Anfrage zum Plenum: Steuerrückforderungen Cum-Geschäfte und drohende Verjährungsfristen

Hier finden Sie meine Anfrage zum Plenum vom 27.10.2021:

Ich frage die Staatsregierung,

wie hoch die Summe der Steuerrückforderungen, die bayerische Behörden bis heute aus den Schäden für den Fiskus durch CumEx und CumCumGeschäfte zurückgefordert haben, ist, wie viel haben sie tatsächlich erhalten und in wie vielen Fällen beträgt die Verjährungsfrist noch ein Jahr oder weniger?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

Laut Mitteilung des Landesamts für Steuern haben die Landesfinanzbehörden die durch CumEx und CumCum Geschäfte verursachten, potenziellen Steuerausfallrisiken bereits durch Steuerrückforderungen (Kapitalertragssteuer inkl. Solidaritätszuschlag) in Höhe von rund 361 Mio. Euro bei CumExGeschäften und rund 104 Mio. Euro bei CumCumGeschäften reduziert.
Davon sind rund 347 Mio. Euro (CumEx) bzw. rund 23 Mio. Euro (CumCum) bereits von Steuerpflichtigen zurückbezahlt worden. Darüber hinaus verweigerten Landesfinanzbehörden beantragte Erstattungen bzw. Anrechnungen der Kapitalertragsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) in Höhe von insgesamt rund 100 Mio. Euro bei CumExGeschäften bzw. rund 1,6 Mio. Euro bei CumCumGeschäften.

Eine generelle Aussage zur Verjährung von Steueransprüchen kann hier nicht getroffen werden, da mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen in der Abgabenordnung für die Frage der Festsetzungs bzw. Zahlungsverjährung relevant sind (§§ 171, 231 Abgabenordnung AO). Insbesondere die laufende Bearbeitung von Fällen durch Betriebsprüfung oder Steuerfahndung kann den Eintritt einer Verjährung verhindern. Soweit bei den bislang aufgegriffenen Fällen vom Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 370 AO auszugehen ist, kann von der Anwendung der maximal möglichen Verjährungsfristen im jeweiligen Einzelfall ausgegangen werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind zwei CumCumFallkomplexe bekannt, in denen aufgrund der Verjährung jedenfalls zum Teil eine Steuerrückforderung trotz der sofort ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verjährung nicht mehr möglich ist.