Meine schriftliche Anfrage vom 30.01.20:
Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler unterliegen bisher anders als Banken nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sondern müssen bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK) ihre Sachkundigkeitsprüfung ablegen und werden, je nach Bundesland, von den IHK oder den Gewerbeämtern überprüft. Auch bei einer Reihe weiterer Vermittlerinnen und Vermittler im Finanz und Versicherungsbereich ist dies in der Gewerbeordnung so geregelt. In der Praxis hat sich dabei gezeigt, dass die Einhaltung der anlegerschützenden Wohlverhaltenspflichten (Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten) einschließlich der Pflicht zur Erstellung und Aushändigung von Beratungsprotokollen Mängel aufweisen und zu selten durch die zuständigen Stellen überprüft werden (vgl. „Evaluierung der Beratungsdokumentation im Geldanlage- und Versicherungsbereich“ des ITA Institut für Transparenz GmbH, www.bmjv.de/SharedDocs/Archiv/Downloads/20140625_Beratungsprotokolle_Studie.pdf__blob=publicationFile& v=3). Bereits bei der Beratung des Kleinanlegerschutzgesetzes sprach sich der Bundesrat gegen die Aufsicht der Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler bei den Gewerbebehörden aus und begründete dies damit, dass „die Gewerbebehörden […] nicht über die erforderlichen personellen und fachlichen Ressourcen [verfügen würden], um die damit verbundenen Aufsichtsaufgaben angemessen bewältigen zu können“ (BR-Drs.638/14). Teilweise lassen sich diese Erkenntnisse auch auf Vermittlerinnen und Vermittler anderer Finanzprodukte nach § 34 Gewerbeordnung (GewO) übertragen. Diese Anfrage soll dazu dienen, die Praxis der Überwachung und Zulassung dieser Berufsgruppen in Bayern zu beleuchten.
Ich frage die Staatsregierung:
1.1 Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Staatsregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis (bitte getrennt Angeben nach §34c, §34d, §34f, §34h oder §34i GewO)?
1.2 Welche Stelle ist jeweils für Zulassung und Aufsicht der gewerblichen Erlaubnisse verantwortlich (bitte getrennt angeben nach §34c, §34d, §34f, §34h und §34i GewO)?
1.3 Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Vollzeitäquivalenten) sind nach Kenntnis der Staatsregierung für die jeweiligen Personen zuständig (bitte angeben hinsichtlich Zulassung und Aufsicht der Personen, getrennt nach mit Erlaubnis nach §34c, §34d, §34f, §34h und §34i GewO)?
2.1 Wie wird in Bayern sichergestellt, dass gegenüber der BaFin-Aufsicht ein gleichwertiges Aufsichtsniveau erreicht wird (gemessen an der Produktintervention nach der Europäischen Finanzmarktverordnung [englisch Markets in Financial Instruments Regulation, MiFIR], die auch auf Vertriebspraktiken abstellt)?
2.2 Wie wird in Bayern sichergestellt, dass gegenüber der BaFin-Aufsicht ein gleichwertiges Aufsichtsniveau erreicht wird (gemessen an den regelmäßigen Marktuntersuchungen der BaFin zur Einhaltung des Aufsichtsrechts und unter der besonderen Berücksichtigung der Tatsache, dass die BaFin gesetzlich auch dem Schutz kollektiver Verbraucherinnen- und Verbraucherinteressen
verpflichtet ist)?
2.3 Welche finanziellen Ressourcen stehen im Freistaat Bayern insgesamt für die Beaufsichtigung der Vermittlerinnen und Vermittler zur Verfügung (bitte angeben für den letzten bekannten Stand sowie aufgeschlüsselt nach Ressorts, in denen die Mittel eingeplant sind)?
3.1 Was sind nach Kenntnis der Staatsregierung Bestandteile der laufenden Verhaltensprüfung von Finanzanlagevermittlerinnen und -vermittlern?
3.2 Wie ist die laufende Verhaltensprüfung nach Kenntnis der Staatsregierung in der Praxis gestaltet (bitte unter Angabe der zuständigen Stellen)?
3.3 Wie wird die laufende Verhaltensprüfung organisiert (bitte jeweils eingehen auf die Häufigkeit der Prüfungen für Personen mit Erlaubnis nach § 34c, §34d, §34f, §34h und §34i GewO)?
4.1 Wie haben sich die Kosten der laufenden Verhaltensprüfung in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte getrennt angeben nach Ressort)?
4.2 Gab es in den Jahren 2013 bis 2019 Beschwerden über die Qualität der Verhaltensprüfung (bitte Beschwerden angeben mit Urheberin/Urheber der Beschwerde und dem Inhalt der Beschwerde)?
5.1 Wie groß war nach Kenntnis der Staatsregierung das Geschäftsvolumen von Finanzvermittlerinnen und -vermittlern im Freistaat Bayern in den Jahren 2013 bis 2019?
5.2 In welchem Vergleich steht dieses Geschäftsvolumen zum Vermittlungsvolumen deutscher Banken im Freistaat Bayern (bitte angeben pro Jahr und Institution, getrennt nach Sparkassen, Raiffeisenbanken und anderen Banken)?
6.1 Wie viele Schadensfälle im Freistaat Bayern sind durch Finanzvermittlung nach §34f GewO in den Jahren 2013 bis 2019 angezeigt worden (bitte Art der Schadensfälle getrennt angeben)?
6.2 Wie groß war das Schadensvolumen (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Schadensfallarten)?
6.3 Wenn es Schadensfälle gab, welche Folgen ergeben sich nach Kenntnis der Staatsregierung für Personen mit Erlaubnissen nach §34 c, d und f GewO?
7.1 Wie viele der Jährlichen Prüfberichte nach §24 Abs.1 FinVermV zeigen Verstöße gegen die §§12 bis 23 derselben Verordnung auf?
7.2 Wie viele dieser Fälle wurden mit Bußgeldern belegt (bitte angeben mit Höhe der entsprechenden verhängten Bußgelder)?
7.3 Wie viele Schadensfälle gab es, in denen Vermittlerinnen und Vermittlern, die nach §34 c, d und f GewO zugelassen sind, die Zuverlässigkeit aberkannt wurde, wie es in §35 der GewO vorgesehen ist (bitte getrennt angeben)?
Hier finden Sie die Antwort der Bayerischen Staatsregierung.