Schriftliche Anfrage: Naturschutzgebiete in Oberfranken

Gemeinsam mit meinen Kolleg*innen Christian Hierneis, Patrick Friedl, Rosi Steinberger und Ursula Sowa befragte ich am 25.07.2022 die Staatsregierung bezüglich der Naturschutzgebiete in Oberfranken. Unsere Fragen wurden am 06.10.2022 von dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beantwortet:

Unsere Vorbemerkung:
Naturschutzgebiete dienen laut dem Landesamt für Umwelt (LfU) als Kernflächen des Naturschutzes dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Der biotische Ressourcenschutz steht im Zentrum des Schutzgedankens. Naturschutzgebiete bilden, zusammen mit den Nationalparken, die nach Naturschutzrecht am strengsten geschützten Gebiete.

Die Staatsregierung wird gefragt:

1.1 Welche Naturschutzgebiete gibt es in Oberfranken (bitte namentlich und jeweils mit Zugehörigkeit zu kreisfreier Stadt oder Landkreis und mit Flächengröße und Jahr der Ausweisung angeben)?

Die Informationen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Bei landkreisübergreifenden Naturschutzgebieten werden die Flächen in den ent
sprechenden Landkreisen separat aufgeführt. Durch Rundung kann bei geringen Quadratmeterflächen der Wert 0,00 ha entstehen.

1.2 Wie hoch ist der Flächenanteil der Naturschutzgebiete an der Fläche Oberfrankens (bitte für die kreisfreien Städte und die jeweiligen Landkreise einzeln sowie für den gesamten Bezirk angeben)?

Die Informationen sind folgender Tabelle zu entnehmen:

1.3 Wie hoch ist der biotopkartierte Anteil der Lebensräume Auwälder, Flachmoore, Magerrasen und Wald an den Naturschutzgebieten Oberfrankens (bitte einzeln für die jeweiligen Naturschutzgebiete, für die Landkreise, die kreisfreien Städte und den Bezirk in Prozent und Hektar angeben)?

Die Informationen sind den beiden folgenden Tabellen zu entnehmen. Für die Naturschutzgebiete sind diese in der ersten Tabelle aufgelistet, für Landkreise, kreisfreie Städte und den Bezirk in der zweiten Tabelle.
Wichtige Hinweise: Biotopkartierte Wälder mit einer Fläche von mehr als einem Hek
tar sind oft nicht erfasst. Bei den Flachmooren sind auch die Pfeifengraswiesen enthalten.
Durch Rundung kann bei geringen Quadratmeterflächen der Wert 0,00 ha entstehen.

Tabelle 1:

Tabelle 2:

2.1 Welche Gebietsvorschläge für Naturschutzgebiete werden in den Arten- und Biotopschutzprogrammen den oberfränkischen Landkreisen und kreisfreien Städten vorgeschlagen (bitte einzeln mit der jeweiligen Fläche angeben)?

2.2 Welche der unter 2.1 genannten Vorschläge wurden bereits als Naturschutzgebiet ausgewiesen?

Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2.1 und 2.2 gemeinsam beantwortet.
Die Beantwortung dieser Fragen im Detail war in der zur Verfügung stehenden Zeit
nicht möglich. Die entsprechenden Tabellen werden baldmöglichst nachgereicht.

2.3 Welche weiteren Vorschläge für Naturschutzgebiete aus anderen Fachprogrammen oder -gutachten in Oberfranken liegen der Regierung von Oberfranken vor (bitte Fachgutachten und Vorschlag mit Namen des Gebiets angeben)?

Vorschläge für Naturschutzgebiete aus anderen Fachprogrammen oder -gutachten liegen der Regierung von Oberfranken nicht vor.

3.1 Welche Vorschläge für Naturschutzgebiete hält die Regierung von Oberfranken derzeit aus fachlichen Gründen für prioritär bei der Ausweisung?

Prioritär ist die Fortentwicklung der Teuschnitzaue (Landkreis Kronach – KC), Breitenau bei Bamberg (Stadt Bamberg) und Büg bei Eggolsheim (Landkreis Forchheim FO).

3.2 Wann ist mit der Ausweisung der unter 3.1 genannten Vorschläge sowie noch unbearbeiteter, vorliegender Vorschläge zu rechnen?

  • Teuschnitzaue: Das Verfahren wird derzeit eingeleitet. Mit dem Erlass der Verordnung zum Naturschutzgebiet (NSG-Verordnung) wird im Jahr 2023 gerechnet.
  • Breitenau: Das Gutachten wird demnächst erstellt. Sobald dieses vorliegt, kann das Verfahren eingeleitet werden, Abschluss voraussichtlich 2024.
  • Büg bei Eggolsheim: Das Verfahren ruhte aufgrund des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hinsichtlich der Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) bei Unterschutzstellungen für zwei Jahre und wird voraussichtlich im Jahr 2022 abgeschlossen.

4.1 Wie hoch ist der durch die Biotopkartierung ermittelte Biotopanteil in Oberfranken und den einzelnen Landkreisen des Bezirks (bitte einzeln für die kreisfreien Städte und für die einzelnen Landkreise sowie den Bezirk in Prozent und Hektar angeben)?

Die Informationen sind folgender Tabelle zu entnehmen:

4.2 Wie gliedert sich der Biotopanteil in Oberfranken in die Lebensräume Auwälder, Flachmoore, Magerrasen und Wald auf (bitte die einzelnen Lebensraumanteile für die kreisfreien Städte und die Landkreise sowie den Bezirk in Prozent und Hektar angeben)?

Die Informationen sind folgender Tabelle zu entnehmen:
Wichtige Hinweise: Biotopkartierte Wälder mit einer Fläche von mehr als einem Hek
tar sind in der Regel nicht erfasst. Bei den Flachmooren sind auch die Pfeifengraswiesen enthalten.

5.1 Welche biotopkartierten Lebensraumtypen hält die Staatsregierung in den Naturschutzgebieten Oberfrankens für unterrepräsentiert?

5.2 Welche Lebensräume von naturschutzbedeutsamen Arten hält die Staatsregierung in den Naturschutzgebieten Oberfrankens für unterrepräsentiert?

Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5.1 und 5.2 gemeinsam beantwortet.
Das Vorhandensein einer Grundausstattung von typischen Lebensräumen und Arten
ist für die Sicherung der ökologischen Qualität und Biodiversität einer Landschaft zwingend erforderlich. Aufgrund von Faktoren wie Heterogenität der naturräumlichen Ausstattung, Nutzungsgeschichte und natürlicher Populationsdynamik kann jedoch keine sinnvolle Festlegung einer „Referenzausstattung“ an Lebensraumtypen und Arten für einen Landschaftsraum erfolgen. Die Kriterien für den Schutz von Lebensräumen und Arten durch Naturschutzgebiete sind die konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit im Einzelfall.

6.1 Bei welchen Naturschutzgebieten Oberfrankens ist eine Aktualisierung der Verordnung geplant?

Überarbeitungen von Naturschutzgebietsverordnungen sind in Oberfranken mit Ausnahme des Naturschutzgebiets Luisenburg und des Naturschutzgebiets Kleines Labyrinth derzeit nicht geplant.

6.2 Bis wann werden die Erhaltungsziele der Fauna-Flora-Habitat- (FFH- ) und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie in die Verordnungen der betroffenen Naturschutzgebiete mit aufgenommen?

6.3 Falls keine Aufnahme geplant ist, warum nicht?

Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 6.2 und 6.3 gemeinsam beantwortet.
Europäische Richtlinien wie die FFH-Richtlinie oder die Europäische Vogelschutz
richtlinie sind für die Mitgliedstaaten zielverbindlich. Die Wahl der Mittel bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Neben der Option, die Natura 2000-Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG; z. B. Naturschutzgebiet) zu erklären, steht den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit offen, außerhalb des vom BNatSchG vorgegebenen Kanons der Schutzgebietskategorien einen gleichwertigen Schutz der Natura 2000-Gebiete herzustellen (§ 32 Abs. 4 BNatSchG).
Von dieser Möglichkeit hat Bayern, ebenso wie andere Bundesländer, Gebrauch
gemacht. Die bayerischen Natura 2000-Gebiete wurden durch die Bayerische Natura 2000-Verordnung rechtlich gesichert. Darin sind die Gebietsabgrenzungen sowie die Erhaltungsziele rechtsverbindlich festgelegt. Die Erhaltungsziele werden durch entsprechende Vollzugshinweise des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) weiter konkretisiert (vgl. Bekanntmachung des StMUV Aktenzeichen Az. 62-U8629.54-2016/1). Dieses Vorgehen entspricht den Anforderungen der FFH-Richtlinie und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie sowie den Anforderungen des nationalen Naturschutzrechts. Eine Aufnahme der Erhaltungsziele in nationale Schutzgebietsverordnungen ist deshalb grundsätzlich nicht veranlasst.

7. Gibt es eine Zielvorgabe, wie viel Prozent der Fläche Oberfrankens als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden soll?

Es gibt keine prozentualen Vorgaben für die Ausweisung von Naturschutzgebieten.

8.1 Gibt es ein Monitoring der Schutzziele der Naturschutzgebiete Oberfrankens?

Die meisten Naturschutzgebiete in Oberfranken sind auch als besondere Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG) ausgewiesen. Die Evaluierung der Schutzziele in FFH-Gebieten findet durch das Monitoring nach Art. 11 FFH-Richtlinie sowie durch Bestandserfassungen und -bewertungen im Rahmen der Managementplanung sowie Maßnahmenumsetzung statt.

8.2 Für welche Naturschutzgebiete Oberfrankens gibt es bisher noch keinen Pflege- und Entwicklungsplan?

Nahezu alle Naturschutzgebiete (NSG) sind auch Teile oder für sich alleine Natura 2000-Gebiete. Es liegen nahezu für alle in Natura 2000-Gebieten liegenden NSG Managementpläne vor, die mindestens dieselbe Planungstiefe aufweisen wie ein Pflege- und Entwicklungsplan. Meist handelt es sich dabei um Gebiete, die mehr oder weniger im Sinne einer natürlichen Dynamik sich selbst überlassen bleiben sollen oder in denen Pflegemaßnahmen schon aufgrund der Gebietsstruktur auch ohne detaillierte Planung offensichtlich sind.
Die Erstellung der Liste mit den Gebieten, für die derzeit keine fertigen Pflege- und Entwicklungspläne vorliegen, war in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
Die entsprechende Tabelle wird baldmöglichst nachgereicht.