Schriftliche Anfrage: Steuerliche Auswirkungen der EURO 2024 in Bayern

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Vorbemerkung:
Der Beantwortung von Fragen betreffend die steuerlichen Verhältnisse einzelner Personen steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO) entgegen. Juristischen Personen des Privatrechts steht, ebenso wie natürlichen Personen, ein innerer Bereich des Geheimschutzes zu, in den nur unter besonderen Voraussetzungen eingegriffen werden darf.
Dieser Schutz erstreckt sich dabei nicht nur auf die unmittelbar für die Besteuerung relevanten Tatsachen, sondern auf alle „Verhältnisse“ eines Steuerpflichtigen, die das Besteuerungsverfahren betreffen bzw. dort bekannt geworden sind. Die gebotene Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht und dem durch das Grundgesetz geschützten Persönlichkeitsrecht, auf das sich auch die UEFA sowie die angesprochenen Gesellschaften und Sportverbände als juristische Personen des Privatrechts sowie die betroffenen Sportler berufen können, rechtfertigt hier keine Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Die Anforderungen hierfür sind hoch. Selbst unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des Informationsrechts des Landtags und seiner Mitglieder liegen die Voraussetzungen eines solchen zwingenden öffentlichen
Interesses hier nicht vor. Im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen der EURO 2024 liegt zum aktuellen Zeitpunkt auch weder eine Gefährdung des Gemeinwohls noch der öffentlichen Sicherheit vor, die eine Offenbarung rechtfertigen würden.
1.1 Wie hoch waren die Umsätze bzw. Gewinne der UEFA bzw. der EM 2024 GmbH und EURO 2024 GmbH während der Europameisterschaft 2024 in Bayern?
1.2 Hat die UEFA als gemeinnütziger Verein während der Europameisterschaft 2024 Steuern auf die Einnahmen aus der Kommerzialisierung von Medien, Sponsoring und Lizenzrechten in Bayern gezahlt?
1.3 Wenn ja, wie hoch waren die Steuerzahlungen?
2.1 Haben die UEFA, EM 2024 GmbH und EURO 2024 GmbH während der Europameisterschaft 2024 Körperschaftsteuer und Mehrwertsteuer in Bayern bezahlt?
2.2 Wenn ja, wie hoch waren die Steuerzahlungen?
3.1 Haben die UEFA, EM 2024 GmbH und EURO 2024 GmbH während der Europameisterschaft 2024 in Bayern Einkommensteuer bezahlt?
3.2 Wenn ja, wie hoch waren die Steuerzahlungen?
3.3 Wenn nein, wie begründet die Staatsregierung diese Steuervergünstigungen?
Die Fragen 1.1 bis 3.3 werden zur gemeinsamen Beantwortung zusammengefasst. Allgemein wird darauf hingewiesen, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen nach den bundeseinheitlichen Regelungen der Abgabenordnung richtet. Für die Besteuerung von Körperschaften ist nach § 20 AO das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung befindet. Ist keine inländische Geschäftsleitung feststellbar, ist das Finanzamt
örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Steuerpflichtigen befindet. Für die Besteuerung von natürlichen Personen ist nach § 19 AO das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist keiner der o. g. Anknüpfungspunkte feststellbar, kommt es darauf an, wo sich der wertvollste Teil des inländischen Vermögens befindet bzw. wo eine inländische Tätigkeit vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird.
Sowohl die Körperschaftsteuer als auch die Einkommensteuer sind Jahressteuern, die nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums auf Basis der vom Steuerpflichtigen einzureichenden Steuererklärung festgesetzt werden. Im Wirtschaftsjahr 2024 im Zusammenhang mit der EURO 2024 erwirtschaftete Einnahmen fließen damit in die bis zum 31. Juli 2025 bzw. 30. April 2026 beim zuständigen Finanzamt einzureichende Steuererklärung ein.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung verwiesen.
4.1 Gab es seitens der Staatsregierung andere Regierungsgarantien für die UEFA, die EM 2024 GmbH und die EURO 2024 GmbH im Rahmen der Europameisterschaft 2024 in Bayern?
4.2 Wenn ja, welche?
Die Fragen 4.1 und 4.2 werden zur gemeinsamen Beantwortung zusammengefasst. Zur Unterstützung der Bewerbung des Deutschen Fußball-Bundes e. V. (DFB) um die Ausrichtung der Fußballeuropameisterschaft der Männer 2024 in Deutschland hat die Bundesregierung diverse Regierungsgarantien für diese Veranstaltung gegenüber der Europäischen Fußball-Union (UEFA) abgegeben. Dabei hat die Bundesregierung im Einklang mit § 50 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auch Steuergarantien erteilt (vgl. BT-Drs. 20/12227). Die Bayerische Staatsregierung hat keine Regierungs-
garantien gewährt.
5.1 Welche Steuerprivilegien wurden im Zuge der Europameisterschaft 2024 den Anbietern in Bayern gewährt (bitte nach Steuerarten, Steuerträgern, Steuersätzen aufschlüsseln sowie das Volumen angeben)?
Unter den Voraussetzungen von § 50 Abs. 4 EStG kann für beschränkt Steuerpflichtige ein Erlass der Einkommensteuer oder eine pauschale Festsetzung erfolgen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Ein solches besonderes öffentliches Interesse besteht nach § 50 Abs. 4 Nr. 1 EStG insbesondere an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet. Die Regelung kann grundsätzlich sowohl
bei beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen als auch bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften Anwendung finden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung tätig werden.
Die Inhalte der Steuergarantien, die die Bundesregierung für die Ausrichtung der Europameisterschaft 2024 in Deutschland gegenüber der UEFA abgegeben hat, betreffen Besteuerungsverfahren einzelner Steuerpflichtiger, die dem Steuergeheimnis unterliegen. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung wird hingewiesen.
5.2 Welche Mitglieder der Staatsregierung haben zu welchem Zeitpunkt Regierungsgarantien für die Europameisterschaft 2024 vereinbart?
Auf die Antwort zur Frage 4.1 wird verwiesen. Mitglieder der Staatsregierung haben keine Garantien abgegeben. Die neben den Steuergarantien von den Bundesministerien erteilten Garantie- und
Unterstützungsschreiben für die Bewerbung um die UEFA EURO 2024 sind unter dem folgenden Link einsehbar: www.bmi.bund.de(1). Dort ist ersichtlich, welche Garantien von wem und zu welchem Zeitpunkt unterzeichnet wurden.
6.1 Rechnet die Staatsregierung im Zuge der Europameisterschaft 2024 mit Steuermehreinnahmen (bitte nach Steuerarten, Steuerträgern, Steuersätzen aufschlüsseln sowie das Volumen angeben)?
Etwaige sich im Zusammenhang mit der Europameisterschaft 2024 ergebende Steuermehreinnahmen sind nicht bezifferbar. Aufgrund der vielen möglichen, zum Teil gegenläufigen Einflussfaktoren wäre eine Quantifizierung der Effekte einer Europameisterschaft auf das Steueraufkommen auch mit sehr hohen Unsicherheiten verbunden. Soweit im Zusammenhang mit der Europameisterschaft von einzelnen Unternehmen (z. B. Gastronomie, Hotellerie) Mehreinnahmen generiert wurden, fließen diese in das
steuerliche Gesamtergebnis des Veranlagungszeitraums 2024 ein. Auf die Antwort zu den Fragen 1.1 bis 3.3 wird verwiesen.
6.2 Wie hoch sind die Mehrausgaben zur Realisierung der Europameisterschaft 2024 in Bayern und den bayerischen Kommunen (bitte nach Ebene und Verwendungen aufschlüsseln)?
Der Staatsregierung liegen hierzu keine konkreten Berechnungen vor. Insbesondere sind die im Zuge der Europameisterschaft 2024 entstandenen finanziellen Aufwendungen der Bayerischen Polizei nicht bezifferbar. Die Polizeieinsätze im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft fanden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung statt und sind gemäß der gültigen Rechtslage kostenfrei. Aus diesem Grund wurden auch keine Aufzeichnungen bezüglich der anfallenden Kosten geführt. Im Haushaltsjahr 2024 wurden 1,47 Mio. Euro zur Kostenbeteiligung Bayerns am Inter-
national Police Cooperation Center (IPPC) und polizeilichen Zuverlässigkeitsprüfungen
anlässlich der UEFA EURO 2024 zur Verfügung gestellt. Eine Abrechnung liegt bisher nicht vor, sodass derzeit keine Aussage hinsichtlich der tatsächlichen Ausgaben
getroffen werden kann.
7.1 In welcher Höhe wurden die Einnahmen der Spieler, die im Zusammenhang mit der Europameisterschaft erzielt wurden, also z. B. Prämien, in Deutschland versteuert?
Zur Besteuerung der Einnahmen der Spieler wird ganz allgemein auf Folgendes hin-
gewiesen: Hier ist zwischen unbeschränkt steuerpflichtigen Spielern im Sinne des § 1 Abs. 1
Satz 1 EStG und beschränkt steuerpflichtigen Spielern im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG zu unterscheiden.
Spieler, die im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Unbeschränkt Steuerpflichtige sind mit ihrem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig. Die Einkünfte, die ein unbeschränkt steuerpflichtiger Fußballspieler erzielt, stellen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Die Einkommensteuer wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG). Entsprechend
§ 38a Abs. 1 Satz 1 EStG bemisst sich die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer vor allem nach dem Arbeitslohn, den der jeweilige Spieler im Kalenderjahr bezieht, und variiert dementsprechend von Spieler zu Spieler. Fußballspieler unterliegen in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht,
wenn sie weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und bestimmte inländische Einkünfte nach § 49 EStG beziehen. Bei im Inland tätigen Fußballspielern liegen inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) EStG vor. Der Steuerabzug beträgt nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EStG 15 Prozent
der gesamten Einnahmen. Die konkrete Höhe des deutschen Besteuerungsrechts für die Einkünfte des Spielers ist davon abhängig, wie das mit dem Ansässigkeitsstaat des Spielers bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus gestaltet ist.
Der Umfang der tatsächlichen Besteuerung im Einzelfall wird in den steuerlichen Regierungsgarantien geregelt, die dem Steuergeheimnis unterliegen. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung wird verwiesen.
7.2 Wie wird dabei unterschieden zwischen deutschen Spielern und Spielern aus anderen europäischen Staaten, Spielern aus Clubs in Deutschland und Spielern aus Clubs im europäischen Ausland und Spielern aus Clubs außerhalb Europas?
Es wird lediglich zwischen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Spielern dif-
ferenziert. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 7.1 verwiesen.
7.3 In welcher Höhe wurden die Einnahmen der teilnehmenden Sportverbände, die im Zusammenhang mit der Europameisterschaft erzielt wurden, also z. B. Antrittsgelder und Prämien, in Deutschland versteuert?
Auch bei Sportverbänden ist ganz allgemein zwischen unbeschränkt steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG zu unterscheiden.BayerischerUnbeschränkt steuerpflichtige Sportverbände, die ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben, sind mit ihrem Welteinkommen in Deutschland
steuerpflichtig. Ihr zu versteuerndes Einkommen wird mit 15 Prozent Körperschaftsteuer in Deutschland besteuert (§ 23 KStG). Verbände, die hingegen weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, unterliegen nur mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuer-
pflicht. Zu den inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG zählen unter anderem solche aus im Inland ausgeübten oder verwerteten sportlichen Darbietungen, einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen. Im Fall der beschränkten Steuerpflicht beträgt die Steuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EStG 15 Prozent der gesamten inländischen Einnahmen. Die Höhe des deutschen Besteuerungsrechts ist davon abhängig, wie das mit dem Ansässigkeitsstaat des Verbands bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgestaltet ist.
Der Umfang der tatsächlichen Besteuerung wird in den steuerlichen Regierungsgarantien geregelt, die dem Steuergeheimnis unterliegen.