Schriftliche Anfrage: Illegale Zweitlotterieangebote in Bayern

Gemeinsam mit meinem Kollegen Ludwig Hartmann, befragte ich am 21.10.2020 die Staatsregierung bezüglich illegaler Zweitlotterieangebote in Bayern. Unsere Fragen wurden am 16.11.2020 von dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration beantwortet:

Wir fragen die Staatsregierung:

1. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung darüber, dass die Lottoland Ltd., ein Anbieter von in Deutschland verbotenen Zweitlotterien, beziehungsweise mit diesem verbundene Unternehmen, eine Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung gemäß Glücksspielstaatsvertrag beantragen möchten?

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat Kenntnis darüber, dass das genannte Unternehmen die Beantragung einer Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung plant.

2. Wie schätzt die Staatsregierung die grundsätzliche und glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit der Lottoland Ltd. und deren Gesellschaftern und Eigentümern ein, insbesondere angesichts des Unternehmenssitzes in Malta?

Die Frage der gewerberechtlichen und glücksspielrechtlichen Zuverlässigkeit, die im Rahmen eines Erlaubnisverfahren zu prüfen ist, kann nur anhand der konkreten Unterlagen für das jeweilig beantragende Unternehmen im Einzelfall beurteilt werden. Die Vermittlung von staatlichen Lotterieangeboten bedarf nach § 19 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) der Erlaubnis. Erlaubnisse zur gewerblichen Spielvermittlung in mehreren Ländern werden gemäß § 19 Abs. 2 GlüStV durch das hierfür zuständige Land Niedersachsen gebündelt für die betroffenen Länder erteilt. Das Land Niedersachsen prüft in einem solchen Fall den Antrag anhand der eingereichten Unterlagen und unterbreitet den Ländern einen Beschlussvorschlag. Diesem Beschluss müssen die Länder mit 11 von 16 Stimmen zustimmen (§ 9a Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 GlüStV), damit es zu einer Erlaubniserteilung kommt. Ein solcher Beschlussvorschlag des Landes Niedersachsen zu dem genannten Unternehmen liegt dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) nicht vor; auch hat das StMI insoweit keine Kenntnis von einem entsprechenden Antrag beim Land Niedersachsen. Bevor die entsprechenden Antragsunterlagen nicht vorliegen, ist eine rechtliche Bewertung nicht möglich.

3. Hat die Staatsregierung Kenntnisse, wonach die Lottoland Ltd. in der Vergangenheit Gewinne aus den von ihr angebotenen Zweitlotterien nicht oder nicht vollständig an ihre Kunden ausgezahlt haben soll?

Nein.

4. Kann die Lottoland Ltd. ihr in Deutschland illegales Glücksspielangebot weiter anbieten, nachdem sie eine Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung beantragt hat, oder muss sie dieses erst unmittelbar mit Antragstellung zwingend einstellen?

5. Unter welchen rechtlichen Bedingungen könnte das Angebot an illegalen Glücksspielen nach einer Antragstellung überhaupt aufrechterhalten werden?

6. Wann müsste die Lottoland Ltd. ihr in Deutschland verbotenes Glücksspielangebot spätestens einstellen, sollte sie eine Erlaubnis zur Vermittlung von Lotteriespielen erhalten?

Für eine positive Bescheidung eines Antrags zur Vermittlung von staatlichen Lotterieangeboten müssen die gesetzlichen Voraussetzungen des Glücksspielstaatsvertrages erfüllt sein. Insbesondere muss die Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben sein. Dazu gehört auch, dass der Antragsteller keine illegalen Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt.

7. Wie kann im Falle einer Erlaubniserteilung von den zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht und sichergestellt werden, dass keinerlei in Deutschland illegales Onlineglücksspiel durch die die Lottoland Ltd. und deren Gesellschaften mehr betrieben wird?

Die im Falle einer Erlaubniserteilung zuständige Aufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen kann insbesondere die Erlaubnis widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber illegales Glücksspiel anbietet und damit die Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung nicht mehr erfüllt. Daneben können die Aufsichtsbehörden mit Untersagungsverfügungen gegen die Veranstaltung und Vermittlung illegaler Glücksspiele und die Werbung hierfür vorgehen. Zudem können den jeweiligen Zahlungsdiensteanbietern Zahlungen im Zusammenhang mit illegalen Glücksspielangeboten durch das zuständige Land Niedersachsen untersagt werden. Da die Anbieter von Zweitlotterien ihren Sitz im Ausland haben, ist eine verwaltungsrechtliche Vollstreckung gegen den Veranstalter selbst oftmals nicht möglich. Daher verspricht das Vorgehen gegen die Werbung und die Unterbindung von Zahlungsströmen bezüglich Zweitlotterien am meisten Erfolg.Durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021, der derzeit dem Landtag zur Zustimmung vorliegt (Drs. 18/11128), werden die Möglichkeiten des Vollzugs gegenüber illegalen Glücksspielangeboten zudem verstärkt. Es wird eine Ermächtigungsgrundlage für die Sperrung von Webseiten, die illegales Glücksspiel anbieten, geschaffen 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021). Zudem werden die Voraussetzungen für die Untersagung der Mitwirkung an Zahlungen für illegales Glücksspiel vereinfacht (§4 Abs.1 Satz 3 und §9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2021). Insbesondere wird klargestellt, dass die Mitwirkung am Zahlungsverkehr auch für sonstige Leistungen verboten ist, soweit eine Vermischung der Zahlungen für legale und illegale Angebote stattfindet 4 Abs.1 Satz 3 GlüStV 2021). Darüber hinaus wird eine Rechtsgrundlage für eine sog. „White-List“, d.h. eine amtliche Liste aller legalen, überörtlich tätigen Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, geschaffen (§9 Abs.8 GlüStV 2021). Durch diese amtliche Liste wird insbesondere den Werbeunternehmen die Möglichkeit gegeben, sich ohne viel Aufwand zu informieren, ob das zu bewerbende Glücksspielangebot behördlich genehmigt wurde, und ggf. bei illegalen Angeboten dann auf das Schalten von Werbung zu verzichten.

8. Welche Maßnahmen werden insgesamt ergriffen, um das auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag, der kommendes Jahr in Kraft treten soll, bestehende Verbot von illegalen Zweitlotterieangeboten in Deutschland und damit auch in Bayern zu unterbinden?

Illegale Zweitlotterieangebote werden weiterhin von den Glücksspielaufsichtsbehörden untersagt. Zudem können Untersagungsverfahren gegen die beteiligten Zahlungsdiensteanbieter durch das zuständige Land Niedersachsen eingeleitet werden. Darüber hinaus gehen die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder in Zusammenarbeit mit den Landesmedienanstalten gegen Werbung für illegale Zweitlotterien vor.