Anfrage zum Plenum: War „Cum Ex zwei“ den bayerischen Behörden bekannt?

Hier finden Sie meine Anfrage zum Plenum vom 19.10.2021:

Ich frage die Staatsregierung mit Bezug auf den Bericht „Razzia bei 44 Millionären“ (Süddeutsche Zeitung, DigitalAusgabe vom 18.10.2021), inwiefern ihrer Erkenntnisse darüber vorliegen, dass das Umwandlungssteuergesetz das Modell „Cum Ex zwei“ (vgl. o. g. Bericht) seit 2013 ermöglicht (bitte etwaige Erkenntnisse dazu mit Datum angeben), wie viele Steuerfälle mit Bezug zu dem Modell „Cum Ex zwei“ bisher vorliegen (bitte aufgliedern nach Jahr, in dem der Steuerfall angelegt wurde) und inwiefern sich bayerische Behörden/Ministerien dazu mit dem Bundeszentralamt für Steuern auseinandergesetzt haben (bitte ggf. Austausch mit Datum angeben)?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

Die angesprochenen Fallgestaltungen wurden auf BundLänderFachebene erörtert. In den einschlägigen Fällen ist danach eine Verlustverrechnung auch nach der bisherigen Rechtslage nicht anzuerkennen. Das mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) aus Gründen der Rechtssicherheit klarstellend eingeführte Verlustverrechnungsverbot ist aus diesem Grund auch in offenen Altfällen anzuwenden, in denen die äußeren Umstände darauf schließen lassen, dass die Verrechnung übergehender stiller Lasten wesentlicher Zweck der Umwandlung oder Einbringung war und der Steuerpflichtige dies nicht widerlegen kann.
Gegenstand von Ermittlungen, die in Bayern geleitet werden, sind aktuell insgesamt 44 Fälle. Ausführungen zu den Einzelfällen sind aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht möglich.