Die Anfrage vom 14.8.2025 zum Download hier.
Vorbemerkung des Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI)
Die Bayerische Versorgungskammer ist eine dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde (Art. 6 Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen – VersoG).
Die Versorgungskammer führt die Geschäfte für zwölf Versorgungseinrichtungen, die rechtlich und wirtschaftlich eigenständige Sozialsysteme der Altersversorgung sind. In ihrer Funktion als gemeinsames Geschäftsführungsorgan ist die Versorgungskammer verpflichtet, die eingenommenen Beiträge rentierlich am Kapitalmarkt anzulegen.
In dieser Geschäftsführungsfunktion ist sie von staatlichen Weisungen frei (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 VersoG). Diese Unabhängigkeit von staatlichen Weisungen führt dazu, dass Entscheidungen der Versorgungskammer im Rahmen der Kapitalanlage eigenverantwortlich getroffen werden. Die Anstalten unterliegen unbeschadet dessen der Rechts- und Versicherungsaufsicht (Art. 18 VersoG). In seiner Funktion als Rechts- und Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber den von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungseinrichtungen hat das StMI die Aufgabe, über die Einhaltung des geltenden Rechts und der versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben zu wachen, ist aber auch darauf beschränkt.
Bezüglich eines Teils der Anstalten, die als Pensionskassen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu qualifizieren sind, unterliegen die Versicherungsaufsichtsbehörden mit ihren Beschäftigten der europarechtlich begründeten Verschwiegenheitspflicht des § 309 VAG. Die Verschwiegenheitspflicht sowie die schützenswerten Belange der privatrechtlichen Vertragspartner der Finanzierungen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach Art. 12 und 14 Grundgesetz (GG) sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG, sind bei der Beantwortung der Anfrage im Rahmen der Abwägung mit dem parlamentarischen Auskunftsrecht zu berücksichtigen. Gleiches gilt im Staatswohlinteresse für den Schutz der finanziellen Interessen der beteiligten Anstalten.
Für Immobilieninvestments über Fonds gilt ganz grundsätzlich: Die Versorgungsanstalten halten im Einklang mit dem von der Versorgungskammer eingerichteten Risikomanagement über verschiedene und unabhängig voneinander bestehende Fondsstrukturen indirekt und zum Teil auch gemeinsam mit weiteren Investoren Anteile an Fonds, welche ihrerseits in diese Immobilien investiert sind. Bei derartigen indirekten Investitionen gibt es auch aus investitionsrechtlichen Gründen keine Möglichkeit für Investoren wie hier die Versorgungsanstalten, sich aktiv an den operativen Tätigkeiten vor Ort – dazu gehören auch Bau- und Vermietungstätigkeiten sowie Mieterangelegenheiten – zu beteiligen.
1.1 In welchem Bau- bzw. Renovierungszustand befinden sich die über die Bayerische Versorgungskammer – auch indirekt über Universal Investment, die Deutsche Finance Group oder deren Tochtergesellschaften – finanzierten Projektentwicklungen oder umfangreichen Renovierungen von Bestandsobjekten (bitte unter Angabe von Standort, Projektname, Jahr des Erwerbs, Investitionsvolumen und geplantem Fertigstellungstermin)?
Nach Angaben der Versorgungskammer hat seit 2018 der Dachfonds „BAYVK Immobilien-Dachfonds 1 Elektra 2“ im Rahmen von Zielfondsinvestments mit der Deutschen Finance als sog. Asset Manager und dem von der Deutschen Finance beauftragten Dienstleister …………… in drei US-Projektentwicklungen und ein Renovierungsprojekt investiert. Dabei handelt es sich konkret um drei Wohnprojekte in Los Angeles (9200 Wilshire Bvld., Erwerbsjahr 2019), New York (685 Fifth Ave., Erwerbsjahr 2018) und Miami (Raleigh, Erwerbsjahr 2018) sowie um die umfangreiche Renovierung eines Bürogebäudes in San Francisco (Transamerica Pyramid, Erwerbsjahr 2020). Der Erwerb der Immobilien erfolgte durch den verantwortlichen Alternative Investment Fund Manager (AIFM) des Zielfonds.
Die Wohnprojektentwicklung 9200 Wilshire Boulevard in Beverly Hills, Los Angeles, wurde im Dezember 2024 durch den verantwortlichen AIFM des Zielfonds aufgegeben. Für das unbebaute Grundstück mit Baurecht in Miami (Raleigh) wurde durch den AIFM ein Verkaufsprozess angestoßen. Die Entwicklung 685 Fifth Ave. wurde fertiggestellt und auch die Renovierungsarbeiten bei der Transamerica Pyramid sind weitgehend abgeschlossen.
Im Rahmen von Zielfondsinvestments mit der Deutschen Finance und …………… wurde in die oben genannten Immobilienprojektentwicklungen sowie in das genannte Renovierungsprojekt in Nordamerika insgesamt rund 820 Mio. Euro an Eigenkapital investiert. Dies entspricht knapp 0,7 Prozent der gesamten Kapitalanlage zum 31. Juni 2025.
1.2 Welche vermieteten Bestandsobjekte, auf die in Drs. 19/3779 Bezug genommen wird, werden derzeit im Rahmen von Zielfondsinvestments der Bayerischen Versorgungskammer gehalten – auch indirekt über Universal Investment, Deutsche Finance oder verbundene Tochtergesellschaften (bitte unter Angabe des Standorts, Objektnamens, Jahr des Erwerbs, Anzahl der Mietparteien pro Objekt und Investitionsvolumens)?
Nach Angaben der Versorgungskammer handelt es sich bei den vermieteten Bestandsobjekten in den USA um 711 Fifth Avenue, New York (Erwerbsjahr 2019), 530 Broadway, New York (Erwerbsjahr 2020) sowie 333 South Wabash, Chicago (Erwerbsjahr 2020), bei denen die Deutsche Finance als Dienstleister Herrn …………… bzw. Firmen, an denen er als Gesellschafter beteiligt ist, beauftragt hat. Der Erwerb der Immobilien erfolgte durch den verantwortlichen AIFM des Zielfonds. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
1.3 Wie hoch ist die Leerstandsquote bei unter Frage 1.1 oder 1.2 aufgeführten Bestandsobjekten (bitte pro Standort angeben)?
Nach Angaben der Versorgungskammer ergeben sich zum Stand August 2025 folgende Leerstandsquoten:
– 333 South Wabash: 17 Prozent der Fläche
– Transamerica Pyramid: 35 Prozent der Fläche (unter Berücksichtigung des angrenzenden Bürogebäudes Transamerica Pyramid II beträgt die Leerstandsquote insgesamt 50 Prozent).
Bei Immobilieninvestments mit signifikantem Einzelhandelsanteil ist der Anteil der erzielbaren Sollmiete aufgrund der hohen Mietdifferenz zwischen den Einzelhandels- und Büroflächen als Indikator aussagekräftiger. Daher wird die entsprechende Angabe bei den beiden nachfolgenden Immobilien zusätzlich gemacht:
– 711 Fifth Avenue: 28 Prozent der Fläche (ca. 89 Prozent der Sollmiete werden erzielt)
– 530 Broadway: 61 Prozent der Fläche (ca. 59 Prozent der Sollmiete werden erzielt).
Das jeweilige Management der Objekte ist derzeit nach Kenntnis der Versorgungskammer in zahlreichen Vermietungsinitiativen engagiert, um möglichst zügig weitere Mietverträge abzuschließen.
2.1 Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über zivilrechtliche Verfahren in den USA gegen die Bayerische Versorgungskammer oder Fonds, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, im Zusammenhang mit Investitionen in Projekte des Immobilienentwicklers ………….. (bitte unter Angabe des Streitgegenstands und des aktuellen Verfahrensstands)?
Nach Auskunft der Versorgungskammer sind die beiden in New York anhängigen Klagen zwischenzeitlich von der Klägerseite gegen die Versorgungskammer zurückgenommen worden und somit für sie gegenstandslos geworden. Gegen andere Beklagte sind die Klagen noch anhängig. Klagegegenstand sind – soweit dem StMI bekannt – in einem Verfahren behauptete Mängel an einer Eigentumswohnung, im anderen Verfahren behauptete Mängel an Gewerberäumen sowie die Kostenbeteiligungen an deren Ausbau.
2.2 Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über das von ………….. vor dem internationalen Schiedsgericht JAMS (New York) angestrengte Verfahren, in dem laut Presseberichten Forderungen in Höhe von über 85 Mio. US-Dollar gegenüber einem Fonds mit 100-prozentiger Beteiligung der Bayerischen Versorgungskammer erhoben werden (bitte unter Angabe von Klageinhalt, Forderungshöhe, rechtlicher Grundlage und bisherigem Verfahrensverlauf)?
2.3 Welche außerordentlichen Zahlungen wurden an den Projektentwickler ………….. seitens der Bayerischen Versorgungskammer geleistet (bitte Datum und Anlass der Zahlung benennen)?
Die Fragen 2.2 und 2.3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Einleitung eines Schiedsverfahrens durch …………… wurde erstmals im Rahmen einer Videokonferenz am 13. Juni 2025 mit Vertretern des Vorstands der Versorgungskammer und Vertretern des StMI auf Arbeitsebene thematisiert. Gemäß Darstellung der Versorgungskammer lag die Ursache der Einleitung des Schiedsverfahrens bei einem beteiligten Dienstleister des Fondsinvestments. Zwischenzeitlich wurde das
Schiedsverfahren vom Kläger vollständig zurückgezogen.
Die Frage betrifft im Übrigen noch laufende Vertragsbeziehungen, bei denen die Versorgungsanstalten keine Vertragspartner sind. Auch im Hinblick auf die weiteren beteiligten Unternehmen an Fondsinvestments und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse können daher unter Abwägung der in der Vorbemerkung dargelegten Rechtspositionen keine detaillierteren Angaben gemacht werden. Diese könnten von Geschäftspartnern und/oder Konkurrenzunternehmen der beteiligten Unternehmen
dazu genutzt werden, Rückschlüsse auf die Geschäftsstrategie und/oder die wirtschaftliche Situation der beteiligten Unternehmen zu ziehen.
3.1 Aus welchen Gründen wurde der zuständige Abteilungsleiter ……………. beurlaubt oder freigestellt?
Aus Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der in der Frage genannten Person, insbesondere des Schutzes der informationellen Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG können hierzu keine Angaben gemacht werden.
3.2 Gab es interne Prüfverfahren oder Hinweise auf Pflichtverletzungen?
Nach Angaben der Versorgungskammer befasst sich diese mit der Thematik einzelner US-Immobilieninvestments schon seit einigen Monaten eingehend und hat dafür auch die Unterstützung von externen Experten eingeholt. Die Erkenntnisse dieser Aufarbeitung wertet die Versorgungskammer laufend aus und prüft, ob beispielsweise Anpassungen von Prozessen erforderlich sind. Soweit dabei Verstöße festgestellt werden, wird darauf umgehend und konsequent reagiert.
Bezüglich der Frage zu Hinweisen auf Pflichtverletzungen wird auf die Antwort zu Frage 4.1 verwiesen.
3.3 Welche Gespräche haben seit 2018 zwischen …………… und Vertreterinnen und Vertretern der Staatsregierung stattgefunden (bitte nach Datum, Teilnehmerkreis und Gesprächsanlass auflisten)?
Seit 2018 erfolgte Gespräche zwischen Vertretern des die Aufsicht über die Versorgungskammer führenden StMI und Herrn …………… sind nicht bekannt. Soweit sich die Frage darüber hinaus auf weitere Vertreter der Staatsregierung bezieht, hätte eine Abfrage bei allen anderen Ressorts auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des sich aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16a Abs. 1 und 2 Satz 1 Bayerische Verfassung (BV)
ergebenden parlamentarischen Fragerechts nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfolgen können.
4.1 Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über mögliche Compliance-Verstöße durch persönliche Kontakte von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Bayerischen Versorgungskammer mit …………. oder seinen Unternehmen (bitte unter Angabe des Datums und der betreffenden Personen, soweit bekannt)?
Bei den von der Versorgungskammer veranlassten Überprüfungen (vgl. Frage 3.2)
haben sich Anfang Juli 2025 einzelne Hinweise auf Verstöße gegen interne Complian-
ce-Richtlinien ergeben, über die zeitnah in den Gremien und dem StMI berichtet wurde.
Aufgrund laufender Prüfungen durch die Staatsanwaltschaft und aus Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte, insbesondere des Schutzes der informationellen Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG können hierzu keine weiteren Angaben gemacht werden.
4.2 Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die Bayerische Versorgungskammer interne Untersuchungen oder Aufklärungsmaßnahmen im Zusammenhang mit möglichen Vorteilsnahmen (z. B. Reisen, Einladungen, Luxusflüge) im Rahmen der Zusammenarbeit mit …………… eingeleitet hat?
Auf die Antwort zu den Fragen 3.2 und 4.1 wird verwiesen.
4.3 Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über Warnungen zu Compliance-Verstößen seitens des ehemaligen türkischen Mitinvestors …………… (bitte Datum und Anlass der Warnung angeben)?
Warnungen zu Compliance-Verstößen im Sinn der Fragestellung, insbesondere in Bezug auf die Versorgungskammer oder die Versorgungsanstalten, sind dem StMI nicht bekannt. Aufgrund von Presseberichten wurde bekannt, dass es zwischen Herrn …………… und Herrn ………….. wohl Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Auslegung vertraglicher Regelungen gab.
5.1 Aus welchem Anlass prüft die Staatsanwaltschaft München I derzeit Vorgänge rund um die Immobiliengeschäfte der Bayerischen Versorgungskammer in den USA?
Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft München I wurde dort aufgrund eines von der Versorgungskammer übergebenen internen Untersuchungsberichts am 8. August 2025 ein Vorermittlungsvorgang im Zusammenhang mit dem US-Investment der Versorgungskammer eingetragen. Die Prüfung, ob ein strafrechtlicher Anfangsverdacht vorliegt, dauert derzeit noch an.
5.2 Wann wurde die Staatsregierung über das Einschalten der Staatsanwaltschaft I seitens der Bayerischen Versorgungskammer informiert?
Entsprechende Überlegungen seitens der Versorgungskammer wurden dem StMI im Juli 2025 im Nachgang zu den in Frage 4.1 dargelegten Feststellungen berichtet.
Die eigeninitiativ von der Versorgungskammer erfolgte Vorlage an die Staatsanwaltschaft München I wurde von der Versorgungskammer dann am 8. August 2025 dem StMI mitgeteilt.
5.3 Welche weiteren Ermittlungsverfahren oder behördlichen Prüfungen wurden seit 2018 im Zusammenhang mit der Bayerischen Versorgungskammer, ihren Fonds oder deren Investitionsprojekten geführt?
Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft München I wurden dort seit 2018 keine weiteren Ermittlungsverfahren oder Vorermittlungsverfahren wegen möglicher Straftaten von Verantwortlichen der Versorgungskammer im Zusammenhang mit US-Investments geführt. Auch sind der Versorgungskammer oder dem StMI Ermittlungsverfahren anderer Staatsanwaltschaften nicht bekannt. Ergänzend wird auch auf die Antwort des StMI vom 27. Oktober 2024 zu Frage 4.1 der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten
Tim Pargent und Julia Post (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 24. September 2024
betreffend „Investitionen der Bayerischen Versorgungskammer in Projekte des Immobilienentwicklers ……………“ (Drs. 19/3779 vom 27. November 2024) hingewiesen.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 VersoG i. V. m. § 9 Durchführungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Versorgung (DVVersoG) gelten bei der Anlage des gebundenen Vermögens der Versorgungsanstalten die für die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen zu beachtenden Vorschriften der Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung – AnlV). § 2 AnlV gibt dabei die für das gebundene Vermögen der Versorgungsanstalten zugelassenen Anlagearten vor. Dieser „Anlagekatalog“ enthält für einzelne Anlagearten präzise weitere Vorgaben und Einschränkungen, die durch weitere aufsichtliche Vorgaben konkretisiert werden. Die Anlageverordnung enthält darüber hinaus Quotenvorgaben zur Mischung und Streuung der Kapitalanlagen (§ 3 und § 4 AnlV). Die Einhaltung der Quoten wird im Rahmen der Quartalsberichterstattung zur Kapitalanlage detailliert von der Versorgungskammer
nachgewiesen und aufsichtlich überprüft.
Grundsätzlich ist nach den aufsichtlichen Vorgaben die Prüfung der Einhaltung der Anlagegrundsätze und der Qualifikation der Anlagen für das gebundene bzw. Sicherungsvermögen, das zur Deckung der Verbindlichkeiten dient, von den Versorgungsanstalten in eigener Verantwortung durchzuführen. Dies gilt auch, wenn sie sich der Hilfe Dritter bedienen. Auch die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nach den
Fondsanlagebedingungen der Masterfonds beauftragt, nur den aufsichtlichen Anforderungen entsprechende Zielfonds zu erwerben. Gutachten zur Eignung von Fonds für das Anlagevermögen, die in der Regel von externen Gutachtern erstellt werden, werden vonseiten der Aufsicht anlassbezogen oder auf Anfrage der Versorgungsanstalten geprüft, so z. B. bei der Umstellung im Zuge der Anpassung der DVVersoG auf die geänderte Anlageverordnung im Jahr 2019. Derzeit läuft eine Überprüfung im
Hinblick auf die Einstufung der gegenständlichen US-Immobilieninvestments nach der Anlageverordnung, die noch nicht abgeschlossen ist. Die Vorgaben für Kapitalverwaltungsgesellschaften und die von diesen angebotenen Investmentfonds werden nach dem Recht des Sitzlandes der Kapitalverwaltungsgesellschaft und des Fonds von den dort zuständigen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt.
Kenntnisse hierzu liegen dem StMI nicht vor.
6.1 Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über die Trennung des US-Geschäftsführers der Deutschen Finance America?
Außer entsprechenden Presseberichten über eine angeblich erfolgte Trennung hat das StMI mangels Aufsichtszuständigkeit keine eigenen Kenntnisse hierzu. Kapitalverwaltungsgesellschaften und die von diesen angebotenen Investmentfonds werden nach dem Recht des jeweiligen Sitzlandes von den dortigen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt.
6.2 Welche Kündigungsfristen wurden mit der Deutschen Finance oder ihren Tochterfirmen und …………… vereinbart?
Die Frage betrifft noch laufende Vertragsbeziehungen, bei denen die Versorgungs-
anstalten keine Vertragspartner sind. Im Hinblick auf die weiteren beteiligten Unternehmen an Fondsinvestments und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse können daher unter Abwägung der in der Vorbemerkung dargelegten Rechtspositionen keine detaillierten Angaben gemacht werden. Diese könnten von Geschäftspartnern und/oder Konkurrenzunternehmen der beteiligten Unternehmen dazu genutzt werden,
Rückschlüsse auf die Geschäftsstrategie und/oder die wirtschaftliche Situation der beteiligten Unternehmen zu ziehen.
7.1 Wann hat die Bayerische Versorgungskammer erstmals interne oder externe Hinweise auf Risiken im Zusammenhang mit Projekten des Immobilienentwicklers …………… erhalten (bitte unter Angabe der Quelle und des Datums)?
Die Versorgungskammer teilt hierzu mit, dass ihr eine Benennung eines konkreten Zeitpunkts aufgrund der laufenden Risikoüberwachung der getätigten Kapitalanlagen im Rahmen des Risikomanagements nicht möglich sei.
7.2 Wann wurde die Staatsregierung erstmals über solche Hinweise oder Warnungen informiert?
Bei einem Jour Fixe mit dem Vorstand am 11. April 2024 auf Arbeitsebene informierte die Versorgungskammer über mögliche Probleme mit Projektentwicklungen von US-Immobilien. Konkret wurde dann am 18. Juni 2024 im Arbeitsausschuss des Kammerrates, an dem Vertreter aus den Verwaltungsräten der Versorgungsanstalten und Vertreter des StMI teilgenommen haben, von der Versorgungskammer über diese Immobilieninvestments der Deutschen Finance und des Projektentwicklers …………… sowie die ergriffenen Maßnahmen berichtet.
7.3 Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung nach Kenntnis dieser Warnungen ergriffen?
Im Rahmen der Rechts- und Versicherungsaufsicht gemäß Art. 18 VersoG lässt sich das StMI seit Juni 2024 über die aktuellen Entwicklungen regelmäßig informieren. Kurz nach Bekanntwerden der Situation der gegenständlichen US-Immobilienprojekte hat auf Aufforderung des StMI vom 18. Juni 2024 die Versorgungskammer am 28. Juni 2024 eine schriftliche Stellungnahme übermittelt. Zudem hat am 19. September 2024 der Vorstand gegenüber dem StMI Bericht über die betroffenen Investitionen, die hierzu
ergriffenen Maßnahmen und Verbesserungsmaßnahmen für das Risikomanagement und die künftige Kapitalanlage erstattet. Da die Versorgungskammer umfassend eigeninitiativ reagiert hat und alle erforderlichen und rechtlich möglichen Maßnahmen ergreift, waren aufsichtliche Weisungen bisher nicht notwendig.
Das StMI analysiert auch weiterhin die von der Versorgungskammer regelmäßig berichteten Entwicklungen, Schlussfolgerungen und geplanten Verbesserungen des Geschäftsbetriebs, die auf eine Risikooptimierung der künftigen Kapitalanlage abzielen.
Sollte sich nach versicherungsaufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten weiterer Überprüfungs- oder Handlungsbedarf bei den verwendeten Risikobewertungsmodellen im Hinblick auf Investments in Schwellen- und Risikomärkte ergeben, werden entsprechende Maßnahmen aufsichtlich vorgegeben. Dabei stehen für das StMI die Belange der Mitglieder und Versicherten, insbesondere die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen, sowie die Umsetzung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht in der Kapitalanlage samt der dazugehörigen Geschäftsprozesse und Kontrollverfahren im Vordergrund.
So zeigen die bisherigen Ergebnisse der übrigen Kapitalanlagen, dass die Versorgungskammer mit einer kapitalgewichteten Nettoverzinsung von rund 3,4 Prozent im Jahr 2024 erneut ein zentrales Ziel ihrer Kapitalanlage erreicht und die erforderlichen Zinsanforderungen der von ihr verwalteten Versorgungseinrichtungen übertroffen hat – fast durchweg sogar deutlich. Daher stellen die über Fonds erfolgten Investitionen in die hier gegenständlichen US-Immobilienprojektentwicklungen keine Gefährdung der Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalten dar