Hier finden Sie meine Anfrage zum Plenum vom 20.04.2021:
Ich frage die Staatsregierung,
- in wie vielen Fällen fanden Außeneinsätze der Beschäftigten der Steuerverwaltung im Vollstreckungsaußendienst und der Steuerfahndung seit März 2021 statt (bitte für beide Bereiche getrennt angeben),
- inwiefern plant sie, die Beschäftigten der Steuerverwaltung im Vollstreckungsaußendienst und der Steuerfahndung analog zu den Beschäftigten der Polizei oder der Zollfahndung, deren Aufgabenstellung und Gesetzesgrundlage nahezu identisch sind, in die Vorschrift des § 4 Nr. 4b Coronavirus–Impfverordnung einzuordnen (bitte getrennt angeben für die Bereiche Vollstreckungsaußendienst, Steuerfahndung und alle anderen Bereiche) und
- wie kommt die Staatsregierung zum jeweiligen Ergebnis?
Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
Der Gesundheitsschutz der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und damit insbesondere auch der Steuerverwaltung hat in Bayern oberste Priorität. So wird den Beschäftigten zur größtmöglichen Kontaktvermeidung derzeit auf ihren Wunsch hin generell Telearbeit ermöglicht, sofern die technischen Möglichkeiten bestehen und
ein geordneter Dienstbetrieb das zulässt. Die an den Dienststellen in Präsenz Beschäftigten werden durch ein Maskenkonzept und ein Schnell– und Selbsttestkonzept geschützt.
Zum Schutz der Bürger und Beschäftigten des Freistaates Bayern wurde außerdem der direkte Kontakt insbesondere im Bereich der in Rede stehenden steuerlichen Außendienste auf ein notwendiges Maß reduziert und Ermittlungen soweit möglich auf den Innendienst verlagert. Zwingend gebotene Maßnahmen im Außendienst (wie insbesondere Durchsuchungen), in denen kein Aufschub möglich ist (z. B. wegen Verdunklungs– und Fluchtgefahr oder drohender Verjährung), werden mit geeignetem Personal und den notwendigen Schutzvorkehrungen im Rahmen eines speziellen Hygienekonzepts durchgeführt. Die Zahl dieser Außeneinsätze seit März 2021 konnte in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden. Hierüber werden weder beim Landesamt für Steuern, noch bei den Finanzämtern laufende Aufzeichnungen geführt.
Auch die Corona–Schutzimpfung ist ein wichtiger Baustein des Gesundheitsschutzes. Die Coronavirus–Impfverordnung (CoronaImpfV) liegt in der Kompetenz des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Das BMG hat in § 3 CoronaImpfV abschließend geregelt, welche Personen mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben, darunter Polizeikräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Dies gilt ebenso für die erhöhte Priorität in § 4 CoronalmpfV. Die Festlegung der Impfreihenfolge baut im Wesentlichen auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut auf. Derzeit prüft das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, inwieweit dem in der Frage genannten Personenkreis auf der Grundlage der bestehenden CoronaImpfV eine Priorisierung gewährt werden kann.