Schriftliche Anfrage: Personalausstattung der Finanzverwaltung III: Prüfung von Steuererklärungen/ Einkommensteuerveranlagung

Am 12.10.2022 befragte ich die Staatsregierung bezüglich der Personalausstattung der Finanzverwaltung und hierbei insbesondere bezüglich der Betriebsprüfungen, der Umsatzsteuersonderprüfungen und der Lohnsteueraußenprüfung. Meine Fragen wurden am 09.11.2022 von dem Staatsministerium für Finanzen und für Heimat beantwortet:

Die Staatsregierung wird gefragt:

1.1 Wie hoch war und ist der gesamte Personalbestand der Finanzämter in der Einkommensteuerveranlagung für Arbeitnehmer und für Steuerpflichtige mit Einkünften aus den übrigen Einkunftsarten jeweils in Vollzeitäquivalenten?

1.2 Wie hoch ist der entsprechende Bestand der Planstellen, jeweils für die Jahre 2019 bis 2021, absolut sowie im Verhältnis zu den auf diese Steuerpflichtigen entfallenden Steuereinnahmen?

Die Fragen 1.1 und 1.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Personalbestand der Finanzämter in der Einkommensteuerveranlagung für
Arbeitnehmer und für Steuerpflichtige mit Einkünften aus den übrigen Einkunftsarten (ohne Sachgebietsleiter bzw. -leiterinnen) betrug zum 01.01.2019 5 058,2 Vollzeitäquivalente, zum 01.01.2020 5 034,8 Vollzeitäquivalente und zum 01.01.2021 5 042,1 Vollzeitäquivalente.
Die Planstellen der Steuerverwaltung sind im Haushaltsplan ausgewiesen, aber
nicht auf einzelne Aufgabenbereiche aufgeteilt. Deshalb ist es nicht möglich, Stellenbestände für verschiedene Arbeitsgebiete zu nennen.
Eine statistische Aufteilung der Steuereinnahmen auf die verschiedenen Arbeits
gebiete wird nicht geführt, deshalb kann das Verhältnis des Personals zu den auf bestimmte Steuerpflichtige entfallenden Steuereinnahmen nicht ermittelt werden.

2.1 Wie hoch war der gesamte Fallbestand in diesen (vgl. Fragenkomplex 1) Veranlagungsbezirken?

2.2 Wie hoch ist der Anteil der nicht veranlagten Fälle zum Ende der Veranlagungszeiträume 2019 bis 2021?

Die Fragen 2.1 und 2.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Erledigungsquote sowie die Fallzahlen für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019
wurden jeweils zum Ende des zweiten auf den VZ folgenden Jahrrs ermittelt.
Die Erledigungsquote sowie die Fallzahlen für die VZ 2020 und 2021 wurden jeweils
zum Ende des dritten Quartals 2022 ermittelt. Die beiden VZ sind jedoch noch nicht abgeschlossen.

1 Fallzahlen: Pflichtveranlagungen Arbeitnehmer und sonstige natürliche Personen (Allgemeine Veranlagung und Personengesellschaften) zuzüglich bis zum 31.12.2021 (VZ 2019) eingegangene Antragsveranlagungen Arbeitnehmer; für die VZ 2020 und 2021 wird auf die Berechnung der Fallzahlen der Einkommensteuer verzichtet, da die Zahl der bisher eingegangenen Antragsveranlagungen den Wert verfälschen würde.
2 Aufgrund der variablen Zahl der Antragsveranlagungen ist die Ermittlung der konkreten Fallzahlen
schwierigalsSollzahlwirddaherhilfsweisedieZahldereingegangenenErklärungenverwendet.
3 Als Basis für die Erledigungsquote dient jeweils die Summe der Pflichtveranlagungen im Arbeit
nehmerbereich sowie der sonstigen natürlichen Personen.
4 Allgemeine Veranlagung und Personengesellschaften

5 Allgemeine Veranlagung, Personengesellschaften und Körperschaften

3.1 Welcher Anteil der Steuererklärungen wurde von 2018 bis 2021 jeweils elektronisch abgegeben (ELSTER)?

3.2 Welche Erhebungen zum dadurch ersparten Zeitaufwand liegen vor?

Die Fragen 3.1 und 3.2 werden gemeinsam beantwortet.
Der Anteil der elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärungen je Berichts
jahr in Prozent kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Elektronisch abgegebene Steuererklärungen durchlaufen im Vorfeld der Erklärungsabgabe Plausibilitätsprüfungen. Durch diese verringern sich ggf. unschlüssige Erklärungsangaben der Steuerpflichtigen und daraus resultierende Rückfragen der Finanzämter. Aufgrund ihrer dadurch höheren Datenqualität können elektronisch abgegebene Steuererklärungen in den Finanzämtern regelmäßig effizienter bearbeitet werden.
Zudem entfällt bei einer elektronisch übermittelten Steuererklärung, anders als bei
einer Papiererklärung, der Erfassungsaufwand per Scanner im Datenerfassungszentrum Wunsiedel. Diesbezüglich liegen jedoch keine aktuellen maschinellen Erhebungen vor.

4.1 Wie viele Fälle wurden, auch im Verhältnis zur Gesamtfallzahl, jeweils intensiv geprüft?

4.2 Welches durchschnittliche Mehrergebnis konnte erreicht werden?

Die Fragen 4.1 und 4.2 werden gemeinsam beantwortet.
In der Steuerverwaltung werden bei der Bearbeitung von Steuererklärungen Risiko
managementsysteme eingesetzt. Diese werden im Vorhaben KONSENS bundeseinheitlich abgestimmt und umgesetzt.
Die Zahl der im Rahmen dieses Risikomanagementsystems im Innendienst intensiv
geprüften Fälle und die aus diesen resultierenden Mehrergebnisse werden jedoch nicht maschinell erhoben.

5.1 Wie hoch ist die Zahl sowie die tatsächliche und angestrebte Prüfungsquote der Außenprüfungen von Einkommensmillionären jeweils für die Jahre 2018 bis 2021?

5.2 Wie stellte sich hier das Mehrergebnis dar (auch im Verhältnis zu den ursprünglich festgesetzten Steuern)?

Die Fragen 5.1 und 5.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Begriff „Einkommensmillionär“ ist steuergesetzlich nicht definiert. Daher wird für
die Beantwortung der Frage 5.1 davon ausgegangen, dass er sich auf den steuergesetzlich definierten Begriff „Steuerpflichtige mit bedeutenden Einkünften“ gemäß § 147a Abgabenordnung (AO) bezieht, weil nur insoweit seitens der Betriebsprüfung gesonderte statistische Daten erhoben werden. Bei Steuerpflichtigen i. S. d. § 147a AO handelt es sich um Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 Einkommensteuergesetz (EStG) – sog. Überschusseinkünfte (wie etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr beträgt. Im Falle der Zusammenveranlagung sind für die Feststellung des Überschreitens des Betrags von 500.000 Euro die Summe der positiven Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners maßgebend.
Wie alle Steuerpflichtigen werden auch alle mit bedeutenden Einkommen (§ 147a AO)
zunächst durch den Innendienst geprüft. Können die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen nicht bereits an dieser Stelle zutreffend ermittelt werden, kommt zusätzlich eine Betriebsprüfung zur Aufklärung des Sachverhalts vor Ort in Frage.
Nicht alle Fälle i. S. d. § 147a AO sind prüfungswürdig, z. B. weil ein solcher Fall be
reits mehrfach und ohne Beanstandungen geprüft wurde oder eine einfache Einkommensstruktur vorliegt. Zudem ist mit Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ein möglicher Prüfungsschwerpunkt in diesen Fällen entfallen. Infolgedessen sind bundesweit – wie auch in Bayern – die Zahlen durchgeführter Prüfungen seit 2010 insgesamt zurückgegangen. Auch werden Steuerpflichtige nach § 147a AO, die in Verbindung mit einem Gewerbebetrieb stehen, bei entsprechendem Prüfungsbedarf im Rahmen der Prüfung des Betriebs mitgeprüft und statistisch daher nicht gesondert erfasst. Stuft die Betriebsprüfung einen Steuerfall nach überschlägiger Prüfung letztlich als nicht prüfungswürdig ein, wird dieser an den Veranlagungsinnendienst zurückgegeben (sog. qualifizierte Absetzung). Bei den als prüfungswürdig angesehenen Fällen i. S. d. § 147a AO wird eine Betriebsprüfung nach § 193 AO angeordnet.
Die Auswahl der zu prüfenden Fälle richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben
und den Vorschriften der Betriebsprüfungsordnung. Die Fallauswahl erfolgt dabei vor allem anhand des steuerlichen Risikos bestimmter Sachverhalte und Branchen im betreffenden Einzelfall. Großbetriebe werden dem Grunde nach für jeden Veranlagungszeitraum geprüft. Weitere Prüfungsanlässe können sich z. B. aus Meldungen des Innendiensts, Erfahrungen aus vorangegangenen Betriebsprüfungen wie auch aus Kontrollmitteilungen ergeben. Eine feste Prüfquote ist nicht vorgesehen. Eine solche starre Vorgabe würde entgegen den vorgenannten Grundsätzen zu einem vermehrten Einsatz vorhandener Personalressourcen auf nicht prüfungswürdige Fälle führen, zulasten prüfungswürdiger Fälle in anderen Bereichen.
Die Anzahl der abgeschlossenen Prüfungen und qualifizierten Absetzungen bei
Steuerpflichtigen nach § 147a AO stellt sich für die Jahre 2018 bis 2021 wie folgt dar:

Die erzielten Mehrsteuern (einschl. Zinsen) gegenüber den ursprünglich festgesetzten Steuern im Zeitraum 2018 bis 2021 stellen sich wie folgt dar: