Anfrage zum Plenum: Entwicklung illegale Glücksspielautomaten in Bayern

Hier finden Sie meine Anfrage zum Plenum vom 07.02.2024:

Ich frage die Staatsregierung,

wie viele Ordnungswidrigkeiten und Straftaten es im Zusammenhang mit dem Betrieb von illegalen Glücksspielautomaten in Bayern seit 2018 gab (bitte pro Jahr und Bezirk aufschlüsseln), wie hoch die Umsätze in diesem Zeitraum aus dem Betrieb von illegalen Glücksspielautomaten waren (bitte pro Jahr aufschlüsseln) und welche Maßnahmen die Staatsregierung zur Bekämpfung von illegalen Glücksspielautomaten ergreift?

Antwort des Staatsministeriums der Justiz
Die Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wie folgt:

1.
In den nach bundeseinheitlichen Kriterien geführten Justizgeschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaften (StA-Statistik) und der Strafgerichte (StP/OWi-Statistik) wird u. a. die Anzahl der dort eingegangenen, anhängigen und erledigten Ermittlungs- und Strafverfahren erhoben und ausgewertet. Die bayerische Strafverfolgungsstatistik, die ebenfalls nach bundeseinheitlichen Kriterien geführt wird, trifft Aussagen über die Zahl der gerichtlich Abgeurteilten und Verurteilten.
Weder die Geschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaften und der Strafgerichte noch das Tabellenprogramm der Strafverfolgungsstatistik treffen jedoch Aussagen zu den Hintergründen von Tat, Tätern oder Tatopfern bzw. zu den Modalitäten der Tat (z. B. Zusammenhang mit dem Betrieb von illegalen Glücksspielautomaten).
Wie viele Straftaten im Zusammenhang mit dem Betrieb von illegalen Glücksspielautomaten begangen wurden, wird daher in den genannten Statistiken nicht erfasst.
Mangels statistischer Daten können die Fragen in der zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht beantwortet werden. Die Fragen könnten nur beantwortet werden, wenn die Verfahrensakten händisch durchgesehen würden. Dies würde ganz erhebliche Arbeitskraft binden und eine – verfassungsrechtlich gebotene – effektive Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft gefährden.
Eine Beantwortung der Fragen ist auch auf Basis der nach bundeseinheitlichen Richtlinien geführten Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) mangels expliziter, valider Rechercheparameter (hier insbesondere die Begrifflichkeit „Glücksspielautomaten“), die eine automatisierte Auswertung im Sinne der Fragestellung gestatten würden, nicht möglich. Eine diesbezügliche Darstellung ließe sich nur nach einer umfangreichen manuellen (Einzel-)Auswertung polizeilicher Datenbestände realisieren und ist in der zur Verfügung stehenden Zeit und mit vertretbarem Aufwand nicht umsetzbar.

2.
Von den bayerischen Ordnungsbehörden wird sowohl im Rahmen von routinemäßigen als auch anlassbezogenen Kontrollen auf die Legalität und Ordnungsmäßigkeit vorhandener (Geld-)Spielgeräte geachtet. Zudem werden wiederholt breit angelegte Schwerpunktkontrollen im Glücksspielbereich durchgeführt, beispielsweise unter Zusammenarbeit von Glücksspiel- und Gewerbeaufsichtsbehörden mit der bayerischen Steuerfahndung und Beamten der Bayerischen Polizei. Eingehenden Hinweisen auf illegales Automatenspiel wird konsequent nachgegangen. Gegenstand der Kontrollen sind dabei auch die sogenannten Fun Games, d. h. Spielgeräte, die klassischen Geldspielgeräten nachempfunden sind, wobei aber keine Bargeldauszahlung am Gerät selbst erfolgt, und die somit bei Gewinnauszahlungen auf andere Weise für Behörden nur schwer nachweisbar zum illegalen Glücksspiel eingesetzt werden können. Nach vorausgegangenem Austausch des Staatsministeriums der Justiz, des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wurden sowohl die Ordnungsbehörden als auch die Generalstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften in Bayern für die Thematik der Fun Games sensibilisiert und mit Hinweisen zum Umgang mit potentiellen Fun Game-Geräten unterstützt. Zudem beteiligt sich das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie auf Bundesebene an der Prüfung der Frage, mit welchen Änderungen der SpielV (Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele – Spielverordnung) das Vorgehen gegen Fun Games aus rechtlicher Sicht erleichtert werden kann.