Anfrage zum Plenum: Steuerliche Erfassung und Prüfung von Influencer*innen in Bayern

Meine Anfrage zum Plenum zum Download hier

Vor dem Hintergrund, dass Nordrhein-Westfalen zur Bekämpfung von Steuerbetrug durch Influencerinnen und Influencer ein eigenes „Influencer-Team“ eingerichtet hat (siehe dazu
u. a. den Pressebericht „Behörde schlägt Alarm: Allein in einem Bundesland fehlen 300 Millionen wegen Influencern“ auf merkur.de vom 16.07.2025), frage ich die Staatsregierung, wie
viele Verfahren zur steuerlichen Überprüfung professioneller Influencerinnen und Influencer in Bayern in den vergangenen fünf Jahren eingeleitet wurden (bitte pro Jahr angeben), wie hoch
die in diesem Zeitraum festgestellten und nachgeforderten Steuern sind (bitte pro Jahr angeben) und wie viele gesonderte Auskunftsersuchen an Social-Media-Plattformen zur Ermittlung
von steuerpflichtigen Influencerinnen- und Influencer-Einkünften wurden in Bayern in den vergangenen fünf Jahren gestellt (bitte ebenfalls pro Jahr angeben)?
Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
Die Bayerische Steuerverwaltung unternimmt erhebliche Anstrengungen, um die korrekte Besteuerung von Influencern und anderen Social-Media-Akteuren sicherzustellen. In Bayern existiert eine Spezialeinheit, die im Wege von zwei großen internationalen Gruppenauskunftsersuchen an Internetplattformen in 2024 und 2025 rund 60 000 Datensätze mit einem Umsatzvolumen von insgesamt ca. 1,4 Mrd. Euro für ganz Deutschland beschafft und aufbereitet hat. Dieses Volumen lässt jedoch keine Rückschlüsse auf etwaige steuerliche Auswirkungen zu. Auf Bayern entfallen davon ca. 9 000 Datensätze. Das übrige Kontrollmaterial wurde entsprechend den Zuständigkeiten an die anderen Bundesländer verteilt. Dieses Kontrollmaterial wird in Bayern jetzt zusammen mit aus anderen Quellen gewonnenen Daten in den zuständigen Stellen intensiv ausgewertet. Eine zuverlässige Schätzung von etwaigen Mehrergebnissen auf Grund dieses Kontrollmaterials
ist in diesem Stand der Bearbeitung nicht möglich. Auch ist nicht sicher, ob Deutschland in Fällen mit Auslandsbezug nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht hat.
Gesonderte Aufzeichnungen zur Anzahl der Verfahren zur steuerlichen Überprüfung professioneller Influencer in den vergangenen fünf Jahren sowie zu den dabei festgestellten und nachgeforderten Steuern werden nicht geführt.