Gemeinsam mit meiner Kollegin Ursula Sowa befragte ich am 06.06.2024 die Staatsregierung bezüglich der Stabilisierungshilfen und Bedarfszuweisungen für Bayern 2022 bis 2024. Unsere Fragen wurden am 23.07.2024 von dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen beantwortet:
Die Staatsregierung wird gefragt:
1.1 Welche Anträge auf Stabilisierungsmittel und Bedarfszuweisungen wurden in den Jahren 2022 bis 2024 eingereicht (Kommunen bitte nach Regierungsbezirk und Landkreis sortiert und mit den Antragssummen tabellarisch auflisten)?
Für das Jahr 2022 wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage vom 23. Januar 2023 in Drs. 18/26917 verwiesen. Für das Jahr 2023 wird auf die beigefügte Anlage verwiesen. Für das Jahr 2024 liegen keine Daten vor, da die Anträge dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie dem Staatsministerium des Innern für Sport und Integration erst bis 22. Juli 2024 vorzulegen sind.
1.2 Welchen Anträgen wurde in voller Höhe in den Jahren 2022 bis 2024 stattgegeben (bitte einzeln und tabellarisch angeben)?
1.3 Welchen Anträgen wurde nur teilweise in den Jahren 2022 bis 2024 stattgegeben (bitte einzeln, tabellarisch und mit Begründung angeben)?
2.1 In welcher Höhe wurden diese Anträge in den Jahren 2022 bis 2024 bewilligt (bitte einzeln, tabellarisch angeben)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1.2, 1.3 sowie 2.1 gemeinsam beantwortet.
Für das Jahr 2022 wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage vom 23. Januar 2023 in Drs. 18/26917 verwiesen. Das Antragsvolumen aller Anträge auf Gewährung von Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen für das Antragsjahr 2023 betrug rund 779,1 Mio. Euro. Zur Verteilung standen im Jahr 2023 rund 115,5 Mio. Euro (Haushaltsansatz 120 Mio. Euro abzgl. Haushaltssperre zzgl. Rückzahlungen) zur Verfügung. Bei der Gewährung von Bedarfszuweisungen/Stabilisierungshilfen handelt es sich nicht um ein Förderprogramm, sondern um allgemeine Finanzzuweisungen. Die Antragssummen sind für eine Bewilligung nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist eine Bewilligung davon abhängig, ob die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und mit den kommunalen Spitzenverbänden konsentierten Zugangsvoraussetzungen vorliegen. Die Höhe ist von den im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln sowie einer bayernweiten Gesamtschau über alle Antragsteller des jeweiligen Jahres abhängig. Hierbei werden u. a. die Sondertilgungsmöglichkeiten zur Ablösung von Darlehen, die Verschuldung des Antragstellers, die im Investitionsprogramm enthaltenen und zur Realisierung anstehenden Investitionen, die bereits in den Vorjahren gewährten Investitionshilfen sowie die Ausprägung des Konsolidierungswillens angemessen berücksichtigt. Zur Höhe der im Jahr 2023 bewilligten Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen wird auf die beigefügte Anlage verwiesen. Das Antragsverfahren für das Jahr 2024 ist noch nicht abgeschlossen.
2.2 Welche Anträge wurden in den Jahren 2022 bis 2024 abgelehnt (bitte einzeln, tabellarisch und mit Begründung angeben)?
Für das Jahr 2022 wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage vom 23. Januar 2023 in Drs. 18/26917 verwiesen. Für das Jahr 2023 wird auf die beigefügte Anlage verwiesen. Das Antragsverfahren für das Jahr 2024 ist noch nicht abgeschlossen.
3.1 Welche Kommunen mussten in den Jahren 2022 bis 2024 Stabilisierungshilfen und Bedarfszuweisungen zurückzahlen (Kommunen bitte nach Regierungsbezirk und Landkreis sortiert tabellarisch auflisten)?
3.2 Aus welchen Gründen mussten die betroffenen Kommunen aus Frage 3.1 in den Jahren 2022 bis 2024 die Stabilisierungshilfen und Bedarfszuweisungen zurückzahlen (Kommunen bitte nach Regierungsbezirk und Landkreis sortiert tabellarisch auflisten)?
3.3 An welche Kommunen wurde in den Jahren 2022 bis 2024 ein Rückforderungsbescheid versendet (Kommunen bitte nach Regierungsbezirk und Landkreis sortiert tabellarisch auflisten)?
4.1 Wie hoch ist die Summe der Stabilisierungshilfen und Bedarfszuweisungen, die in den Jahren 2022 bis 2024 von den Kommunen zurückgezahlt werden musste (Kommunen bitte nach Regierungsbezirk und Landkreis sortiert tabellarisch auflisten)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3.1, 3.2, 3.3 sowie 4.1 gemeinsam beantwortet.
Niederbayern:
Gemeinde Zenting: Rückforderung Stabilisierungshilfe 2020 in Höhe von 175.000 Euro im Jahr 2022 aufgrund Nichterfüllung von Auflagen aus Bewilligungsbescheid.
Gemeinde Arnbruck: Rückzahlung Stabilisierungshilfe 2021 in Höhe von 225.000 Euro im Jahr 2024 aufgrund Nichterfüllung von Auflagen aus Bewilligungsbescheid.
Gemeinde Langdorf: Rückzahlung Stabilisierungshilfe 2019 in Höhe von 333.505 Euro im Jahr 2024 aufgrund Nichterfüllung von Auflagen aus Bewilligungsbescheid.
Oberpfalz:
Markt Konnersreuth: teilweise Rückzahlung der Stabilisierungshilfe 2022 in Höhe von 49.447 Euro im Jahr 2023 mangels weiterer auflagenkonformer Verwendungsmöglichkeit.
Oberfranken:
Gemeinde Emtmannsberg: Rückforderung Stabilisierungshilfe 2021 in Höhe von 260.000 Euro im Jahr 2024 mit Rückzahlung im Jahr 2025 aufgrund Nichterfüllung von Auflagen aus Bewilligungsbescheid.
Stadt Hollfeld: Rückzahlung Stabilisierungshilfe 2020 in Höhe von 1.000.000 Euro im Jahr 2022 aufgrund Nichterfüllung von Auflagen aus Bewilligungsbescheid.
Gemeinde Kirchenpingarten: Rückzahlung Stabilisierungshilfe 2021 in Höhe von 520.000 Euro im Jahr 2024 aufgrund Nichterfüllung von Auflagen aus Bewilligungsbescheid.
Gemeinde Seybothenreuth: Rückzahlung Stabilisierungshilfe 2021 in Höhe von 185.000 Euro im Jahr 2024 aufgrund Nichterfüllung von Auflagen aus Bewilligungsbescheid.
Stadt Rödental: Rückzahlung klassische Bedarfszuweisung für 2014 in Höhe von 320.000 Euro im Jahr 2022 aufgrund erheblicher finanzieller Verbesserungen im städtischen Haushalt in drei Folgejahren.
Stadt Wallenfels: Rückzahlung Stabilisierungshilfe 2020 in Höhe von 131.555 Euro im Jahr 2024 mangels Erhebung kostendeckender Gebühren im Bereich Wasserversorgung.
Stadt Arzberg: Rückforderung Stabilisierungshilfe 2021 in Höhe von 625.000 Euro im Jahr 2024 mit Rückzahlung im Jahr 2025 aufgrund Nichterfüllung von Auflagen aus Bewilligungsbescheid.
Unterfranken:
Stadt Ostheim v. d. Rhön: teilweise Rückzahlung der Stabilisierungshilfe 2020 in Höhe von 110.000 Euro im Jahr 2022 mangels weiterer auflagenkonformer Verwendungsmöglichkeit.
Gemeinde Sandberg: Rückforderung Stabilisierungshilfe 2020 in Höhe von 650.000 Euro im Jahr 2023 aufgrund Nichterfüllung von Auflagen aus Bewilligungsbescheid.
Markt Trappstadt: teilweise Rückzahlung der Stabilisierungshilfe 2020 in Höhe von 38.750 Euro im Jahr 2023 mangels weiterer auflagenkonformer Verwendungsmöglichkeit.
4.2 Für welchen Zweck werden die rückgeforderten Haushaltsmittel verwendet?
Rückflüsse werden auf der Haushaltsstelle Kap. 13 10/613 31-4 rot abgesetzt und stehen anschließend für neue Bewilligungen im laufenden Haushaltsjahr zur Verfügung.
4.3 Auf welche Höhe beläuft sich der Ausgaberest 2023?
Der Ausgaberest 2023 beträgt 24,5 Mio. Euro. Diese Mittel sind für bereits unter aufschiebenden Bedingungen bewilligte und noch nicht ausgezahlte Hilfen gebunden.
5.1 Welche weiteren Maßnahmen plant die Staatsregierung zur Entschuldung der bayerischen Kommunen?
Mit den im Jahr 2012 eingeführten Stabilisierungshilfen nach Art. 11 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) ist bereits ein adäquates und bewährtes Instrument zur Entschuldung der bayerischen Kommunen vorhanden. Im Rahmen der Stabilisierungshilfen können zudem Investitionshilfen, insbesondere zur Vermeidung eines ansteigenden bzw. zum Abbau eines Investitionsstaus, gewährt werden. Die Investitionshilfen unterstützen konsolidierungswillige Kommunen bei der Finanzierung von anstehenden kommunalen Strukturmaßnahmen bzw. künftigen erforderlichen Investitionen in die gemeindliche Grundausstattung.
5.2 Wie bewertet die Staatsregierung das in Rheinland-Pfalz neu aufgelegte Entschuldungsprogramm für Kommunen (siehe dazu Süddeutsche Zeitung Online vom 6. Mai 2024 „Viele Kommunen werden Teil ihrer Schulden los“)?
Das in Rheinland-Pfalz aufgelegte Entschuldungsprogramm betrifft lediglich die sogenannten Kassenkredite. Es handelt sich somit um Liquiditätskredite, die zum Ausgleich der Haushalte herangezogen werden, und nicht um Investitionskredite. Nach
Daten des Statistischen Bundesamtes betrugen die Kassenkredite der bayerischen Kommunen zum 31. Dezember 2023 rund 314 Mio. Euro. Das sind lediglich rund 23 Euro je Einwohner bzw. 1,6 Prozent der Gesamtverschuldung der bayerischen Kommunen. Eine Bewertung des Entschuldungsprogramms für Kommunen in Rheinland-Pfalz ist somit obsolet.
Anlage – Zusammenstellung Stabilisierungshilfen und Bedarfszuweisungen