Schriftliche Anfrage: Steuerprüfungen bei hohen Einkommen nach § 147a Abgabenordnung im Jahr 2024

Die Anfrage vom 23.07.2025 zum Download hier

Wie viele Steuerpflichtige in Bayern unterlagen im Jahr 2024 den Regelungen des § 147a Abgabenordnung (AO)?
Die Betriebszahlen werden bundeseinheitlich grundsätzlich alle drei Jahre erhoben.
Nach der aktuellen Einstufung zum Prüfungsturnus ab 1. Januar 2024 betrug die Zahl Steuerpflichtiger nach § 147a Abgabenordnung (AO) 4 276.
Wie viele Steuerprüfungen gemäß § 147a AO wurden im Jahr 2024 bei diesen Steuerpflichtigen in Bayern durchgeführt (bitte nach Anzahl der abgeschlossenen Prüfungen, davon Fälle mit festgestellten
Mehrergebnissen, Fälle ohne Mehrergebnis, Fälle mit Angabe ohne Prüfquote aufschlüsseln)?
Wie hoch war die Gesamtsumme der im Jahr 2024 durch Prüfungen gemäß § 147a AO in Bayern festgestellten Mehrergebnisse (Mehrsteuern sowie ggf. sonstige Mehreinnahmen)?
Wie hoch war im Jahr 2024 der durchschnittlich je geprüftem Steuerpflichtigen festgestellte Mehrertrag (Mehrsteuern bzw. Mehreinkünfte) im Rahmen von Prüfungen gemäß § 147a AO?
Die Fragen 2 bis 3.2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt
beantwortet.
Wie alle Steuerpflichtigen werden auch diejenigen mit bedeutenden Einkommen nach § 147a AO zunächst durch den Innendienst geprüft. Können die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen nicht bereits an dieser Stelle zutreffend ermittelt werden, kommt zusätzlich eine Betriebsprüfung zur Aufklärung des Sachverhalts vor Ort in frage. In vielen Fällen i. S. d. § 147a AO besteht kein weiter gehender Prüfungsbedarf, z. B. weil ein solcher Fall bereits mehrfach und ohne Beanstandungen geprüft wurde
oder eine einfache Einkommensstruktur vorliegt. Zudem ist mit Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ein möglicher Prüfungsschwerpunkt in diesen Fällen entfallen. Auch werden Steuerpflichtige nach § 147a AO, die in Verbindung mit einem Gewerbebetrieb stehen, bei entsprechendem Prüfungsbedarf im Rahmen der Prüfung des Betriebs mitgeprüft und statistisch auch bisher schon
nicht gesondert erfasst. Stuft die Betriebsprüfung einen ihr vorliegenden Steuerfall nach überschlägiger Prüfung letztlich als nicht prüfungswürdig ein, wird dieser an den Veranlagungsinnendienst zurückgegeben (sog. qualifizierte Absetzung). Bei den als prüfungswürdig angesehenen Fällen i. S. d. § 147a AO wird eine Betriebsprüfung nach § 193 AO angeordnet.
Aus den vorgenannten Gründen erfolgt nach Entscheidung auf Bundesebene seit dem Jahr 2024 keine bundesweit einheitliche und gesonderte statistische Erfassung sowie Auswertung des Fallsegments der Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkommen nach § 147a AO mehr.
Wie hoch waren die durch Außenprüfungen insgesamt erzielten Mehreinnahmen (Mehrsteuern und ggf. weitere Einnahmen) in den Jahren 2022 bis 2024 (bitte getrennt nach Kalenderjahren angeben)?
Die insgesamt erzielten Mehrsteuern aus Außenprüfungen betrugen im Bereich der steuerlichen Betriebsprüfung in 2022 rund 2,167 Mrd. Euro, in 2023 rund 2,631 Mrd. Euro und in 2024 rund 2,357 Mrd. Euro.
Wie viele tatsächliche Verständigungen wurden im Jahr 2024 im Rahmen von Steuerprüfungen bei hohen Einkommen gemäß § 147a AO in Bayern abgeschlossen (bitte die Anzahl absolut und als prozentualen Anteil an den insgesamt durchgeführten Prüfungen angeben)?
In welcher Höhe wichen im Jahr 2024 die im Rahmen tatsächlicher Verständigungen tatsächlich vereinnahmten Steuerbeträge von den ursprünglich im Prüfungsverfahren festgestellten Mehrerträgen ab (bitte sowohl die Summe der festgestellten Mehrsteuern als auch den letztlich realisierten Steuerbetrag angeben)?
Die Fragen 4.1 und 4.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam wie
folgt beantwortet.
Der Untersuchungsgrundsatz in § 88 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt, dass die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AO bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen. Die Finanzbehörde ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Unter Zugrundelegung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind Vergleiche über Steueransprüche nicht möglich. Jedoch ist in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung unter bestimmten Voraussetzungen zur Förderung der Effektivi-
tät der Besteuerung als auch zur Sicherung des Rechtsfriedens eine die Beteiligten bindende Einigung über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung (Anwendungserlass zur Abgabenordnung [AEAO], Nr. 1 zu § 88 AO) möglich. Derartige Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde werden als „tatsächliche Verständigung“ bezeichnet. Nicht zulässig sind tatsächliche Verständigungen über die Klärung zweifelhafter Rechtsfragen, den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen oder auch über die Anwendung bestimmter Rechts-
vorschriften1. Eine tatsächliche Verständigung darf daher keine gesetzesabweichenden
Steuervereinbarungen enthalten. Gesonderte statistische Aufzeichnungen über etwaig im Rahmen von Steuerprüfungen abgeschlossene tatsächliche Verständigungen erfolgen nicht.
Nach welchen Risikofaktoren erfolgt aktuell die Auswahl der gemäß § 147a AO zu prüfenden Fälle in Bayern?
In welchem Umfang werden derzeit digitale Verfahren oder KI-gestützte Analysesysteme zur Vorbereitung oder Durchführung von Prüfungen nach § 147a AO eingesetzt?
Welche Auswirkungen auf Prüfungsqualität oder Mehrergebnisse konnten daraus bislang abgeleitet werden?
Die Fragen 5.1 bis 5.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt beantwortet.
Die Auswahl der zu prüfenden Fälle richtet sich nach bundesgesetzlichen Vorgaben und den bundesweit geltenden Vorschriften der Betriebsprüfungsordnung. Die Fallauswahl erfolgt IT-gestützt vor allem anhand des steuerlichen Risikos im betreffenden Einzelfall. Prüfungsanlässe können sich z. B. aus personellen Meldungen des Innendienstes, Erfahrungen aus vorangegangenen Betriebsprüfungen wie auch Kontroll-
material ergeben. Zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen setzt die Finanzverwaltung für
eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen ein automationsgestütztes Risikomanagementsystem (RMS) ein, welches die Voraussetzungen gemäß § 88 Abs. 5 AO erfüllt. Das eingesetzte RMS ist bundeseinheitlich gültig und prüft eingehende Steuererklärungen anhand verschiedener Prüfungsparameter auf ihren Risikogehalt. Diese Parameter unterliegen dabei einer ständigen Evaluation und werden regelmäßig angepasst. Auch Steuerpflichtige i. S. d. § 147a AO werden wie im Übrigen alle anderen Steuerpflichtigen in das Risikomanagement-
system einbezogen.

 

1 Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30. Juli 2008, BStBl. I 2008, 831