Schriftliche Anfrage: Stabilisierungshilfen und Bedarfszuweisungen an Kommunen 2022

Am 23.01.2023 befragte ich die Staatsregierung bezüglich der Stabilisierungshilfen und Bedarfszuweisungen an Kommunen im Jahr 2022. Meine Fragen wurden am 10.02.2023 von dem Staatsministerium für Finanzen und für Heimat beantwortet:

Die Staatsregierung wird gefragt:

1. Welche Anträge auf Stabilisierungsmittel und Bedarfszuweisungen wurden 2022 eingereicht (Kommunen bitte nach Regierungsbezirk und Landkreis sortiert und mit den Antragssummen tabellarisch auflisten)?

Hierzu wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.

2. Welchen Anträgen wurde in voller Höhe stattgegeben (bitte einzeln und tabellarisch angeben)?

3.1 Welchen Anträgen wurde nur teilweise stattgegeben (bitte einzeln, tabellarisch und mit Begründung angeben)?

3.2 In welcher Höhe wurden diese Anträge bewilligt (bitte einzeln und tabellarisch angeben)?

Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2, 3.1 und 3.2 gemeinsam beantwortet.
Das Antragsvolumen aller Anträge auf Gewährung von Bedarfszuweisungen und
Stabilisierungshilfen für das Antragsjahr 2022 betrug rund 634,6 Mio. Euro. Zur Verteilung standen im Jahr 2022 rund 107,6 Mio. Euro (Haushaltsansatz 120 Mio. Euro abzgl. Haushaltssperre und Umschichtung für Ausgleich für Kur- und Fremdenverkehrsorte) zur Verfügung. Bei der Gewährung von Bedarfszuweisungen / Stabilisierungshilfen handelt es sich nicht um ein Förderprogramm, sondern um allgemeine Finanzzuweisungen. Die Antragssummen sind für eine Bewilligung nicht ausschlaggebend.
Vielmehr ist eine Bewilligung davon abhängig, ob die im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und mit den kommunalen Spitzenverbänden konsentierten Zugangsvoraussetzungen vorliegen. Die Höhe ist von den im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln sowie einer bayernweiten Gesamtschau über alle Antragsteller des jeweiligen Jahrs abhängig. Hierbei werden u. a. die Sondertilgungsmöglichkeiten zur Ablösung von Darlehen, die Verschuldung des Antragstellers, die im Investitionsprogramm enthaltenen und zur Realisierung anstehenden Investitionen, die bereits in den Vorjahren gewährten Investivanteile bzw. Investitionshilfen sowie die Ausprägung des Konsolidierungswillens angemessen berücksichtigt. Zur Höhe der im Jahr 2022 bewilligten Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.

4. Welche Anträge wurden abgelehnt (bitte einzeln, tabellarisch und mit Begründung angeben)?

Hierzu wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.

Anlage: „Zusammenstellung Stabilisierungshilfen und Bedarfszuweisungen“