Anfrage zum Plenum: Verfassungsgericht zur Grundsteuer

Hier finden Sie meine Anfrage zum Plenum vom 27.09.2022:

Vor dem Hintergrund des beim Verfassungsgerichtshof eingereichten Antrags auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Grundsteuergesetzes frage ich die Staatsregierung,

  • welche Vorsorge sie für einen möglichen Erfolg der Klage zur Einhaltung des Zeitplans bis zur Einführung der neuen Grundsteuer im Jahr 2025 treffen will oder getroffen hat,
  • ob sie die Gefahr sieht, dass die derzeit abzugebenden Grundsteuererklärungen aufgrund eines Urteils des Verfassungsgerichtshofs erneut abgegeben werden müssen und
  • ob sie eine Fristverlängerung zur Grundsteuererklärung in Betracht zieht?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
Die eingereichte Popularklage gibt nach Auffassung der Staatsregierung keinen Anlass zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes. Das Bundesverfassungsgericht traf im Urteil zur Grundsteuer aus dem Jahr 2018 in Kenntnis der Modelldiskussion um neue Bemessungsgrundlagen keine Aussage, die dem Gesetzgeber eine Bemessung der Grundsteuer nach Verkehrswerten vorgegeben hätte. Das Modell ist von nahezu allen Fachverbänden mit großer Zustimmung aufgenommen worden und auch die Sachverständigenanhörung im Rahmen der Gesetzesberatung ist sehr positiv ausgefallen. Von Seiten der Staatsregierung wird deshalb keine Gefahr gesehen, dass die Steuerpflichtigen aufgrund eines Urteils des Verfassungsgerichtshofs erneut Grundsteuererklärungen nach Bundesrecht abgeben müssen.

Der Popularklage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einreichung der Popularklage lässt also die Pflicht zur Abgabe von Grundsteuererklärungen bis zum 31. Oktober 2022 unberührt. Diese Frist wurde bundesweit abgestimmt.