Anfrage: TSE-zertifizierte Kassensysteme

Meine Anfrage zum Plenum vom 15. Juni 2020

Ich frage die Staatsregierung, ob sie die Nutzung von TSE-zertifizierten Kassensystemen (TSE = Technische Sicherheitseinrichtung) mit obligatorischer Belegausgabe als geeignete Möglichkeit ansieht, Kassenbetrug zu verhindern, ob sie die Nutzung von TSE-zertifizierten Kassensystemen ohne obligatorische Belegausgabe als geeignete Möglichkeit ansieht, Kassenbetrug zu verhindern und wie viele Anträge auf Befreiung von der Belegausgabepflicht gemäß § 146a Abs. 2 S. 2 i.V.m. §148 Abgabenordnung (AO) seit dem 1. Januar 2020 in Bayern gestellt wurden (bitte angeben nach Monat der Antragsstellung und Status: bewilligt/abgelehnt/noch nicht entschieden/alles andere)?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

Mit dem auf Bundesebene erlassenen Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (Kassengesetz) wurden Maßnahmen zur Sicherung der Kassenaufzeichnungen getroffen. Die Ausrüstung von Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) und die Belegausgabepflicht wurden dabei vom Bundesgesetzgeber als zwei sich ergänzende Maßnahmendes Manipulationsschutzes bei der Verwendung elektronischer Kassensysteme geregelt. Elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion müssen ab dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet werden, welche die erfassten Kassendaten so absichert, dass eine nachträgliche Änderung oder Löschung nicht mehr spurlos erfolgen kann. Der auszugebende Beleg dokumentiert, dass der Vorgang ordnungsgemäß in der Kasse erfasst und die Vorgangsdaten durch die TSE gesichert wurden. Der Bundesgesetzgeber hat eine Evaluierung des Gesetzes vorgesehen, in der sowohl das Erreichen der Wirkungsziele als auch die Effizienz der Belegausgabepflicht einbezogen werden soll.Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Belegausgabepflicht sind durch den Bundesgesetzgeber an sehr enge Voraussetzungen geknüpft. Eine Befreiung im Sinne des § 148 AO kann nach dem bundeseinheitlich geltenden Anwendungserlass nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden, wenn nachweislich eine sachliche Härte für den einzelnen Betrieb besteht, die zu einer Unzumutbarkeit der Belegausgabe führt.Statistische Erhebungen über die Anzahl der gestellten und bewilligen Anträge werden nicht geführt. Da die Befreiungsmöglichkeit aus Sicht der Staatsregierung zu eng gefasst ist, hat die Staatsregierung eine Bundesratsinitiative beschlossen, um eine Kleinbetragsregelung gesetzlich zu verankern. Kleinbeträge bis 15 Euro sowie unbar abgewickelte Geschäftsvorfälle sollen danach generell von der Belegausgabepflicht ausgenommen werden. Der Entschließungsantrag wurde am 13. März 2020 in den Bundesrat eingebracht