Anfrage: Erbschaftssteuerpflicht des Thailändischen Königs

Hier finden Sie meine Anfrage zum Plenum vom 24.11.2020:

Ich frage die Staatsregierung,

auf welche „völkerrechtlichen Regelungen“ sie sich in der Antwort 8 a-c der Schriftlichen Anfrage vom 19.06.2020 (Drs. 18/8173) bezieht (bitte angeben mit Quelle), wie sich diese „völkerrechtlichen Regelungen“ auf die hiesige Erbschaftssteuerpflicht eines ausländischen Staatsoberhauptes (z. B. einem König) mit Wohnsitz in Bayern konkret auswirken und welchen Kontakt es dazu zwischen der Staatsregierung und Angehörigen anderer Staaten gab (bitte angeben seit der LP 16 unter Angabe des Inhalts des Austauschs, Datum, beteiligten Personen & Ergebnis)?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat:

Bei grenzüberschreitenden steuerlichen Sachverhalten sind völkerrechtliche
Regelungen zu berücksichtigen. Art. 38 Abs. 1 Buchst. a bis c des IGH-Statuts (Statut des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945, BGBl. 1973 II S. 505) enthält eine allseits anerkannte Auflistung der Völkerrechtsquellen (internationale Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den streitenden Staaten ausdrücklich anerkannte Regeln festgelegt sind; das internationale Gewohnheitsrecht und die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze). Hierzu zählt neben Verträgen mit anderen Staaten über die Vermeidung von Doppelbesteuerung das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959 ff.). Die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts wie die Immunität von Staatsoberhäuptern sind gemäß Art. 25 des Grundgesetzes Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für alle Bewohner des Bundesgebietes. Die Auswirkungen der völkerrechtlichen Regelungen auf eine eventuelle Erbschaftsteuerpflicht hängen von deren Umfang ab. Kontakte zwischen der Staatsregierung und Angehörigen anderer Staaten hinsichtlich der Erbschaftsteuerpflicht eines ausländischen Staatsoberhauptes mit Wohnsitz in Bayern sind nicht bekannt.