Am 15.02.2022 befragte ich die Staatsregierung bezüglich des Umgangs von BayernLB und DKB mit verfassungsfeindlichen Bankkunden. Meine Fragen wurden am 11.04.2022 von dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, dem Staatsministerium der Justiz und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie auf Grundlage der Angaben der operativ zuständigen BayernLB beantwortet:
Meine Vorbemerkung:
Zuletzt gab es immer wieder juristische Auseinandersetzungen zwischen Banken (oftmals Sparkassen) und Vereinen oder Parteien, die im Visier des Verfassungsschutzes sind.
Die Staatsregierung wird gefragt:
1.1 Welchen rechtlichen Anspruch haben Parteien und Vereine, die sich unter Beobachtung des Verfassungsschutzes befinden, auf Eröffnung eines Kontos (insb. bei der BayernLB und der DKB)?
Gegenüber Kreditinstituten in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft kann sich für Parteien, die nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten wurden, ein Anspruch auf Kontoeröffnung aus dem parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch ergeben.
Für Vereine kann sich ein Anspruch auf Kontoeröffnung aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes ergeben. Die Beobachtung eines Vereins durch den Verfassungsschutz kann jedoch aus Sicht der BayernLB eine unterschiedliche Behandlung sachlich begründen. Gegenüber Kreditinstituten, die nicht in öffentlich-
rechtlicher Trägerschaft stehen, haben Parteien und Vereine grundsätzlich keinen Anspruch auf Kontoeröffnung.
1.2 Wie bewertet die Staatsregierung diese rechtliche Situation?
Die rechtliche Situation folgt mit Blick auf Kreditinstitute in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft aus der Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt. Eine solche unmittelbare Grundrechtsbindung besteht für andere Kreditinstitute nicht.
1.3 Welchen gesetzlichen Änderungsbedarf sieht die Staatsregierung hierbei?
Die Staatsregierung sieht keinen gesetzlichen Änderungsbedarf.
2.1 Welche Compliance-Regelungen gelten seitens der BayernLB im Umgang mit verfassungsfeindlichen Organisationen oder Parteien?
Die BayernLB weist auf die Bestimmungen ihres Verhaltenskodex hin, wonach die Bank mit Geschäftspartnern und Organisationen, die verfassungsfeindliche oder sektenähnliche Ziele verfolgen – vorbehaltlich etwaiger (verfassungsrechtlicher) Verpflichtungen – grundsätzlich nicht zusammenarbeitet.
2.2 Widerspricht die Führung eines Kontos der Partei Freie Sachsen der Compliance der BayernLB?
Die Führung eines Kontos der Partei Freie Sachsen würde nach Angaben der BayernLB der Compliance der BayernLB widersprechen.
3.1 Welche Compliance-Regelungen gelten seitens der DKB im Umgang mit verfassungsfeindlichen Organisationen oder Parteien?
Der Verhaltenskodex der DKB sieht nach Angaben der BayernLB vor, dass die Bank mit Geschäftspartnern und Organisationen, die verfassungsfeindliche oder sektenähnliche Ziele verfolgen, nicht zusammenarbeitet.
3.2 Widerspricht die Führung eines Kontos der Partei Freie Sachsen der Compliance der DKB?
Die Führung eines Kontos der Partei Freie Sachsen würde nach Angaben der BayernLB der Compliance der DKB widersprechen.
4. Welche Maßnahmen ergreift die BayernLB und ihre hundertprozentige Tochter DKB, um Finanzdienstleistungen für extremistische Organisationen oder Unternehmungen zu vermeiden?
Die BayernLB wie auch die DKB werten nach Angaben der BayernLB die Berichte des Bundesverfassungsschutzes und des bayerischen Verfassungsschutzes aus, sobald diese für sie verfügbar sind, und gleichen diese mit dem jeweiligen Geschäftspartnerbestand ab.