Anfrage zum Plenum: Entwicklung der Straftaten im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel in Bayern

Hier finden Sie meine Anfrage zum Plenum vom 15.04.2024:

Vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte um die mögliche Streichung der §§ 284, 285, 286 und 287 Strafgesetzbuch (StGB) frage ich die Staatsregierung,

  • wie viele Ermittlungsverfahren wurden aufgrund des Verdachts auf illegales Glücksspiel seit 2019 eingeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln),
  • zu wie vielen Verurteilungen kam es seit 2019 nach §§ 284, 285, 286 und 287 StGB jeweils (bitte nach Jahren und Paragrafen aufschlüsseln) und
  • wie viele Verfahren wurden seit 2019 eingestellt (bitte Gründe angeben)?

Antwort des Staatsministeriums der Justiz
Die Anfrage beantworte ich, im Hinblick auf die Teilfrage zu den Ermittlungsverfahren im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, wie folgt:
1. Anzahl der Ermittlungsverfahren
Die Beantwortung der Frage zu den Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf illegales Glückspiel erfolgt auf Basis der nach bundeseinheitlichen Richtlinien geführten Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Die PKS enthält die der (Bayerischen) Polizei bekannt gewordenen Straftaten zum Zeitpunkt der Abgabe an die Staatsanwaltschaft und ermöglicht nach qualitätsgesichertem Abschluss eines Berichtsjahres belastbare Aussagen zur Kriminalitätsentwicklung. Fälle von illegalem Glückspiel gem. §§ 284 ff. Strafgesetzbuch (StGB) werden unter dem Delikt „Glücksspiel §§ 284, 285, 287 StGB“ erfasst.

2. Anzahl der Verurteilungen
Die bayerische Strafverfolgungsstatistik, die nach bundeseinheitlichen Kriterien geführt wird, trifft u. a. Aussagen über die Zahl der in Bayern gerichtlich Verurteilten.
Verurteilte sind straffällig gewordene Personen, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafen, Strafarreste oder Geldstrafen verhängt wurden oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafen, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet worden ist.
Bei der Verurteilung mehrerer Straftaten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen wurden, wird in der Strafverfolgungsstatistik nur die Straftat statistisch erfasst, die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist.
Dies vorausgeschickt ergibt sich zur Anzahl der wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, einer Lotterie oder einer Ausspielung bzw. Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§§ 284, 285 und 287 StGB) Verurteilten aus der bayerischen
Strafverfolgungsstatistik für die Jahre 2019 bis 2022 folgendes Bild (die Strafverfolgungsstatistik für 2023 ist noch nicht veröffentlicht):

3. Anzahl der Einstellungen
In den nach bundeseinheitlichen Kriterien geführten Justizgeschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaften (StA-Statistik) und der Strafgerichte (StP/OWi-Statistik) wird u. a. die Anzahl der dort eingegangenen, anhängigen und erledigten Ermittlungs- und Strafverfahren erhoben und ausgewertet.
Verstöße gegen §§ 284, 285, 287 StGB werden in der bundeseinheitlich abgestimmten Justizgeschäftsstatistik der Staatsanwaltschaften gemeinsam mit zahlreichen anderen Delikten in dem Sachgebiet 99 (Sonstige allgemeine Straftaten) erfasst; eine Differenzierung erfolgt nicht.
Mangels statistischer Daten kann die Frage nach der Anzahl der Einstellungen in der zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht beantwortet werden. Die Frage könnte nur beantwortet werden, wenn die Verfahrensakten händisch
durchgesehen würden. Dies würde ganz erhebliche Arbeitskraft binden und eine – verfassungsrechtlich gebotene – effektive Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft gefährden.