Schriftliche Anfrage: Sandgrubenverfüllung in Rödensdorf (Stadt Bayreuth)

Am 11.01.2023 befragte ich die Staatsregierung bezüglich der Sandgrubenverfüllung in Rödensdorf (Stadt Bayreuth). Meine Fragen wurden am 24.02.2023 von dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie dem Staatsministerium der Justiz bezüglich der Fragen 3.1, 3.2 und 4.1 bis 4.3 beantwortet:

Meine Vorbemerkung:
Im August 2022 kam es im Bayreuther Stadtteil Rödensdorf zu einer mutmaßlich rechtswidrigen Verfüllung einer Sandgrube. Hierdurch wurde ein wertvolles Biotop vollständig zerstört. Von einer Klagerhebung hat die Staatsanwaltschaft Bayreuth und in der Folge auch die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg dennoch abgesehen. Eine
umfangreiche Presseberichterstattung fand zwischen August und Dezember 2022 im
Nordbayerischen Kurier hierzu statt.

Vorbemerkung des Ministeriums:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Tagebau im Landkreis Bayreuth be
findet und der bergbehördlichen Zuständigkeit unterliegt; zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ist somit die Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern.

Die Staatsregierung wird gefragt:

1.1 Wie beurteilt die Staatsregierung die ökologischen Schäden durch den Eingriff, der durch die Verfüllung eines Biotopteichs in der Sandgrube bei Rödensdorf (Stadt Bayreuth) verursacht wurde?

1.2 Wann erlangte die Staatsregierung Kenntnis von der Verfüllung der Sandgrube in Rödensdorf?

Die Fragen 1.1 und 1.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
In dem dortigen Tagebau ist der Sandabbau nahezu abgeschlossen; das Haupt
augenmerk liegt auf den Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, in deren Zuge auch eine bereits vor einigen Jahren aufgenommene Rückverfüllung mit Fremdmaterial erfolgt.
Die Details hierzu sind in einer Abschlussbetriebsplan-Zulassung vom 20.12.2019 ge
regelt. Im damaligen Genehmigungsverfahren wurde u. a. eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Der Gutachter kam seinerzeit zu dem Ergebnis, dass sowohl konfliktvermeidende Maßnahmen als auch Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) erforderlich sind, um Gefährdungen der nach den einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Ein Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Vermeidungs-, Ausgleichs-, Ersatz- und CEF-Maßnahmen ist ebenso Bestandteil der Abschlussbetriebsplan-Zulassung.
Gemäß der Abschlussbetriebsplan-Zulassung ist auch die Rückverfüllung der sich
auf einer Teilfläche im Tagebautiefsten gebildeten Feuchtfläche zulässig, sofern diese in einem Zeitfenster zwischen November und Februar stattfindet, zum Zeitpunkt der Rückverfüllung funktionsfähige Ersatzflächen (Ersatzbiotope) vorhanden sind und die
Verfülltätigkeiten zuvor durch das Bergamt Nordbayern freigegeben worden sind.

Wie das Bergamt Nordbayern mitteilt, wurde es am 01.08.2022 durch die untere
Naturschutzbehörde des Landratsamts Bayreuth (uNB) darüber informiert, dass im Zeitraum Ende Juli/Anfang August im Tagebau und hierinsbesondere im Tagebautiefsten Verfüllmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Tätigkeiten erfolgten außerhalb des festgelegten Zeitfensters und ohne das Vorhandensein funktionsfähiger Ersatzlebensräume; zudem war keine Freigabe durch das Bergamt Nordbayern erteilt worden.
Die durchgeführten Tätigkeiten haben behördliche Ermittlungen ausgelöst. Die Aufarbeitung des Geschehens ist noch nicht abgeschlossen; ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ist noch anhängig. Zudem finden Abstimmungen mit den zuständigen Naturschutzbehörden, der beauftragten ökologischen Fachbauleitung und dem Unternehmer statt. Insoweit ist zum derzeitigen Verfahrensstand keine abschließende Beurteilung der ökologischen Folgen durch den Eingriff möglich.

2.1 Welche Erkenntnisse hatte die Staatsregierung über die in der verfüllten Sandgrube vorkommenden, durch das Naturschutzgesetz geschützten und zugleich hochgradig gefährdeten Arten (Tier- und Pflanzenarten bitte einzeln aufführen)?

2.2 Wurden durch den Eingriff nicht nur Nahrungs-, sondern auch Laich- bzw. Bruthabitate vernichtet?

Die Fragen 2.1 und 2.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Im Zuge des seinerzeitigen bergrechtlichen Zulassungsverfahrens wurden zur Er
arbeitung der hierfür erforderlichen Unterlagen (saP, Landschaftspflegerischer Begleitplan) Erhebungen durch Planungsbüros durchgeführt. Dabei wurden die nachstehend aufgeführten Pflanzen und Tiere nachgewiesen.
Wertgebende Pflanzenarten auf den aufgelassenen Abbaubereichen
(streng geschützte Arten sind fett gedruckt, besonders geschützte Arten unterstrichen):
Bunter Schachtelhalm (Equisetum variegatum), Sumpf-Bärlapp (Lycopodiella inundata), Tannen-Bärlapp (Huperzia selago), Kleines Wintergrün (Pyrola minor), Schmalblättriger Rohrkolben (Typha angustifolia), Verkannter Wasserschlauch (Utricularia australis), Frühlingsspergel (Spergula morisonii) sowie mehrere, teils gefährdete
Moos- und Flechtenarten.

Der anlässlich einer Begehung gesichtete
Königsfarn wurde bei den Erhebungen nicht nachgewiesen.
Wertgebende Tierarten nach der saP 2016
(streng geschützte Arten sind fett gedruckt, besonders geschützte Arten unterstrichen):
a.
Reptilien
Zauneidechse
, Bergeidechse, Blindschleiche
b.
Amphibien
Grasfrosch
, Bergmolch, Teichmolch, Teichfrosch
Streng geschützte Amphibienarten wie
Kreuzkröte, Kammmolch und Gelbbauchunke wurden bei den Erhebungen nicht nachgewiesen, obwohl laut saP davon auszugehen ist, dass die genannten Arten, die beim Biodiversitätsprojekt „Erhaltung der Artenvielfalt in oberfränkischen Sandgruben“ (Hrsg.: Regierung von Oberfranken, 2014) erfasst wurden, noch im Gebiet sind. Der Nachweis wurde u. a. durch die weitgehende Austrocknung der Gewässer aufgrund großer Sommertrockenheit im Sommer 2015 erschwert.
Unabhängig davon liegen aus Berichten der ökologischen Fachbauleitung Aussagen über das erfolgte Umsetzen im Tagebau aufgefundener Kreuzkröten und Kammmolche vor.
c.
Vögel (streng geschützte Arten sind fett gedruckt, alle wildlebenden europäischen Vogelarten sind besonders geschützt)
Bachstelze, Baumpieper, Buchfink,
Fischadler (nur beim Überflug beobachtet; daher nicht planungsrelevant), Fichtenkreuzschnabel, Fitis, Goldammer, Haubenmeise, Hausrotschwanz, Heckenbraunelle, Kleiber, Kohlmeise, Kolkrabe, Misteldrossel, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Schwanzmeise, Schwarzspecht, Singdrossel, Sperber (nur beim Überflug beobachtet; daher nicht planungsrelevant), Stieglitz, Tannenmeise, Turmfalke (nur beim Überflug beobachtet; daher nicht planungsrelevant), Uhu, Waldwasserläufer, Waldschnepfe, Zilpzalp.
d.
Libellen (alle genannten Arten besonders geschützt)
Gemeine Winterlibelle, Große Pechlibelle, Kleine Pechlibelle, Hufeisen-Azurjungfer,
Becher-Azurjungfer, Blauflügelige Prachtlibelle, Gemeine Federlibelle, Vierfleck, Kleine Moosjungfer, Plattbauch, Großer Blaupfeil, Glänzende Smaragdlibelle, Blaugrüne Mosaikjungfer, Herbst-Mosaikjungfer, Große Königslibelle.
e.
Heuschrecken
Grünes Heupferd, Gemeine Strauchschrecke, Säbeldornschrecke, Brauner Gras
hüpfer, Nachtigall-Grashüpfer, Feldgrashüpfer, Rote Keulenschrecke, Gefleckte Keulenschrecke, Maulwurfsgrille, Nadelholz-Säbelschrecke.
Durch die vorgenommene Verfüllung wurde der östliche Tagebaubereich in seiner
Struktur deutlich verändert. Die Führung des Nachweises der Tötung einzelner Individuen, der Vernichtung von Laich- bzw. Bruthabitaten etc. gestaltet sich jedoch schwierig, da der genaue Ist-Zustand zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Verfüllung (Ende Juli 2022) im Tagebautiefsten nicht bekannt ist und bislang auch nicht eruiert werden konnte.

3.1 Welche juristischen Schritte ergriff die Staatsanwaltschaft Bayreuth in dem geschilderten Fall?

3.2 Welche Ermittlungsschritte wurden hierzu konkret ergriffen?

Die Fragen 3.1 und 3.2 werden aufgrund des Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet.
Nach Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg leitete die Staatsanwaltschaft
Bayreuth auf Grundlage einer Strafanzeige vom 11.08.2022 ein Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens nach § 71 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein. Das Ermittlungsverfahren richtete sich zunächst gegen Unbekannt.
Mit Verfügung vom 17.08.2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft Bayreuth das Berg
amt Nordbayern mit der Durchführung der Ermittlungen (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 3 lit. c VerordnungüberdieErmittlungspersonenderStaatsanwaltschaft StAErmPV). Eine weitere Strafanzeige zu dem gleichen Sachverhalt vom 26.08.2022 sandte die Staatsanwaltschaft Bayreuth an das Bergamt Nordbayern nach.
Im Rahmen der Ermittlungen hat das Bergamt Nordbayern sodann mehrere Zeugen
und sachverständige Zeugen vernommen und Lichtbilder von der tatgegenständlichen Sandgrubeausgewertet. Ende September/Anfang Oktober2022 gingen die Schlussberichte des Bergamts Nordbayern zu den beiden Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth ein. Auf Grundlage dieser Berichte wurde der Betreiber der Sandgrube als Beschuldigter eingetragen.

3.3 Wie beurteilt die Staatsregierung die Fotos, die von der Verfüllung durch einen Zeugen angefertigt wurden, bei der die Planierarbeiten auf frischer Tat dokumentiert wurden?

Die durch die Zeugen bzw. Anzeigenerstatter angefertigten Fotos haben die behördlichen Ermittlungen ausgelöst; sie sind Bestandteil des derzeit noch anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens und der Aufarbeitung des Geschehens (s. Antwort zu den Fragen 4.1 bis 4.3).

4.1 Wurden genügend Zeugen und Tierexperten vernommen, um den Sachverhalt zu klären?

4.2 Wenn ja, welche?

4.3 Warum kam die Staatsanwaltschaft Bayreuth sowie die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg zu dem Ergebnis, von einer Anklageerhebung in diesem Fall abzusehen?

Die Fragen 4.1 bis 4.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der Ermittlungen hat nach Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft
Bamberg das Bergamt Nordbayern mehrere Zeugen, darunter insgesamt drei sachverständige Zeugen (eine Person aus der uNB, zwei Personen aus dem Kreis der Anzeigenerstatter) und zudem die (ebenso sachkundige) beauftragte ökologische Fachbauleitung, vernommen. Von Zeugen übergebene Lichtbilder wurden durch das Bergamt Nordbayern ausgewertet.
Nach Eingang der Ermittlungsergebnisse des Bergamts Nordbayern hat die Staats
anwaltschaft Bayreuth das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, da aus ihrer Sicht kein hinreichender Tatverdacht für ein Vergehen nach § 71 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgestellt werden konnte. Einer Beschwerde gegen diese Einstellung gab der Generalstaatsanwalt in Bamberg mit Bescheid vom 22.11.2022 keine Folge.
Maßgeblich war dabei nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bayreuth und der
Generalstaatsanwaltschaft Bamberg insbesondere, dass nach den durchgeführten Ermittlungen und entsprechend der Einschätzung des Bergamts Nordbayern als Fachbehörde ein konkretes Tatobjekt nicht festgestellt werden konnte. Vor allem blieb unklar, ob und ggf. welche(s) streng geschützte(n) Tier(e) durch die Verfüllung im Sinne von § 71 Abs. 1 BNatSchG konkret betroffen war(en). Der genaue Ist-Zustand der Sandgrube, gerade im Tagebautiefsten, zum Zeitpunkt unmittelbar vor der
Verfüllung war den Ermittlungsbehörden nicht bekannt. Auf die Antwort zu den Fra
gen 2.1 und 2.2, nach lit. e, wird Bezug genommen.
Dass es konkrete Anhaltspunkte dafür gab, dass die Gewässer vor der Verfüllung
noch nicht vollständig ausgetrocknet waren, war auf dieser Grundlage nicht entscheidend. Daher hielten Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft insoweit auch keine weiteren Zeugenvernehmungen für erforderlich.
Das durch das Bergamt Nordbayern eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist
noch anhängig; die damit einhergehende Aufarbeitung des Geschehens ist noch nicht abgeschlossen.

5. Welche Maßnahmen wurden aufgrund der Verfüllung von der Regierung von Oberfranken (Bergamt Nordbayern), der unteren Naturschutzbehörde (Landkreis Bayreuth) oder anderen staatlichen Behörden ergriffen?

Mit Bekanntwerden des Sachverhalts wurde dem Unternehmer durch das Bergamt Nordbayern die Durchführung weiterer Verfülltätigkeiten bis auf Weiteres untersagt; zudem wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet (s. Antwort zu den Fragen 6.1 bis 6.3) und es finden weitere Abstimmungen mit den zuständigen Naturschutzbehörden, der beauftragten ökologischen Fachbauleitung und dem Unternehmer statt (s. Antwort zu den Fragen 7.2 und 7.3).

6.1 Wurde aufgrund der Verfüllung ein Bußgeldverfahren, beispielsweise durch das Bergamt Nordbayern oder die untere Naturschutzbehörde, eingeleitet?

6.2 Wenn ja, gegen wen und mit welchem Ergebnis?

6.3 Wenn nein, warum nicht?

Die Fragen 6.1 bis 6.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Das Bergamt Nordbayern hat im August 2022 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren
eingeleitet. Aufgrund der eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ruhte das Ordnungswidrigkeitenverfahren bis zu deren Abschluss (§ 21 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG).
Mit Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen wird das Ordnungswidrigkeitenver
fahren fortgeführt (§ 21 Abs. 2 OWiG). Es ist noch nicht abgeschlossen.

7.1 Welche naturschutzrechtlichen Auflagen wurden dem Betreiber der Sandgrube grundsätzlich (also vor der Verfüllung) zum Umgang mit der genannten Sandgrube auferlegt?

Im Zuge des seinerzeitigen Genehmigungsverfahrens wurde eine saP durchgeführt.
Ein Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Vermeidungs-, Ausgleichs-, Ersatz und
CEF-Maßnahmen ist Bestandteil der Abschlussbetriebsplan-Zulassung.
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang:

Vermeidungsmaßnahmen durch Bauzeitenregelungen zum Artenschutz, Schutzmaßnahmen bei Abbau der Restsandrippe, Sicherung und Erhalt von Steilwandresten, Umsiedlung von Pflanzenbeständen, Moosen und Flechten,
Bauschutzmaßnahmen und Vorgaben für den Zielzustand nach Rekultivierung,
CEF-Maßnahmen durch Anlegen von Flachwassertümpeln als Ersatzgewässer auf der Verfüllungsfläche Teil A und Anlegen von Versteck- und Besiedelungsmöglichkeiten,
Ausgleichsmaßnahmen durch Anlegen von Flachwassertümpeln auf der Verfüllungsfläche Teil B, Initialisierung von Sandmagerrasenflächen und Selbstbegrünung durch Sukzession sowie
Ersatzmaßnahmen durch Anlegen von Lesesteinhaufen und Einbringen von anfallendem Totholz.
Zudem wurde dem Unternehmer aufgegeben, dass er eine ökologische Fachbau
leitung zu beauftragen hat; diese soll ihn während des laufenden Betriebs bei der Umsetzung der naturschutzfachlichen Maßnahmen beratend unterstützen.
Nach der geltenden Zulassung wäre die Verfüllung zulässig gewesen, wenn

die Verfülltätigkeiten in dem Zeitfenster zwischen November und Februar stattgefunden hätten,
zum Zeitpunkt der Verfülltätigkeiten die sich aus der saP ergebenden CEF-Maßnahmen durchgeführt n und
die Verfülltätigkeiten durch das Bergamt freigegeben worden wären.

7.2 Welche naturschutzfachlichen Maßnahmen wurden nach der Verfüllung der Sandgrube im August 2022 ausgeführt?

7.3 Welche naturschutzrechtlichen Auflagen wurden dem Sandgrubenbetreiber nach der Verfüllung der Sandgrube im August 2022 auferlegt?

Die Fragen 7.2 und 7.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Mit Bekanntwerden des Sachverhalts wurden dem Unternehmer die Durchführung
weiterer Verfülltätigkeiten bis auf Weiteres untersagt.
Zwischen dem Unternehmer, der beauftragten ökologischen Fachbauleitung und den
zuständigen Naturschutzbehörden finden derzeit Abstimmungen statt, unter welchen Voraussetzungen wie z. B. der Herstellung funktionsfähiger Ersatzlebensräume, Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen ökologischer Fachbauleitung und Unternehmer etc. eine Betriebswiederaufnahme erfolgen kann.
Nach den Abstimmungen können die Forderungen weitergehender naturschutzfach
lichen Maßnahmen und entsprechende Auferlegung naturschutzrechtlicher Auflagen geprüft werden.