Anfrage zum Plenum: Trassenentgelte im Landkreis Bayreuth

Hier finden Sie meine Anfrage zum Plenum vom 22.03.2021:

Ich frage die Staatsregierung,

  • inwieweit liegt durch den zwischenzeitlich geänderten § 34 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG), das u. a. Entgeltgrundsätze für Trassenpreise regelt, nach Auffassung der Staatsregierung eine erhebliche Störung der Vertragsgrundlagen bei der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Bayreuth und der Bayerischen Eisenbahngesellschaft mbH (BEG) zur Höhe der Infrastrukturgebühren auf der Strecke Bayreuth Weidenberg vom 12./14. Juli 2011 vor,
  • wie soll nach Auffassung der Staatsregierung der Landkreis Bayreuth beim Betreiber der Strecke Deutsche Regionaleisenbahn GmbH (DRE) die Entwicklung und Zulassung von Infrastrukturpreissystemen veranlassen, die auf Basis der ab 12. Juni 2011 durch die BEG bestellten Verkehrsleistungen zu Infrastruktureinnahmen in Höhe von maximal 400 000 Euro pro Jahr führen, nachdem nach dem ERegG streckenbezogene Trassenpreise nicht zulässig sind und
  • welchen Handlungsbedarf sieht die Staatsregierung zur Anpassung der Vereinbarung vom 12./14. Juli 2011?

Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

Die Bayerische Eisenbahngesellschaft (BEG) hat mit dem Landkreis Bayreuth in der in Frage stehenden Vereinbarung geregelt, dass die BEG Infrastrukturkosten nur bis zu einem bestimmten Deckelungsbetrag übernimmt. Das Risiko höherer Infrastrukturkosten hat mit diesem Vertrag der Landkreis Bayreuth übernommen. Auf Grundlage dieser Risikoübernahme des Landkreises Bayreuth bei den Infrastrukturkosten hat die BEG die Leistungen für den Schienenpersonennahverkehr auf der Strecke bestellt. Da die höheren Infrastrukturkosten somit in der vertraglichen Risikosphäre des Landkreises Bayreuth liegen, ist für die Annahme des Vorliegens einer Störung der Geschäftsgrundlage kein Raum. Hinzu kommt, dass es bei Abschluss der Vereinbarung den Parteien klar sein musste, dass es in der Zukunft zu regulierungsrechtlichen Änderungen kommen kann. Diese Rechtsauffassung hat das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr dem Landkreis mit Schreiben vom 9. November 2020 mitgeteilt.
Auf die Frage, inwieweit der Landkreis Bayreuth Einflussmöglichkeiten hat, um bei der Deutsche Regionaleisenbahn GmbH dafür zu sorgen, dass der Deckelungsbetrag eingehalten wird, kommt es daher nicht an. Die Staatsregierung sieht im Ergebnis keinen Handlungsbedarf für eine Anpassung der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Bayreuth und der BEG.