Den Antrag zum Download gibt es hier.
Steueranreize für Cum-Cum-Geschäfte beseitigen
Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene für eine Änderung des
Einkommensteuergesetzes einzusetzen, um mögliche Steuerarbitrage, die durch Cum-Cum-Geschäfte generiert werden kann, zu unterbinden. Ziel ist dabei die Ausweitung
der Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht auf Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Begründung:
Cum-Cum-Geschäfte haben zwischen den Jahren 2000 und 2020 zu Steuerausfällen von rund 28,5 Mrd. Euro geführt.
Der einzige Zweck dieser Geschäfte liegt darin, Kapitalertragsteuern auf Dividenden zu umgehen.
Trotz gesetzlicher Änderungen wie dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG aus dem Jahre 2021, aktueller Rechtsprechung und Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ist der steuerliche Anreiz für solche Geschäftenach wie vor nicht beseitigt.
Cum-Cum-Geschäfte finden laut einem Gutachten der Universität Mannheim vom28.02.2025 immer noch statt. Sie müssen nicht per se illegal sein. Der Zweck der Geschäfte geht aber allein zu Lasten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.
Das Gutachten der Universität Mannheim empfiehlt dringend, den bestehenden steuerlichen Anreiz für Cum-Cum-Geschäfte zu beseitigen. Konkret wäre die Ergänzung von § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Einkommensteuergesetz – durch die Einbeziehung von Wertpapierleihgebühren und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in die beschränkte Steuerpflicht – eine einfache Möglichkeit, solche Geschäfte unattraktiv zu machen.