. Euro davon trägt allein der Freistaat. Der kommunale Finanzausgleich, der 2020 erstmals über der Schwelle von 10 Mrd. Euro lag, bleibt im Jahr 2021 trotz erheblich gesunkener Steuereinnahmen des Freistaates – vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Landtag – stabil in der Größenordnung von rund 10,3 Mrd. Euro. Beispielsweise werden die Zuweisungen an die Bezirke als Träger der Eingliederungshilfe und überörtliche Träger der Sozialhilfe nach Art. 15 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) um 15 Mio. Euro auf 706 Mio. Euro erhöht.
Mit den umfangreichen Unterstützungsmaßnahmen im Zuge der Corona-Krise und dem sehr gut ausgestatteten kommunalen Finanzausgleich stellt der Freistaat sicher, dass die bayerischen Kommunen handlungsfähig bleiben und auch weiterhin ihre vielfältigen Aufgaben, z.B. im Sozialbereich, erfüllen können.
Im Hinblick auf die Kinderbetreuung gilt, dass die Kommunen im eigenen Wirkungskreis für die Zurverfügungstellung von ausreichenden Plätzen in der Kindertagesbetreuung zuständig sind. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe unterstützt der Freistaat die Kommunen durch die gesetzliche Betriebskostenförderung nach dem BayKiBiG. Darauf können sich die Träger der Kindertageseinrichtungen auch während der Pandemie verlassen. Alle Kindertageseinrichtungen, die eine Notbetreuung angeboten haben, haben auch während der Betretungsverbote ununterbrochen die staatliche und kommunale Betriebskostenförderung erhalten. Dadurch wurde ein sehr großer Anteil der Betriebskosten in der Kindertagesbetreuung bereits abgedeckt. Darüber hinaus hat der Freistaat in den Monaten April, Mai und Juni 2020 den Trägern, die nach dem BayKiBiG gefördert werden, die entfallenden Elternbeiträge pauschal ersetzt. Hierfür wurden rund 207 Mio. Euro bereitgestellt. Am 26. Januar 2021 hat die Staatsregierung zudem eine Entlastung von Eltern mit Kindern in der Kindertagesbetreuung für die Monate Januar und Februar 2021 beschlossen. Eltern, die ihre Kinder derzeit nicht oder nur an wenigen Tagen in die Notbetreuung der Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen sowie der Mittagsbetreuung bringen, sollen von den Elternbeiträgen entlastet werden. Dafür werden den Trägern in der Kindertagesbetreuung, die nach dem BayKiBiG gefördert werden, erlassene Elternbeiträge rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 pauschal ersetzt. Dieser Beitragsersatz wird zu 30 Prozent von den Kommunen übernommen und zu 70 Prozent vom Freistaat Bayern.
Um zudem vor allem älteren Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen die Unterstützung in ihrem Zuhause zu bieten, die sie durch die Einschränkungen aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus benötigen, arbeiten der Freistaat und die Kommunen mit haupt- und ehrenamtlich Engagierten in den Organisationen und Verbänden vor Ort eng zusammen. Die bayerischen Landkreise und kreisfreien Städte koordinieren diese Hilfen gemeindeübergreifend. Für die Aufwendungen, die ihnen in diesem Zusammenhang entstehen, haben sie vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) im Rahmen der Kampagne „Unser Soziales Bayern – Wir helfen zusammen!“ je einen Pauschalbetrag in Höhe von einmalig 60.000 Euro erhalten.

3.2 Wie viele gemeinnützige Einrichtungen haben vom bayerischen Soforthilfeprogramm Corona profitiert, das am 7. April 2020 auf diese ausgeweitet wurde (bitte unter Angabe der Einrichtungsart, Antragsdatum, Auszahlungsdatum sowie der jeweils beantragten und sowie bewilligten Fördersumme)?

Gemeinnützige Einrichtungen konnten – sofern sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind – seit 1. April 2020 sowohl im Rahmen der Bundes-Soforthilfe (bis einschließlich zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) als auch seit dem 7. April 2020 im Rahmen der bayerischen Soforthilfe (für Einrichtungen mit mehr als 10 und bis 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) die Corona-Soforthilfe beantragen bzw. erhalten. Eine statistische Erfassung der Fallzahlen bzw. Aufgliederung der Soforthilfe-Empfänger (Soloselbstständige, Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen [KMU], Körperschaften des Non-Profit-Sektors bzw. gemeinnützige Einrichtungen), die Soforthilfe-Gelder erhalten haben, erfolgt nicht. Deshalb liegen der Staatsregierung keine entsprechenden Daten vor.
Insgesamt wurden allein in Bayern von allen Antragsberechtigten rd. 485000 Anträge auf Soforthilfe gestellt. Davon konnten 325000 Anträge bewilligt werden. Rund 165000 Anträge mussten abgelehnt werden bzw. wurden zurückgezogen. In toto konnten rd. 2,2 Mrd. Euro an Soforthilfemitteln ausbezahlt werden, davon rd. 380 Mio. Euro im Rahmen des bayerischen Soforthilfeprogramms.

3.3 Wie viele gemeinnützige Einrichtungen haben einen Antrag beim bayerischen Soforthilfeprogramm Corona gestellt, jedoch einen ablehnenden Bescheid erhalten (bitte unter Angabe der Gründe)?

Eine statistische Erfassung ist nicht erfolgt, entsprechende Daten liegen der Staatsregierung deshalb nicht vor, vgl. Antwort zu Frage 3.2.

4.1 Bewertet die Staatsregierung die Ausweitung des bayerischen Soforthilfeprogramms auf gemeinnützige Einrichtungen als erfolgreich?

Die in den Soforthilfe-Programmen vorgesehene Antragsberechtigung für gemeinnützige Einrichtungen war sinnvoll, da gemeinnützige Einrichtungen durch die Soforthilfe die durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Schwierigkeiten – insbesondere aufgrund ausbleibender Einnahmen entstandene Liquiditätsengpässe des Geschäftsbetriebs – ausgleichen oder zumindest abmildern konnten.

4.2 Wie viele gemeinnützige Einrichtungen haben in 2020 ihren Betrieb in Bayern eingestellt?

4.3 Ist der Staatsregierung bekannt, welche dieser gemeinnützigen Einrichtungen coronabedingt ihren Betrieb einstellen mussten?

Der Staatsregierung liegen hierzu keine Daten vor.

5.1 Wie viele Menschen waren 2020 in Bayern von Kurzarbeit betroffen (bitte unter Angabe der Gesamtzahl sowie aufgeschlüsselt nach Wirtschaftsbranche, Monat, Geschlecht, Höhe des Kurzarbeitergeldes)?

Daten zur Gesamtanzahl der in Bayern im Jahr 2020 von Kurzarbeit betroffenen Personen liegen nur für die von den Betrieben bei den Agenturen für Arbeit eingereichten Anzeigen auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld vor.
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird. Der Arbeitsausfall muss mindestens 10 Prozent der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen und zu einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent führen.
Im Jahr 2020 sind von 176451 Betrieben Anzeigen für insgesamt 2509949 Personen in Bayern eingegangen. Daten aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Höhe des Kurzarbeitergeldes werden für die von den Anzeigen betroffenen Personen in der Arbeitsmarktstatistik der Bundesagentur für Arbeit nicht ausgewiesen. Die Daten zu den Anzeigen im Jahr 2020 aufgeschlüsselt nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) und Monat können der Anlage entnommen werden.
Aus der Anzahl der Anzeigen lässt sich jedoch nicht schließen, wie viele Personen tatsächlich in Kurzarbeit waren. Für eine Auszahlung muss nach der Anzeige noch ein Antrag auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld gestellt werden. Daten zum realisierten Kurzarbeitergeld liegen bislang nur bis Juli 2020 vor (siehe im Einzelnen unter https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524090&topic_f=kurzarbeit-endg).

5.2 Wie hoch ist der prozentuale Anteil von Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeitern in der Sozialwirtschaft (soziale Dienste, gemeinnützige Einrichtungen) 2020 im Verhältnis zur Gesamtbeschäftigtenzahl in dieser Branche in Bayern gewesen?

5.3 Wie verhält sich der Anteil von Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeitern in der Sozialwirtschaft zum Anteil von Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeitern in der Privatwirtschaft?

Weder die Sozialwirtschaft noch die Privatwirtschaft sind ein eigener Wirtschaftszweig nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008), die in Statistiken geführt werden. Daten zu dem prozentualen Anteil von Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeitern in der Sozialwirtschaft bzw. in der Privatwirtschaft im Verhältnis zur Gesamtbeschäftigtenzahl in der jeweiligen Branche liegen deshalb der Staatsregierung nicht vor.

6.1 Wie viele Jugendherbergen, Schullandheime, Jugendbildungsstätten und Familienferienstätten haben vom „Programm Soziales“ des StMAS profitiert (bitte unter Angabe der Einrichtungsart, Antragsdatum, Auszahlungsdatum sowie der jeweils beantragten sowie bewilligten Fördersumme)?

Vom Bayerischen Corona-Programm Soziales haben insgesamt 52 Jugendherbergen, 15 Schullandheime, 11 Jugendbildungsstätten und 9 Familienferienstätten profitiert. Die Anträge gingen dabei im Zeitraum vom 15. Mai 2020 bis zum 31. Juli 2020 ein. Die Auszahlungen erfolgten im Zeitraum vom 26. Mai 2020 bis zum 11. Dezember 2020.
Für den Teilbereich „Jugendherbergen“ wurden insgesamt 7.993.702,63 Euro, für den Teilbereich „Schullandheime“ insgesamt 2.002.785,60 Euro, für den Teilbereich „Jugendbildungsstätten“ insgesamt 2.312.624,12 Euro und für den Teilbereich „Familienferienstätten“ insgesamt 1.955.719,69 Euro beantragt. Im Teilbereich „Jugendherbergen“ wurden die beantragten Fördersummen bewilligt. Für den Teilbereich „Schullandheime“ wurden insgesamt 1.957.671,23 Euro, für den Teilbereich „Jugendbildungsstätten“ insgesamt 2.279.137,43 Euro und für den Teilbereich „Familienferienstätten“ insgesamt 1.297.636,37 Euro bewilligt und ausgezahlt.

6.2 Wie viele Jugendherbergen, Schullandheime, Jugendbildungsstätten und Familienferienstätten haben einen Antrag für das „Programm Soziales“ gestellt, jedoch einen ablehnenden Bescheid erhalten (bitte unter Angabe der Antragssumme und des jeweiligen Ablehnungsgrunds)?

Im Teilbereich „Jugendherbergen“ wurden sieben Anträge, im Teilbereich „Schullandheime“ zehn Anträge, im Teilbereich „Jugendbildungsstätten“ zwei Anträge und im Teilbereich „Familienferienstätten“ zwei Anträge abgelehnt. Beantragt wurden hierbei für den Teilbereich „Jugendherbergen“ 2.049.005,38 Euro, für den Teilbereich „Schullandheime“ 594.074,59 Euro, für den Teilbereich „Jugendbildungsstätten“ 309.456,00 Euro und für den Teilbereich „Familienferienstätten“ 6.222,00 Euro. Ablehnungsgrund war in diesen Fällen, dass die Antragsteller nicht unter die förderfähigen Einrichtungsarten fallen.

6.3 Wie viele Jugendherbergen, Schullandheime, Jugendbildungsstätten oder Familienferienstätten mussten ihren Betrieb in Bayern 2020 einstellen?

Nach dem Kenntnisstand des StMAS wurden von den 58 im Deutschen Jugendherbergswerk Landesverband Bayern e.V. (DJH) zusammengeschlossenen Jugendherbergen, den 30 Bayerischen Schullandheimen und den 12 förmlich vom Bayerischen Jugendring K.d.ö.R. (BJR) anerkannten Jugendbildungsstätten im Kalenderjahr 2020 lediglich die Jugendherbergen in Bayerisch Eisenstein und in Frauenberg vom Träger geschlossen.

7.1 Wie viele kleinere Träger (z.B. Ehe- und Familienberatungsstellen) haben vom „Programm Soziales“ des StMAS profitiert (bitte unter Angabe der Trägerart, des Antragsdatums, Auszahlungsdatums sowie der jeweils beantragten sowie bewilligten Fördersumme)?

Vom Bayerischen Corona-Programm Soziales haben insgesamt 14 Mütterzentren, 10 Familienbildungsstätten, 3 Ehe- und Familienberatungsstellen, 3 Jugendwerkstätten und 54 „sonstige Einrichtungen der Jugendarbeit“ profitiert. Die Anträge gingen im Zeitraum vom 20. Mai 2020 bis zum 30. September 2020 ein. Die Auszahlungen erfolgten im Zeitraum vom 26. Mai 2020 bis zum 16. Dezember 2020. Für den Teilbereich „Mütterzentren“ wurden insgesamt 89.083,40 Euro, für den Teilbereich „Familienbildungsstätten“ insgesamt 143.118,70 Euro, für den Teilbereich „Ehe- und Familienberatungsstellen“ insgesamt 9.000,00 Euro, für den Teilbereich „Jugendwerkstätten“ insgesamt 127.579,28 Euro und für den Teilbereich „sonstige Einrichtungen der Jugendarbeit“ insgesamt 407.772,51 Euro beantragt.
Bewilligt und ausgezahlt wurden davon für den Teilbereich „Mütterzentren“ insgesamt 71.093,65 Euro, für den Teilbereich „Familienbildungsstätten“ insgesamt 137.123,22 Euro, für den Teilbereich „Ehe- und Familienberatungsstellen“ insgesamt 9.000,00 Euro, für den Teilbereich „Jugendwerkstätten“ insgesamt 124.982,75 Euro und für den Teilbereich „sonstige Einrichtungen der Jugendarbeit“ insgesamt 367.575,00 Euro.
Im Bereich der Behindertenhilfe wurden im Rahmen des Programms zwei soziale Einrichtungen unterstützt. Ein Träger stellte am 19. Juni 2020 einen Antrag auf 35.000 Euro. Der Antrag wurde vollumfänglich bewilligt, die Fördersumme wurde am 20. Juli 2020 ausgezahlt. Ein weiterer Träger stellte am 7. Juli 2020 einen Antrag auf 117.000 Euro aus dem Programm Soziales. Auch dieser Antrag wurde vollumfänglich bewilligt, die Fördersumme wurde am 2. Oktober 2020 ausgezahlt.
Mit dem Programm wurden außerdem zwei Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres finanziell unterstützt. Ein Träger stellte am 17. Juni 2020 einen Antrag auf 1.560,00 Euro. Dieser wurde vollumfänglich bewilligt, die Fördersumme wurde am 22. Juni 2020 ausgezahlt. Ein weiterer Träger stellte am 9. Juli 2020 einen Antrag auf 1.865,22 Euro. Auch dieser Antrag wurde vollumfänglich bewilligt, die Fördersumme wurde am 16. Juli 2020 ausgezahlt.
Mit dem „Programm Soziales“ wurde darüber hinaus das Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder unterstützt: Die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bayern e.V., das Bayerische Rote Kreuz, der Deutsche Caritasverband Landesverband Bayern e.V., das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern e.V., der Paritätische Wohlfahrtsverband Landesverband Bayern e.V. und der Sozialdienst katholischer Frauen Landesverband Bayern e.V. wurden für die unter ihrer Trägerschaft stehenden, staatlich geförderten Frauenhäuser und Fachberatungsstellen/Notrufe durch den Freistaat Bayern finanziell unterstützt.
Um auch in der durch Corona bedingten Ausnahmesituation den Schutz von gewaltbetroffenen Frauen und ihren Kindern umfassend, zeitnah und effizient sicherzustellen, wurde ein pauschaler Betrag in Höhe von rund 900.000 Euro, z.B. zur Finanzierung gestiegener Personalkosten und Mehraufwendungen für digitale Beratung, im Rahmen einer Billigkeitsleistung zur Verfügung gestellt. Die Billigkeitsleistung wurde bis Anfang Juni 2020 an die oben Genannten ausgereicht. Diese leiteten die Pauschalleistungen in eigener Verantwortung an die Frauenhäuser und Fachberatungsstellen/Notrufe weiter.

7.2 Wie viele kleinere Träger (z.B. Ehe- und Familienberatungsstellen) haben einen Antrag für das „Programm Soziales“ gestellt, jedoch einen ablehnenden Bescheid erhalten (bitte unter Angabe der Antragssumme und des jeweiligen Ablehnungsgrundes)?

Im Teilbereich „Mütterzentren“ wurden ein Antrag, im Teilbereich „Familienbildungsstätten“ drei Anträge, im Teilbereich „Ehe- und Familienberatungsstellen“ ein Antrag und im Teilbereich „sonstige Einrichtungen der Jugendarbeit“ insgesamt drei Anträge abgelehnt.
Beantragt wurden hierbei für den Teilbereich „Mütterzentren“ 4.100,00 Euro, für den Teilbereich „Familienbildungsstätten“ 45.356,69 Euro, für den Teilbereich „Ehe- und Familienberatungsstellen“ 3.000,00 Euro und für den Teilbereich „sonstige Einrichtungen der Jugendarbeit“ insgesamt 25.000,00 Euro. Ablehnungsgrund war in diesen Fällen, dass die Antragsteller nicht unter die förderfähigen Einrichtungsarten fallen.

7.3 Ist das „Programm Soziales“ inzwischen vollständig ausgeschöpft und somit geschlossen?

Die Mittel des „Programms Soziales“ wurden für die coronabedingten finanziellen Einnahmeausfälle der Träger im Jahr 2020 bereitgestellt. Die Antragsfristen sind abgelaufen, das Programm ist somit abgeschlossen.

8.1 Sieht die Staatsregierung Bedarf für eine neue Auflage dieses Hilfsprogramms?

8.2 Wie bewertet die Staatsregierung die Auswirkungen der Corona-Krise auf die soziale Infrastruktur in Bayern?

Ein Bedarf für eine Neuauflage dieses Hilfsprogramms besteht nach derzeitigen Erkenntnissen nicht. Die Corona-Pandemie bringt zwar erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten für verschiedene Bereiche des öffentlichen Lebens mit sich. Gemeinnützige Träger können im Unterschied zu gewerblichen Unternehmen kaum Gewinne machen und in aller Regel keine adäquaten Rücklagen bilden. Aber die Staatsregierung hat frühzeitig gehandelt: Das Bayerische Corona-Programm Soziales, die umfangreichen Wirtschaftshilfen (vgl. zu den Soforthilfen insbesondere Frage 3.2) und der im August 2020 vom StMAS in Zusammenarbeit mit der LfA Förderbank Bayern aufgelegte „Corona Kredit Gemeinnützige“ haben zusammen mit dem vom Bund erlassenen und bereits mehrmals verlängerten SodEG maßgeblich dazu beigetragen, die soziale Infrastruktur in Bayern zu sichern und das flächendeckende Netz an überörtlichen Einrichtungen zu erhalten. Darüber hinaus tragen die wiederholt ausgeweiteten Überbrückungshilfen des Bundes zu einer Stabilisierung bei.
Auch im Bereich der Pflege wird durch die Maßnahmen auf der Ebene des Bundes und des Landes, die die finanzielle Absicherung der sozialen Infrastruktur in der Langzeitpflege einschließen, alles darangesetzt, die Infrastruktur in der Langzeitpflege zu stabilisieren.