Schriftliche Anfrage: PCR-Laborkosten März bis Mai 2020

Am 16.01.2023 befragte ich die Staatsregierung bezüglich der PCR-Laborkosten März bis Mai 2020. Meine Fragen wurden am 23.02.2023 von dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Hinblick auf die
Frage 3.2
beantwortet
:

Meine Vorbemerkung:
In der Zeit von März 2020 bis Mai 2020 wurden bayernweit epidemiologisch notwendige PCR-Testungen durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) analysiert. Aufgrund der phasenweise langen Bearbeitungszeiten hat der Landkreis Bayreuth (Gesundheitsamt Bayreuth) ein örtliches Labor mit der Analyse beauftragt. Eine Kostenübernahme durch den Freistaat oder die Kassenärztliche Vereinigung Bayern (KVB) fand allerdings erst für Testungen ab Juni 2020 statt, weshalb der Landkreis Bayreuth nach aktuellem Stand Testrechnungen in Höhe von 158.336,49 Euro selbst übernehmen musste.

Die Staatsregierung wird gefragt:

1.1 Welche Landkreise und kreisfreien Städte haben nach Kenntnis der Staatsregierung im Zeitraum März bis Mai 2020 eigenständig PCR-Labore beauftragt?

1.2 Welche Landkreise und kreisfreien Städte haben eine Kostenerstattung für PCR-Testungen im Zeitraum März bis Mai 2020 bei der Staatsregierung beantragt oder anderweitig eingefordert?

1.3 Welche Summen haben die Landkreise und kreisfreien Städte im Einzelnen hierfür beantragt (bitte einzeln je Antrag angeben)?

Die Fragen 1.1 bis 1.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Informationen im Sinne der Fragen 1.1 bis 1.3 sind automatisiert nicht abrufbar. Inso
fern müsste eine umfangreiche manuelle (Einzel-)Auswertung von Akten und Datenbeständen erfolgen. Dies würde zu einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand führen, sodass die Fragen mit vertretbarem Aufwand nicht beantwortbar sind.
Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des sich aus Art. 13 Abs. 2, 16a Abs. 1
und 2 Satz 1 Verfassung des Freistaates Bayern (BV) ergebenden parlamentarischen Fragerechts der Abgeordneten des Landtags kann daher eine Beantwortung nicht erfolgen.

2.1 Konnte über die PCR-Testkosten für den Zeitraum März bis Mai 2020 eine Einigung zwischen Antragsstellern und Staatsregierung gefunden werden?

2.2 Wenn ja, welche?

Die Fragen 2.1 und 2.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Eine Kostenerstattung wurde nicht gewährt.

3.1 Wenn nein, warum hat die Staatsregierung die PCR-Testkosten nicht übernommen (z. B. aus dem Corona-Sondervermögen)?

Die PCR-Testungen, auf die sich die Anfrage bezieht, gehen als Maßnahmen im Zusammenhang mit der Coronapandemie auf den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zurück. In Bayern sind für den Vollzug des IfSG entsprechend der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Aufgrund der hohen Kosten für eine externe Laborauswertung und des bayernweiten Angebots zur Durchführung der Labordiagnostik für epidemiologisch notwendige PCR-Testungen beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bestand für eine Beauftragung externer Labore keine zwingende Notwendigkeit. Dies gilt auch unter Berücksichtigung längerer Laufzeiten für die nötige Laborauswertung. Die angefallenen Laborkosten können schon aus diesem Grunde nicht aus staatlichen Mitteln refinanziert werden.
Pandemiebedingte Mehrkosten sind nach Art. 7 bzw. Art. 9 Bayerisches Gesetz über
den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz – BayFAG) abgegolten. Hierauf legt auch der Oberste Rechnungshof besonderen Wert.

3.2 Wenn nein, weshalb wurden die PCR-Testkosten nicht im Rahmen des bayernweit gültigen Katastrophenfalls übernommen?

Nach Maßgabe der Richtlinie zur Erstattung der Einsatzkosten zur Katastrophenbewältigung anlässlich der Corona-Pandemie aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie (SARS-CoV-2-Einsatzkostenerstattungsrichtlinie) vom 16.07.2020 (Bayerisches Ministerialblatt – BayMBl. Nr. 428) werden auf Veranlassung der Katastrophenschutzbehörden angefallene Einsatzkosten erstattet. Dies erfasst zwar die Aufwendungen für die Errichtung und den Betrieb von SARS-CoV-2-Teststellen (vgl. Nr. 6.3.3 Satz 1 dieser Richtlinie), nicht aber Kosten von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, wie Laborkosten für SARS-CoV-2-Tests (vgl. Nr. 3.4, 5. Spiegelstrich und Nr. 6.3.3 Satz 2, 3. Spiegelstrich der SARS-CoV-2-Einsatzkostenerstattungsrichtlinie).