Schriftliche Anfrage: Förderung des Landesleistungszentrums für den nordischen Skisport im Fichtelgebirge

Gemeinsam mit meinem Kollegen Maximilian Deisenhofer befragte ich am 27.07.2023 die Staatsregierung bezüglich der Förderung des Landesleistungszentrums für den nordischen Skisport im Fichtelgebirge. Unsere Fragen wurden am 23.10.2023 von dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration beantwortet:

Vorbemerkung des Ministeriums:
Das staatlich anerkannte Landesleistungszentrum Ski Nordisch im Fichtelgebirge umfasst leistungssportliche Trainingsstätten an den Standorten Warmensteinach, Bischofsgrün und Fichtelberg-Neubau. Träger des Landesleistungszentrums ist der Zweckverband zur Förderung des Wintersportleistungszentrums nordischer Disziplinen im Fichtelgebirge mit seinen standortbezogenen Verbandsgemeinden. Der Freistaat Bayern kann zu Investitionsmaßnahmen und zu Betriebskosten an anerkannten Stützpunkten Förderungen gemäß Nr. 5.4 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des organisierten Sports (Sportförderrichtlinien – SportFöR) vom 5. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 714) gewähren.

Die Staatsregierung wird gefragt:

1.1 In welcher Höhe hat der Freistaat Bayern in dieser Legislaturperiode Sanierungskosten für die Skisprungschanze in Bischofsgrün („Ochsenkopfschanze“, Landesleistungszentrum des Bayerischen Skiverbands) übernommen (bitte tabellarisch aufgeschlüsselt nach Jahr)?

Der Freistaat Bayern hat folgende Investitionsmaßnahmen mit Umsetzung im Zeitraum 2018 bis 2023 gefördert:

1.2 In welcher Höhe sind weitere Investitionen des Freistaates für die Skisprungschanze in Bischofsgrün („Ochsenkopfschanze“, Landesleistungszentrum des Bayerischen Skiverbands) geplant (bitte tabellarisch aufgeschlüsselt nach Kostenpunkt, geplantem Zeitpunkt der Investition)?

Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration liegen keine Informationen vor, ob der Träger weitere Investitionsmaßnahmen an den Skisprunganlagen plant.

1.3 In welcher Höhe übernimmt der Freistaat die Kosten für ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunden für Sanierung und Betrieb der Anlage (bitte tabellarisch aufgeschlüsselt nach Jahr und Anzahl der Stunden)?

Bei den zu Frage 1.1 dargestellten Investitionsmaßnahmen wurden nach vorliegenden Informationen keine ehrenamtlich geleisteten Arbeitsstunden geltend gemacht.
Bei der Förderung von Betriebskosten an leistungssportlichen Trainingsstätten können grundsätzlich Kosten von Personal, das zur Bereitstellung der Anlagen erforderlich ist, berücksichtigt werden. Neben der Spitzabrechnung von Personalkosten ist auch eine unbürokratische pauschale Abrechnung von Personalkosten zugelassen. Im Rahmen der Betriebskostenförderung 2023 wurde den Trägern der staatlich anerkannten Stützpunkte im Nachwuchsleistungssport erstmals die Möglichkeit gegeben, einen pauschalen Personalkostenansatz in Höhe von 6.000,00 Euro im Rahmen der Betriebskostenförderung zu beantragen. Der Träger des Landesleistungszentrums Ski Nordisch im Fichtelgebirge hat hiervon Gebrauch gemacht.

2. Inwiefern können grundsätzlich ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunden im Bereich des Sportstättenbaus vergütet werden?

Im Rahmen der Förderung des Sportstättenbaus gemäß den Sportförderrichtlinien besteht grundsätzlich die Möglichkeit, unbezahlte freiwillige Arbeiten bei den zuwendungsfähigen Ausgaben zu berücksichtigen (vgl. Nr. 5.3.5.2.5 Spiegelstrich 4 Sportförderrichtlinien).

3.1 In welcher Höhe hat der Freistaat Bayern in dieser Legislaturperiode Betriebskosten für das Landesleistungszentrum des Bayerischen Skiverbands im Fichtelgebirge bezuschusst (bitte tabellarisch aufgeschlüsselt nach Jahr und der betreffenden Anlage – Bischofsgrün, Warmensteinach und Fichtelberg-Neubau)?

Der Träger des Landesleistungszentrums Ski Nordisch im Fichtelgebirge hat in den letzten Jahren für sämtliche Trainingsstätten des Stützpunkts jeweils eine Gesamtförderung erhalten. Die Trainingsstätte am Standort Fichtelberg-Neubau ist erst Ende 2021 in das bestehende Landesleistungszentrum integriert worden, sodass eine Berücksichtigung bei der Betriebskostenförderung erstmals für das Jahr 2023 erfolgt. Zu den Betriebskosten der jeweiligen Jahre am Landesleistungszentrum Ski Nordisch im Fichtelgebirge wurden folgende Förderungen gewährt:

3.2 Ergeben sich in dieser Hinsicht Änderungen auf Grundlage der neu gefassten Sportförderrichtlinien?

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer staatlichen Betriebskostenförderung für anerkannte Stützpunkte des Nachwuchsleistungssports haben sich nicht geändert.

3.3 Wie hoch wird die Betriebskostenförderung in 2023 unter Berücksichtigung der neu gefassten Sportförderrichtlinien und etwaiger Energiepreiszuschüsse ausfallen?

Zu den Betriebskosten des Jahres 2023 wurden für das Landesleistungszentrum Ski Nordisch im Fichtelgebirge Mittel in Höhe von 56.450 Euro gewährt.
Darüber hinaus können die Träger von Bundesstützpunkten und Landesleistungszentren eine außerordentliche Betriebskostenförderung gemäß den Richtlinien über die Gewährung einer außerordentlichen Betriebskostenförderung für Träger leistungssportlicher Trainingsstätten zur Bewältigung der Energiekrise erhalten. Hierfür war eine Antragstellung bis 16. August 2023 möglich. Die Zuwendungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen.

4. Auf welcher Grundlage berechnet der Freistaat Bayern die Betriebskostenförderung für das genannte Landesleistungszentrum?

Die Betriebskostenförderung richtet sich nach Nr. 5.4 der Sportförderrichtlinien (s. Vorbemerkung).

5.1 Inwiefern hat der Freistaat Bayern den Ski-Club Bischofsgrün e. V. als Betreiber und Nutzer des Landesleistungszentrums des Bayerischen Skiverbands in dieser Legislaturperiode bei der besseren Ausstattung mit Landes- bzw. Stützpunkttrainerinnen und Landes- bzw. Stützpunkttrainern unterstützt?

5.2 Inwiefern plant der Freistaat, den Ski-Club Bischofsgrün e. V. bei der Ausstattung mit Landes- bzw. Stützpunkttrainerinnen und Landes- bzw. Stützpunkttrainern zukünftig zu unterstützen?

Die Fragen 5.1 und 5.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Verantwortung und Durchführung des Nachwuchsleistungssports obliegt den jeweiligen Sportfachverbänden in Bayern, für Ski Nordisch dem Bayerischen Skiverband e. V. Hierzu gehört insbesondere auch die Bereitstellung einer geeigneten Anzahl an qualifizierten Landestrainerinnen und -trainern an den leistungssportlichen Trainingsstätten.
Die Sportfachverbände können für diese Zwecke grundsätzlich eine staatliche Förderung aus Sportfördermitteln erhalten. Hierbei sind die zur Verfügung gestellten Fördermittel für den Nachwuchsleistungssport seit 2018 in erheblichem Maße angewachsen (s. Antwort zu Frage 6.2). Eine unmittelbare Förderung von Vereinen ist aufgrund der
strukturellen Verantwortung der Verbände nicht möglich.

6.1 Sieht die Staatsregierung angesichts dieser Haltung (Fragen 1.1 bis 1.3) das Ziel aus dem Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2018 bis 2023 erfüllt, die Modernisierung von Sportanlagen, gesondert genannt die „Sanierung der Skisprungschanze in Bischofsgrün“, voranzutreiben?

Der Freistaat Bayern hat sich in den letzten Jahren an der Modernisierung von staatlich anerkannten leistungssportlichen Trainingsstätten mit erheblichen Mitteln beteiligt.
Neben den zur Frage 1.1 dargestellten Investitionsmaßnahmen an den Skisprungschanzen in Bischofsgrün sind insbesondere die Ertüchtigungsmaßnahmen an – den Skisprunganlagen und dem Langlaufzentrum am Bundesstützpunkt Ski Nordisch in Oberstdorf (auch Austragungsort der Nordischen Ski-WM 2021),

– den Anlagen des Eiskanals im Olympiapark Augsburg am Bundesstützpunkt Kanuslalom in Augsburg (auch Austragungsort der Kanuslalom-WM 2022),
– der Großen Kälbersteinskisprungschanze am Bundesstützpunkt Ski Nordisch in Berchtesgaden,
– den verschiedenen Schießstätten der Olympia-Schießanlage in Garching-Hochbrück am Bundesstützpunkt Schießen in Garching,
– den Anlagen am Landesleistungszentrum Base- und Softball in Regensburg,
– den Anlagen am Bundesstützpunkt Ski und Snowboard in Berchtesgaden/Bischofswiesen,
– den Anlagen am Bundesstützpunkt Ski Nordisch, Biathlon in Ruhpolding,
– dem Hohenzollernskistadion am Großen Arbersee am dortigen Landesleistungszentrum Ski Nordisch (auch Austragungsort der Biathlon-EM 2022),
– den Anlagen am Bundesstützpunkt Tennis in Oberhaching,
– den Anlagen an den Bundesstützpunkten Eishockey und Curling in Füssen,
– den Anlagen am Bundesstützpunkt Eisschnelllauf in Inzell und
– den Anlagen des Landesleistungszentrums Ski Alpin am Großen Arber hervorzuheben.

6.2 Sieht die Staatsregierung angesichts dieser Haltung (Fragen 5.1 und 5.2) das Ziel aus dem Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2018 bis 2023 erfüllt, für eine deutlich bessere Ausstattung der Träger leistungssportlicher Trainingsstätten mit Landestrainerinnen und Landestrainern zu sorgen?

Die den Verbänden und Trägern leistungssportlicher Trainingsstätten zur Verfügung gestellten Mittel für den Nachwuchsleistungssport (ohne Investitionskostenförderung) sind seit 2018 um 11,1 Mio. Euro auf rund 21,3 Mio. Euro aufgewachsen. Diese stehen neben dem Bedarf für die Förderung des Sportbetriebs der Sportfachverbände auch für die Förderung von Landestrainerinnen und -trainern zur Verfügung. Seit Inkrafttreten der neu gefassten Sportförderrichtlinien am 1. Januar 2023 besteht für die Verbände im Rahmen der neuen Fördersystematik, der sogenannten zielorientierten Budgetförderung, die erweiterte Möglichkeit, mit eigenen Schwerpunktsetzungen den
Staatsmitteleinsatz nach verbands- und sportartspezifischen Bedürfnissen und Erfordernissen zu steuern. Insofern wird den Verbänden die Möglichkeit gegeben, bei Bedarf weitere Landestrainerinnen und -trainer mit finanzieller Unterstützung des Freistaates an den einzelnen leistungssportlichen Trainingsstätten einzusetzen.

7.1 Inwiefern unterstützt der Freistaat Bayern die Landesleistungszentren bei der Anschaffung von Gerätschaften zur Schneeaufbereitung wie z. B. Pistenraupen, Schneekanonen usw.?

7.2 Gibt es abgesehen von Bagatellgrenzen auch Vorgaben, dass es sich dabei um neuwertige Gerätschaften handeln muss?

Die Fragen 7.1 und 7.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Freistaat Bayern fördert Investitionsmaßnahmen und laufende Kosten der Träger anerkannter Stützpunkte gemäß den gültigen Sportförderrichtlinien (s. Vorbemerkung); weiter gehende Förderungen an die Träger erfolgen nicht. Gleichwohl kann gegebenenfalls im Rahmen der zielorientierten Budgetförderung der Verbände (s. Antwort zu Frage 6.2) eine Förderung von beweglichen Gegenständen an leistungssportlichen Trainingsstätten erfolgen. Dabei obliegt es der Schwerpunktsetzung des jeweils betroffenen Verbandes, ob beispielsweise zur Durchführung des täglichen Trainings oder von Lehrgangsmaßnahmen im Nachwuchsleistungssport an einem Bundesstützpunkt oder Landesleistungszentrum weitere Ausstattungsgegenstände beschafft und hierfür staatliche Fördermittel aus der Verbandsförderung eingesetzt werden.