Anfrage zum Plenum: Abgabequote von Grundsteuererklärungen für bayerische Liegenschaften

Hier finden Sie meine Anfrage zum Plenum vom 15.02.2023:

Ich frage die Staatsregierung,

  • wie hoch war die Rücklaufquote der Grundsteuererklärungen bei Liegenschaften des Freistaates zum ursprünglichen Fristende am 31.01.2023,
  • welche Abgabefristen gelten jetzt für steuerbefreite und steuerpflichtige Liegenschaften des Freistaates (bitte getrennt voneinander angeben) und
  • in welcher Weise wurden die bislang eingereichten Grundsteuererklärungen für Liegenschaften des Freistaates eingereicht (prozentual aufschlüsseln nach Papierform und Elster)?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
In Bayern wird für vollständig steuerbefreiten Grundbesitz des Freistaates Bayern auf die Erklärungsabgabe verzichtet. Für steuerpflichtigen Grundbesitz gilt die allgemeine, verlängerte Abgabefrist vom 30.04.2023. Die Abgabe erfolgt zuständigkeitshalber durch die jeweilige Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle beim örtlich zuständigen Finanzamt. Die Erklärungspflicht verteilt sich folglich auf alle Ressorts sowie deren nachgeordnete Behörden. Aufgrund der dezentralen Bearbeitung werden eine Abgabequote sowie die jeweilige Art der Erklärungsabgabe (Papierform oder Elster) nicht erfasst und sind aufgrund des völlig unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht vorliegend.