Schriftliche Anfragen: Veränderungen bei Alternative Investment Fund Managern im Zusammenhang mit US-Immobilieninvestments der Bayerischen Versorgungskammer

Unsere Schriftliche Anfrage vom 24.07.2026 und die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration findet ihr hier!

Vor dem Hintergrund der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angeordneten aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegenüber Gesellschaften der Deutschen Finance Group, der öffentlich bekannt gewordenen Veränderungen bei den Alternative Investment Fund Managern (AIFM) Luxemburger Fondsstrukturen ergeben sich folgende Fragen.

Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 24.08.2026

1.1 Wie hoch sind nach aktuellem Stand die bereits realisierten Wertberichtigungen der Bayerischen Versorgungskammer aus ihren über Fonds der Deutschen Finance Group getätigten US-Immobilieninvestments (bitte nach einzelnen Fonds aufschlüsseln)?

1.2 Wie hoch ist das jeweils noch bestehende Verlustrisiko (bitte ebenfalls nach einzelnen Fonds aufschlüsseln)?

Die Fragen 1.1 und 1.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Der jeweils aktuelle Stand der realisierten Wertberichtigungen (Verluste auf Ebene Zielfonds) sowie des Verlustrisikos der Bayerischen Versorgungskammer (Versorgungskammer) aus ihren über Fonds der Deutschen Finance Group getätigten US-Immobilieninvestments ist der Website der Versorgungskammer (www.versorgungskammer.de), die laufend aktualisiert wird, zu entnehmen.

2.1 Welche AIFM sowie welche Fonds oder Zielfonds waren von der in der Antwort der Staatsregierung auf die Anfrage zum Plenum Drs. 19/12945 genannten Kündigung bzw. Teilkündigung eines AIFM-Mandats betroffen?

2.2 Was versteht die Staatsregierung im Zusammenhang mit den Investitionen der Bayerischen Versorgungskammer unter einer „Teilkündigung eines AIFM-Mandats”?

2.3 Welche konkreten Aufgaben, Zuständigkeiten oder Verwaltungsfunktionen waren von der Teilkündigung betroffen (bitte unter Angabe der jeweils betroffenen Fonds oder Zielfonds beantworten)?

Die Fragen 2.1 bis 2.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Hinsichtlich der Alternative Investment Fund Manager (AIFM) der Zielfonds, über die die Versorgungskammer in die US-Immobilienprojekte investierte, wird zunächst allgemein auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (StMI) vom 23.03.2026 zur Frage 4 der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Tim Pargent (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 12.02.2026 (Drs. 19/11309 vom 27.04.2026) verwiesen.

Teilkündigung bezeichnet die Beendigung der AIFM-Funktion bei einzelnen Investmentstrukturen. Gleichzeitig hält dieser AIFM bei anderen Zielfondsstrukturen weiterhin entsprechende Mandate.

Nach Angaben der Versorgungskammer hält diese nur indirekt und gemeinsam mit weiteren Investoren Anteile an Fonds, die wiederum selbst indirekt über sogenannte Zielfonds in die entsprechenden Immobilien investieren. Die hier zur Diskussion stehenden AIFM wurden für die jeweiligen Zielfonds bestellt. Betroffen von der Teilkündigung war die AIFM-Funktion auf Ebene der jeweiligen Zielfonds, also insbesondere die fondsbezogene Verwaltung, Portfolio- bzw. Risikomanagementfunktionen und die Steuerung der beratenden Funktionen.

Über die von den hier nachgefragten Vorgängen konkret betroffenen AIFM und Zielfonds kann keine Auskunft gegeben werden. Dem stehen nach sorgfältiger Abwägung mit dem parlamentarischen Frage- und Auskunftsrecht im vorliegenden Einzelfall die schützenswerten Belange (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Schutzbereich von Art. 12 und 14 Grundgesetz) der privatrechtlich organisierten Vertragspartner der Finanzierungen, zu denen neben den AIFM auch die weiteren an den betreffenden Zielfonds Beteiligten zählen, sowie der auch im Staatswohlinteresse und im geschützten Interesse der Mitglieder und Versicherten der Versorgungsanstalten liegende Schutz der finanziellen Belange der Versorgungsanstalten entgegen. Bei Offenlegung dieser Informationen besteht insbesondere die konkrete Gefahr, dass die aktuellen Investments gefährdet werden und dass die Versorgungsanstalten private Vertragspartner für künftige Investitionen nur noch erschwert bzw. zu erheblich ungünstigeren Bedingungen gewinnen können. Anhaltspunkte für ein überwiegendes Informationsinteresse des Abgeordneten an der Nennung der konkret betroffenen AIFM und Zielfonds sind demgegenüber weder näher dargelegt noch aus den Umständen ersichtlich.

3.1 Welche Informationen wurden dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) Anfang Oktober 2025 im Zusammenhang mit der Kündigung eines AIFM-Mandats übermittelt?

Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) wurde Anfang Oktober 2025 mitgeteilt, dass die schriftliche Kündigung eines AIFM zum 31.12.2025 erfolgt ist.

3.2 Welche Informationen wurden dem StMI Anfang Juni 2026 im Zusammenhang mit der Teilkündigung eines weiteren AIFM-Mandats übermittelt?

Dem StMI wurde Anfang Juni 2026 mitgeteilt, dass die Teilkündigung durch den AIFM eines betroffenen Zielfonds zum 31.01.2026 erfolgte.

3.3 Welche Schlussfolgerungen zog die Staatsregierung aus den jeweiligen Mitteilungen hinsichtlich möglicher rechtlicher, wirtschaftlicher oder aufsichtsrechtlicher Risiken für die Investitionen der Bayerischen Versorgungskammer?

Nach Prüfung waren keine weiteren aufsichtlichen Maßnahmen zu treffen. Für das StMI sind im Rahmen der Aufsicht die Belange der Mitglieder und Versicherten, insbesondere die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen, sowie die Umsetzung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht in der Kapitalanlage samt der dazugehörigen Geschäftsprozesse und Kontrollverfahren wesentlicher Prüfungsmaßstab.

Die Kündigungen führen zu keinen neuen oder weiter gehenden aufsichtsrechtlich relevanten Risiken. Das StMI analysiert auch weiterhin die von der Versorgungskammer regelmäßig berichteten Entwicklungen, Schlussfolgerungen und geplanten Verbesserungen des Geschäftsbetriebs.

4.1 Welcher AIFM hat die jeweiligen Mandate nach der Kündigung bzw. Teilkündigung übernommen?

4.2 Zu welchem Zeitpunkt erfolgte die Bestellung des jeweiligen neuen AIFM?

4.3 Falls bislang kein neuer AIFM bestellt wurde, aus welchen Gründen ist dies bislang nicht erfolgt?

Die Fragen 4.1 bis 4.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

In den hier relevanten Fällen wurde kein neuer AIFM zur Fortführung des laufenden Fondsmanagements bestellt. Hintergrund ist, dass die jeweiligen Zielfonds durch Beschluss der Gesellschafter freiwillig abgewickelt werden. Dabei handelt es sich um eine vorzeitige reguläre Auflösung der jeweiligen Gesellschaft, um Zielfonds geordnet abwickeln zu können.

In diesen Fällen hat das mit der Abwicklung beauftragte Unternehmen die Geschäftsführungsfunktionen des AIFM übernommen.

5.1 Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung über Maßnahmen, Verfahren oder sonstige aufsichtsrechtliche Aktivitäten der luxemburgischen Finanzmarktaufsicht (CSSF) im Zusammenhang mit Fonds oder Zielfonds vor, an denen die Bayerische Versorgungskammer beteiligt ist?

5.2 Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung über Feststellungen der Abschlussprüfer hinsichtlich dieser Fonds oder Zielfonds vor?

5.3 Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung über Hinweise der Abschlussprüfer auf wesentliche Unsicherheiten hinsichtlich der Fortführung (Going Concern) dieser Fonds oder Zielfonds vor?

Die Fragen 5.1 bis 5.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Dem StMI liegen mangels Aufsichtszuständigkeit keine gesonderten Erkenntnisse darüber vor, ob Fonds, an denen die Versorgungskammer unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, von aktuellen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der luxemburgischen Finanzmarktaufsichten betroffen sind oder ob diese in einem sachlichen Zusammenhang damit stehen und ob Abschlussprüfer der betroffenen Fonds oder Zielfonds Feststellungen getroffen haben.

6.1 Welche rechtlichen oder organisatorischen Auswirkungen hatten die Kündigungen oder Wechsel der AIFM auf die jeweiligen Fonds?

6.2 Kam es infolge der Kündigung bzw. Teilkündigung der AIFM-Mandate zu Änderungen der Verwaltungs- oder Organisationsstruktur der betroffenen Fonds?

Die Fragen 6.1 und 6.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Nach Angaben der Versorgungskammer besteht auf Ebene der betroffenen Zielfonds mittlerweile nicht mehr eine AIFM-bezogene, sondern aufgrund Beschlusses der Gesellschafter eine abwicklungsbezogene Verwaltungsstruktur (siehe oben zu den Fragen 4.1 bis 4.3). Das mit der Abwicklung beauftragte Unternehmen übernimmt nach seiner Bestellung die Managementbefugnisse mit dem Ziel, die Vermögensgegenstände in einem geordneten Verfahren unter Berücksichtigung der gegebenen Marktbedingungen zu realisieren, Verbindlichkeiten zu erfüllen und den Fonds abzuwickeln. Für die Anleger ergeben sich hieraus grundsätzlich keine nachteiligen Auswirkungen; ihre Ansprüche und Beteiligungsrechte bleiben im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen bestehen und werden im Zuge der Abwicklung weiterhin gewahrt.