Schriftliche Anfrage: Bayerische Maßnahmen zu den Sanktionen gegen Russland

Gemeinsam mit meinem Kollegen Toni Schuberl, befragte ich am 10.03.2022 die Staatsregierung bezüglich der Bayerischen Maßnahmen zu den Sanktionen gegen Russland. Unsere Fragen wurden am 12.04.2022 von dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie dem Staatsministerium der Justiz beantwortet:

Vorbemerkung des Ministeriums:
Es wird darauf hingewiesen, dass das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesent
wicklung und Energie für den Vollzug der Sanktionen gegen Russland oder für die Ermittlung der betroffenen Vermögenswerte in keiner Weise zuständig ist.

Die Staatsregierung wird gefragt:

1.1 Welche natürlichen oder juristischen Personen, die von den Sanktionen gegen Russland betroffen sind, haben nach Kenntnis der Staatsregierung in Bayern Vermögenswerte?

1.2 Um welche Art der Vermögenswerte handelt es sich?

2.1 Für welche Maßnahmen im Rahmen der Sanktionen sind Behörden des Freistaates Bayern zuständig?

2.2 Wie ist der Stand dieser Maßnahmen aktuell?

3.1 Auf welche Art und Weise will die Staatsregierung Vermögenswerte ermitteln (soweit sie für Maßnahmen zuständig ist)?

Die Fragen 1.1, 1.2, 2.1, 2.2 und 3.1 werden wegen des engen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Für die Durchsetzung der EU-Sanktionen in Deutschland sind die Bundesbehörden
zuständig. Zur Koordinierung hat die Bundesregierung nach hier vorliegenden Informationen eine Taskforce gegründet, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen geleitet wird.
Die Deutsche Bundesbank ist nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) federführend
zuständig für die Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen der EU in Deutschland, soweit diese „Gelder“ im sanktionsrechtlichen Sinn betreffen. Für Sanktionen im Bereich Güter, wirtschaftliche Ressourcen, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Dienstleistungen und Investitionen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn zuständig.
Die bayerischen Behörden werden vollumfänglich mit den für die Durchsetzung der
EU-Sanktionen federführenden Bundesbehörden kooperieren. Soweit die bayerischen Behörden Prüfungen vornehmen, können aus taktischen Gründen dazu weder allgemeine noch konkrete Angaben zu Einzelfällen – soweit vorhanden – gemacht werden, um den Erfolg der im europäischen Rahmen beschlossenen Sanktionsmaßnahmen nicht zu gefährden.
Die gegenüber sanktionierten Personen in Bezug auf Immobiliengeschäfte bestehenden absoluten Verfügungsbeschränkungen beachten die bayerischen Grundbuchämter von Amts wegen. Auf der Grundlage des Portals Finanzsanktionsliste (FiSaLis) 2022 (www.finanz-sanktionsliste.de) erhält das zuständige Grundbuchamt einen automatisierten Warnhinweis, wenn eine sanktionierte Person eine Immobilie erwerben, veräußern oder belasten möchte.

3.2 Welche Beschlagnahmungen wurden in Bayern bereits durchgeführt oder sind geplant?

Wenn ein entsprechendes sanktionsrechtliches Verfügungsverbot gegen eine Person, ein Unternehmen oder eine Einrichtung verhängt wird, sind damit ab Inkrafttreten der EU-Verordnung sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen, Unternehmen oder Einrichtungen stehen,
„eingefroren“. Eine Beschlagnahme im Rechtssinne findet durch den Erlass eines
Verfügungsverbots nicht statt, eines staatlichen Umsetzungsakts bedarf es hierzu regelmäßig nicht.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium
der Finanzen weisen darauf hin, dass eine „eingefrorene Sache“ nicht mehr veräußert, vermietet oder belastet oder anderweitig als Einkommensquelle genutzt werden dürfe.
Dementsprechend dürfe eine Jacht beispielsweise noch im Hafen liegen, aber nicht
mehr verchartert werden. Eine Eigentumswohnung dürfe weiter vom sanktionierten Eigentümer selbst genutzt, aber nicht verkauft werden. Das eigene Auto dürfe noch gefahren, aber nicht als Taxi verwendet werden. Auch Gelder wie Wertpapierdepots, Konten und Unternehmensbeteiligungen sanktionierter Personen werden nicht ohne Weiteres beschlagnahmt, sie werden ebenfalls lediglich eingefroren, so die Bundesministerien. Allerdings könne präventiv beschlagnahmt werden, wenn es Hinweise auf Sanktionsverstöße gebe. Darüber müsse im Einzelfall der Zoll entscheiden.