Anfrage zum Plenum: Einzahlungslimit

Hier finden Sie meine Anfrage zum Plenum vom 05.07.2021:

Ich frage die Staatsregierung,

  • inwiefern die Einsatzfähigkeit der Einzahlungslimitsdatei nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2021 (gültig seit 1. Juli 2021) gewährleistet ist (bitte unter Angabe, wie die Ausnahmen vom Einzahlungslimit nach § 27f in der Datei abgebildet werden),
  • wie die Auswahl der Spielerinnen und Spieler getroffen wird, für die eine Ausnahme des Einzahlungslimits gilt, und
  • wie sie die Einhaltung der geltenden Rechtslage sicherstellt?

Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

Ab dem 1. Juli 2021 erfolgt die Überwachung des OnlineGlücksspielmarktes in Deutschland durch informationstechnische Systeme. Der Anschluss an diese Systeme ist für Anbieter von Glücksspielen im Internet verpflichtend. Zur Überwachung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits wird eine zentrale Datei (Limitdatei
gem. § 6c GlüStV 2021) geführt.

Die Betriebsbereitschaft der Limitdatei wurde zum 1. Juli 2021 hergestellt. Die Limitdatei wird zunächst ab 1. Juli 2021 vom Landesverwaltungsamt SachsenAnhalt und ab 1. Januar 2023 von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder verwaltet und von Dataport, als Dienstleister der öffentlichen Verwaltung des Landes SachsenAnhalt, betrieben.

Die Registrierung eines Spielers in der Limitdatei ist für jeden Glücksspielanbieter verpflichtend und von diesem vorzunehmen, sobald ein Spieler ein Spielkonto eröffnet. Bei der erstmaligen Registrierung ist die Angabe des durch den Spieler bestimmten anbieterübergreifenden Einzahlungslimits notwendig. In der Limitdatei wird dieses persönliche anbieterübergreifende Einzahlungslimit des Spielenden abgebildet. Gemäß § 6c Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2021 sind neben der Höhe des festgelegten anbieterübergreifenden Einzahlungslimits auch die Daten zur Identifizierung des Spielers, das Datum der getätigten Einzahlungen sowie der sich daraus ergebende Gesamtbetrag der getätigten Einzahlungen im laufenden Monat zu erfassen.
Diese Werte sind zur Prüfung der Einhaltung des Limits erforderlich.

Gem. § 6c Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 darf das anbieterübergreifende Einzahlungslimit grundsätzlich 1.000 Euro im Monat nicht übersteigen. Ist für einen Spieler kein Einzahlungslimit festgelegt, darf eine Spielteilnahme nicht erfolgen. Im Einzelfall kann den Veranstaltern zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 mit anbieterübergreifender Wirkung Ausnahmen vom Einzahlungslimit erlaubt werden.
Für virtuelle Automatenspiele und Online-Poker ist gem. § 27p Abs. 10 Satz 1 1. Hs. GlüStV 2021 bis zum 31. Dezember 2022 eine Erhöhung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits ausgeschlossen.

Veranstaltern von Sportwetten und Pferdewetten im Internet kann die zuständige Behörde gem. § 27p Abs. 10 Satz 3 i. V. m. § 6c Abs. 1 Satz 8 GlüStV 2021 einen von 1.000 Euro abweichenden Höchstbetrag für das monatliche Einsatzlimit festsetzen. Limiterhöhungen in diesem Bereich bis zu 10.000 Euro werden derzeit bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit eines Spielers zugelassen, wobei ein Verlustlimit von maximal 20 Prozent des Einsatzlimits gesetzt wird und der Veranstalter das Spielverhalten durch ein engmaschiges Monitoring zu kontrollieren hat. Limiterhöhungen auf bis zu maximal 30.000 Euro sind darüber hinaus für nicht mehr als 1 Prozent der bei dem jeweiligen Anbieter aktiven Spieler mit einem Mindestalter von 21 Jahren zulässig. Es gelten dabei weiter verschärfte Kontroll- und Aufklärungspflichten. Für die Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, das Monitoring bezüglich des Spielverhaltens und die Aufklärung ist der Veranstalter verantwortlich. Er ist der zuständigen Behörde berichtspflichtig.

Die Einhaltung der geltenden Rechtslage ist zuvörderst Pflicht des Glücksspielveranstalters, dann der jeweils zuständigen Glücksspielaufsicht. Der Einfluss des Freistaates Bayern auf die Glücksspielaufsicht in ländereinheitlichen Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2022 über die Mitgliedschaft im Glücksspielkollegium, danach über den Verwaltungsrat der Gemeinsamen Glücksspielbehörde gewährleistet.