Schriftliche Anfrage: Renaturierung der Gewässer in Oberfranken

Gemeinsam mit meinen Kolleginnen Katharina Schulze und Anne Franke befragte ich am 10.05.2023 die Staatsregierung bezüglich des aktuellen Standes zur Renaturierung der Gewässer in Oberfranken. Unsere Fragen wurden am 20.06.2023 von dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beantwortet:

Die Staatsregierung wird gefragt:

1.1 Wie hoch ist der Betrag, den die Staatsregierung im Jahr 2019 in die Renaturierung der Fließgewässer in Oberfranken investiert hat?

Gewässer 1. Ordnung: 1,0 Mio. Euro
Gewässer 2. Ordnung: 0,5 Mio. Euro
Gewässer 3. Ordnung: 0,2 Mio. Euro
Wildbachbereich: 35.000 Euro

1.2 Um welche Maßnahmen handelt es sich hierbei im Jahr 2019 (bitte aufgeschlüsselt nach konkreter Benennung der Maßnahmen und Kommunen sowie Landkreisen und der jeweiligen Fördersumme)?

Die im Jahr 2019 umgesetzten Maßnahmen nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) an den Gewässern erster Ordnung bzw. zweiter Ordnung sind aus der Anlage 1 bzw. 4 ersichtlich. Die im Rahmen der Unterhaltung umgesetzten Maßnahmen an den Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie an den Wildbächen
könnten nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einzeln ausgewertet werden.
Bei den Gewässern dritter Ordnung handelt es sich um die Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 der Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas) 2018 bzw. RZWas 2021. Die genaue Benennung der Kommunen, der Landkreise und der jeweiligen Fördersummen können der Anlage 7 entnommen werden.

1.3 Wie hoch waren für Maßnahmen im Jahr 2019 die Fördergelder für Gewässer dritter Ordnung (bitte aufgeschlüsselt nach Maßnahme, Empfängerinnen und Empfängern, absoluter Höhe der Förderung und Höhe der Förderung in Prozent der Gesamtkosten)?

Für die Maßnahmen an Gewässern dritter Ordnung wurden im Jahr 2019 Fördergelder in Höhe von 2.907.417,70 Euro ausbezahlt. Es handelt sich um die Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 RZWas 2018 bzw. RZWas 2021. Die Empfänger der Zuwendungen und die Förderbeträge können der Anlage 7 entnommen werden. Die Fördersätze für die Maßnahmen an Gewässern dritter Ordnung betragen grundsätzlich je nach Vorhabenart: 25 Prozent, 30 Prozent, 45 Prozent, 50 Prozent, 65 Prozent oder 75 Prozent.

2.1 Wie hoch ist der Betrag, den die Staatsregierung im Jahr 2020 in die Renaturierung der Fließgewässer in Oberfranken investiert hat?

Gewässer 1. Ordnung: 1,2 Mio. Euro
Gewässer 2. Ordnung: 1,0 Mio. Euro
Gewässer 3. Ordnung: 0,026 Mio. Euro
Wildbachbereich: 47.000 Euro

2.2 Um welche Maßnahmen handelt es sich hierbei im Jahr 2020 (bitte aufgeschlüsselt nach konkreter Benennung der Maßnahmen und Kommunen sowie Landkreisen und der jeweiligen Fördersumme)?

Die im Jahr 2020 umgesetzten WRRL-Maßnahmen an den Gewässern erster Ordnung bzw. zweiter Ordnung sind aus der Anlage 2 bzw. 5 ersichtlich. Die im Rahmen der Unterhaltung umgesetzten Maßnahmen an den Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie an den Wildbächen könnten nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einzeln ausgewertet werden.
Bei den Gewässern dritter Ordnung handelt es sich um die Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 RZWas 2018 bzw. RZWas 2021. Die genaue Benennung der Kommunen, der Landkreise und der jeweiligen Fördersummen können der Anlage 7 entnommen werden.

2.3 Wie hoch waren für Maßnahmen im Jahr 2020 die Fördergelder für Gewässer dritter Ordnung (bitte aufgeschlüsselt nach Maßnahme, Empfängerinnen und Empfängern, absoluter Höhe der Förderung und Höhe der Förderung in Prozent der Gesamtkosten)?

Für die Maßnahmen an Gewässern dritter Ordnung wurden im Jahr 2020 Fördergelder in Höhe von 411.543,99 Euro ausbezahlt. Es handelt sich um die Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 RZWas 2018 bzw. RZWas 2021. Die Empfänger der Zuwendungen und die Förderbeträge können der Anlage 7 entnommen werden. Die Fördersätze für die Maßnahmen an Gewässern dritter Ordnung betragen grundsätzlich je nach Vorhabenart:

25 Prozent, 30 Prozent, 45 Prozent, 50 Prozent, 65 Prozent oder 75 Prozent.

3.1 Wie hoch ist der Betrag, den die Staatsregierung im Jahr 2021 in die Renaturierung der Fließgewässer in Oberfranken investiert hat?

Gewässer 1. Ordnung 1,3 Mio. Euro
Gewässer 2. Ordnung: 1,3Mio. Euro
Gewässer 3. Ordnung: 0,1 Mio. Euro
Wildbachbereich: 34.000 Euro

3.2 Um welche Maßnahmen handelt es sich hierbei im Jahr 2021 (bitte aufgeschlüsselt nach konkreter Benennung der Maßnahmen und Kommunen sowie Landkreisen und der jeweiligen Fördersumme)?

Die im Jahr 2021 umgesetzten WRRL-Maßnahmen an den Gewässern erster Ordnung bzw. zweiter Ordnung sind aus der Anlage 3 bzw. 6 ersichtlich. Die im Rahmen der Unterhaltung umgesetzten Maßnahmen an den Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie an den Wildbächen könnten nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einzeln ausgewertet werden.
Bei den Gewässern dritter Ordnung handelt es sich um die Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 RZWas 2018 bzw. RZWas 2021. Die genaue Benennung der Kommunen, der Landkreise und der jeweiligen Fördersummen können der Anlage 7 entnommen werden.

3.3 Wie hoch waren für Maßnahmen im Jahr 2021 die Fördergelder für Gewässer dritter Ordnung (bitte aufgeschlüsselt nach Maßnahme, Empfängerinnen und Empfängern, absoluter Höhe der Förderung und Höhe der Förderung in Prozent der Gesamtkosten)?

Für die Maßnahmen an Gewässern dritter Ordnung wurden im Jahr 2021 Fördergelder in Höhe von 542.295,75 Euro ausbezahlt. Es handelt sich um die Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 RZWas 2018 bzw. RZWas 2021. Die Empfänger der Zuwendungen und die Förderbeträge können der Anlage 7 entnommen werden. Die Fördersätze für die Maßnahmen an Gewässern dritter Ordnung betragen grundsätzlich je nach Vorhabenart:
25 Prozent, 30 Prozent, 45 Prozent, 50 Prozent, 65 Prozent oder 75 Prozent.

4.1 Wie viele Förderanträge für Gewässer dritter Ordnung wurden für 2022 in Oberfranken eingereicht (bitte aufgeschlüsselt nach konkreter Benennung der Maßnahmen und Kommunen sowie Landkreisen und beantragter Fördersumme)?

Im Jahr 2022 wurden alle dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) vorgelegten Förderanträge bei der Aufnahme in das Förderprogramm berücksichtigt. Es handelt sich um diverse Maßnahmen nach Nr. 2.1 RZWas 2021. Insgesamt wurden 23 Zuwendungsbescheide an verschiedene Zuwendungsempfänger erlassen. Die Empfänger der Zuwendungen und die Förderbeträge, die sich zum Teil aus mehreren Zuwendungsbescheiden ergeben können, können der Anlage 7 entnommen werden.

4.2 Welche dieser Förderanträge für Gewässer dritter Ordnung für 2022 wurden positiv beschieden (bitte aufgeschlüsselt nach konkreter Benennung der Maßnahmen und Kommunen sowie Landkreisen und der jeweiligen Fördersumme)?

Siehe Antwort zu Frage 4.1.

4.3 Welche Begründungen wurden für die abgelehnten Förderanträge für 2022 genannt (bitte aufgeschlüsselt nach Maßnahmen mit Begründung und Kommunen sowie Landkreisen)?

Es wurden keine Förderanträge abgelehnt.

5.1 Wie viele Förderanträge wurden bereits für 2023 für Gewässer dritter Ordnung für Oberfranken eingereicht (bitte aufgeschlüsselt nach konkreter Benennung der Maßnahmen und Kommunen sowie Landkreisen und der jeweiligen Fördersumme)?

Eine Aussage bezüglich der eingereichten Förderanträge für das Jahr 2023 kann noch nicht getroffen werden. DieFörderanträge können über das ganze Jahr verteilt bis zum 30. November 2023 dem StMUV vorgelegt werden. Erst nach dem 30. November 2023 kann festgestellt werden, wie viele Förderanträge beim StMUV eingereicht wurden und welche in das Förderprogramm aufgenommen werden.

5.2 Welche dieser Förderanträge für 2023 wurden bisher positiv beschieden (bitte aufgeschlüsselt nach konkreter Benennung der Maßnahmen und Kommunen sowie Landkreisen und der jeweiligen Fördersumme)?

Siehe Antwort zu Frage 5.1.

5.3 Welche Begründungen wurden für die bisher abgelehnten Förderanträge für 2023 genannt (bitte aufgeschlüsselt nach Maßnahmen mit Begründung und Kommunen sowie Landkreisen)?

Siehe Antwort zu Frage 5.1.

6.1 Für welche Gewässer erster Ordnung in Oberfranken geht die Staatsregierung davon aus, dass bis 2027 der gute oder sehr gute Zustand laut der EU-Wasserrahmenrichtlinie erreicht werden wird (bitte aufgeschlüsselt nach Gewässer und den Kommunen sowie Landkreisen)?

Die Wasserrahmenrichtlinie schreibt als Bewirtschaftungseinheiten Wasserkörper vor; Abgrenzungen nach Verwaltungsgrenzen, Gewässerordnungen etc. sind nicht vorgesehen und dementsprechend nicht möglich.
Für Oberflächengewässer bestimmt sich der „Gesamtzustand“ aus dem ökologischen und dem chemischen Zustand.
Verbesserungen des ökologischen Zustands bzw. die Prognose zur Zielerreichung können dem Umweltatlas Bayern entnommen werden (www.umweltatlas.bayern.de Inhalt: Gewässerbewirtschaftung Bewirtschaftungsplanung Fließgewässer bzw. Seen Umwelt-/Bewirtschaftungsziele; direkter Link auf Stand/Prognose Zielerreichung ökologischer Zustand: https://www.umweltatlas.bayern.de).
Aufgrund des Vorkommens von ubiquitären Schadstoffen ist hinsichtlich deschemischen Zustands derOberflächengewässer im gesamten Bundesgebiet nicht zu erwarten, dass der chemische Zustand 2027 gut sein wird.

6.2 Für welche Gewässer zweiter Ordnung in Oberfranken geht die Staatsregierung davon aus, dass bis 2027 der gute oder sehr gute Zustand laut der EU-Wasserrahmenrichtlinie erreicht werden wird (bitte aufgeschlüsselt nach Gewässer und den Kommunen sowie Landkreisen)?

Siehe Antwort zu Frage 6.1.

6.3 Für welche Gewässer dritter Ordnung in Oberfranken geht die Staatsregierung davon aus, dass bis 2027 der gute oder sehr gute Zustand laut der EU-Wasserrahmenrichtlinie erreicht werden wird (bitte aufgeschlüsselt nach Gewässer und den Kommunen sowie Landkreisen)?

Siehe Antwort zu Frage 6.1

Anlage 1 zu der Frage 1.2
Anlage 2 zu der Frage 2.2
Anlage 3 zu der Frage 3.2
Anlage 4 zu der Frage 1.2
Anlage 5 zu der Frage 2.2
Anlage 6 zu der Frage 3.2