Schriftliche Anfrage: Vermögensabschöpfung

Gemeinsam mit meinem Kollegen Benjamin Adjei befragte ich am 03.07.2024 die Staatsregierung bezüglich Vermögensabschöpfung. Unsere Fragen wurden am 09.08.2024 von dem Staatsministerium der Justiz, die Fragen 5.1 und 5.2 betreffend in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration beantwortet:

Die Staatsregierung wird gefragt:

1.1 Wie viele Ermittlungsverfahren, die die Einziehung von Taterträgen i. S. v. §§ 73 ff Strafgesetzbuch (StGB) zum Gegenstand haben, wurden seit 2018 nach Kenntnis der Staatsregierung eingeleitet (bitte pro Jahr und Nennung der zuständigen Gerichte und Staatsanwaltschaft sowie dem aktuellen Verfahrensstand angeben)?

Die Mitteilung der Anzahl von eingeleiteten und noch anhängigen Ermittlungsverfahren, die die Einziehung von Taterträgen i. S. v. §§ 73 ff Strafgesetzbuch (StGB) zum Gegenstand haben, ist nicht möglich, weil in der Justizgeschäftsstatistik der Staatsanwaltschaften (StA­Statistik) nur abgeschlossene und keine laufenden Verfahren ausgewertet werden.
In der StA­Statistik wird unter Position Q der Verfahrenserhebung erfasst, ob in einem abgeschlossenen Ermittlungsverfahren Maßnahmen der Vermögensabschöpfung eingeleitet worden sind. Dabei handelt es sich nicht nur um Maßnahmen i. S. v. §§ 73 ff
StGB. Vielmehr werden dort als Gesamtzahl ausgewiesen:
1. die Durchführung von Vermögensermittlungsmaßnahmen im In­ oder Ausland zur Prüfung und Vorbereitung von Sicherstellungsentscheidungen im Ermittlungsverfahren, soweit diese nicht ausschließlich von der Polizei oder sonstigen Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vorgenommen wurden;
2. die Beantragung vorläufiger Sicherstellungsentscheidungen zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen, zum Beispiel Beschlagnahmebeschlüsse nach § 111b Strafprozessordnung (StPO) oder Vermögensarreste
nach § 111e StPO;
3. der Vollzug vorläufiger Sicherstellungsentscheidungen zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen nach §§ 111c, 111f, 111i bis 111p StPO und
4. die Beantragung von Entscheidungen auf Einziehung von Taterträgen oder Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73a, 73b, 73c StGB in der Anklageschrift oder im Strafbefehlsantrag (§ 432 StPO).
Die in der o. a. Position Q der StA­Statistik für Bayern ausgewiesenen Verfahrenszahlen
ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht wie folgt:

Eine Aussage dazu, welche der bayerischen Staatsanwaltschaften jeweils in welchem Jahr wie viele Ermittlungsverfahren geführt hat, in denen Maßnahmen der Vermögensabschöpfung eingeleitet wurden, wäre nur aufgrund einer individuellen Prüfung aller
Einzeltabellen der StA­Statistik der Jahre 2018 bis 2023 möglich. Das kann aufgrund des hiermit verbundenen Aufwands und mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht geleistet werden.
Eine Aussage zur Anzahl von eingeleiteten Ermittlungsverfahren, die allein die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff StGB zum Gegenstand hatten, wäre nur aufgrund einer individuellen Überprüfung aller einschlägigen Verfahren der Jahre 2018 bis
einschließlich 2023 möglich. Das kann aufgrund des hiermit verbundenen Aufwands und mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht geleistet werden.

1.2 Wie viele Verfahren wurden seit 2018 zur Anklage gebracht (bitte nach Jahren und unter Nennung der zuständigen Gerichte und Staatsanwaltschaften aufschlüsseln)?

1.3 Wie viele Ermittlungen wurden seit 2018 eingestellt (bitte nach Jahren und unter Angabe der Gründe aufschlüsseln)?

Wegen des gegebenen Sachzusammenhangs werden die Fragen 1.2 und 1.3 gemeinsam wie folgt beantwortet:
In der StA­Statistik wird nicht ausgewiesen, in wie vielen Fällen die durch Anklage oder Verfahrenseinstellung beendeten Ermittlungsverfahren die Einziehung von Taterträgen i. S. v. §§ 73 ff StGB zum Gegenstand hatten.
Eine Aussage hierzu wäre nur aufgrund einer individuellen Überprüfung aller einschlägigen Verfahren der Jahre 2018 bis einschließlich 2023 möglich, die aufgrund des hiermit verbundenen Aufwands und mit Blick auf den zur Verfügung stehenden
Zeitraum nicht geleistet werden kann.

2. Wie viele Vermögensabschöpfungen der Staatsanwaltschaft nach rechtskräftigem Urteil und gesetzlich vorgesehenem Opferausgleich wurden zwischen 2018 und 2023 kassenwirksam (bitte aufschlüsseln nach Jahren, Anzahl der Abschöpfungen und Jahresgesamtwert der kassenwirksamen Einnahmen)?

Auskehrungen aus Vermögensabschöpfungsmaßnahmen an die Geschädigten von Straftaten werden statistisch nicht erfasst. Dementsprechend können zur Höhe der an die Geschädigten ausgezahlten Beträge sowie der zugunsten der Staatskasse eingenommenen Beträge keine Angaben gemacht werden.

3.1 Wie viele Einziehungsentscheidungen wurden durch die Staatsanwaltschaften zwischen 2018 und 2023 getroffen (bitte in Jahren und Anzahl der Einziehungsentscheidungen sowie Jahresgesamtwert der gesicherten Werte darstellen)?

3.2 Wie stellt sich per 31.12.2023 die Gesamtsumme der durch die Staatsanwaltschaften titulierten Einziehungsentscheidungen dar?

Die Fragen 3.1 und 3.2 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: 
Vorab ist klarzustellen, dass die Entscheidung über eine Einziehung regelmäßig nicht durch die Staatsanwaltschaft getroffen wird, sondern es sich hierbei um gerichtliche Entscheidungen handelt.
Aus der bayerischen Strafverfolgungsstatistik ergibt sich Folgendes:
Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz trifft die nach bundeseinheitlichen Kriterien geführte bayerische Strafverfolgungsstatistik Aussagen über die Zahl der Abgeurteilten und Verurteilten.
Abgeurteilte sind dabei Angeklagte, gegen die die Gerichte Strafbefehle erlassen oder bei denen die Gerichte das Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss endgültig und rechtskräftig abgeschlossen haben.
Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (z. B. Freispruch, gerichtliche Einstellung des Strafverfahrens) getroffen wurden.
Verurteilte sind straffällig gewordene Personen, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafen, Strafarreste oder Geldstrafen verhängt wurden oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafen, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet worden ist. Bei der Verurteilung mehrerer Straftaten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen wurden, wird in der Strafverfolgungsstatistik nur die Straftat statistisch erfasst, die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist.
In der Strafverfolgungsstatistik wird zudem nur nach Straftatbeständen unterschieden. Hintergründe von Tat, Tätern oder Tatopfern bzw. Modalitäten der Tat werden durch das bundeseinheitliche Tabellenprogramm grundsätzlich nicht ausgewiesen.
Dies vorausgeschickt ergibt sich zur Anzahl der Verurteilten, gegen welche in den Jahren 2018 bis 2022 Einziehungsentscheidungen getroffen wurden, das folgende Bild:
Jahr Anzahl
2018 13 829
2019 15 487
2020 15 679
2021 15 273
2022 15 930
Die Strafverfolgungsstatistik weist keine Werte der bei den Verurteilten getroffenen Einziehungsentscheidungen aus.
Im Übrigen finden sich Angaben zu den Abgeurteilten und Verurteilten in den unter www.statistik.bayern.de (https://www.statistik.bayern.de/statistik/bildung_soziales/rechtspflege/) vom Landesamt für Statistik veröffentlichten bayerischen Strafverfolgungsstatistiken 2010 bis 2022. Die bayerische Strafverfolgungsstatistik für 2023 ist noch nicht veröffentlicht.
Ergänzend ergeben sich aus der Geschäftsstatistik der Staatsanwaltschaften (StAStatistik) die folgenden Informationen:
Die StA­Statistik enthält Daten zur Anzahl von vollstreckten Sicherstellungsentscheidungen und dem geschätzten Wert von sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenständen, die der nachfolgenden Tabelle entnommen werden können.
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die zur Beantwortung der Fragen 3.1 und 3.2 erforderlichen Daten in der StA­Statistik nicht in vollständig ausdifferenzierter Form erhoben werden.

Eine weitere Differenzierung enthalten die aufgeführten statistischen Daten nicht. Erfasst sind in den statistischen Angaben daher neben Maßnahmen der Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff StGB auch solche, welche die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 74 ff StGB zum Gegenstand haben.

4.1 Wie viele Staatsanwältinnen und Staatsanwälte waren von 2018 bis 2023 in der Bearbeitung von Verfahren, die die Einziehung von Taterträgen i. S. v. §§ 73 ff StGB zum Gegenstand haben, eingesetzt (bitte nach Vollzeitäquivalenten und Jahren aufschlüsseln)?

Die Durchführung der Vermögensabschöpfung ist eine Teilaufgabe der bei Gericht und Staatsanwaltschaft durchzuführenden strafrechtlichen Verfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Mit der Vermögensabschöpfung sind vor allem die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft, die Strafrichterinnen und Strafrichter, die Ermittlungsrichterinnen und Ermittlungsrichter, die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger am Amtsgericht, die mit der Vollstreckung von Jugendsachen befasst sind, und jeweils korrespondierend die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Serviceeinheiten befasst.
Die Beschäftigten der Justiz, die in den Bereichen Strafrecht und Ordnungswidrigkeitsrecht tätig sind, erledigen die Aufgaben der Vermögensabschöpfung in der Regel als einen Teil der Gesamtaufgabe „Durchführung von strafrechtlichen Verfahren und
Ordnungswidrigkeitenverfahren“, je nach Aufgabenanfall mit einem mehr oder weniger großen Anteil ihrer Arbeitskraft. Statistiken dazu, wie viele Arbeitskraftanteile bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften in Bayern im Bereich Vermögensabschöpfung eingesetzt werden, werden nicht geführt.

4.2 Welche Staatsanwaltschaften haben einen Schwerpunkt auf der Bearbeitung von in Frage 4.1 benannten Verfahren (bitte jeweilig zuständige Abteilungen benennen)?

Im Bereich der Generalstaatsanwaltschaft München ist seit 09.10.2018 die Zentral und Koordinierungsstelle Vermögensabschöpfung Bayern (ZKV) angesiedelt, die im Jahr 2022 zu einer Zentralstelle mit eigenen operativen Befugnissen (u. a. Durchführung selbstständiger Einziehungsverfahren gemäß § 76a Abs. 1 bis 4 StGB in Bayern, soweit der Einziehungsbetrag 3.000 Euro übersteigt) aufgewertet wurde.
Daneben übernimmt die ZKV die Aufgaben einer Ansprechstelle für verfahrensübergreifende Fragestellungen für alle bayerischen Staatsanwaltschaften, sie unterstützt die Fortbildung im Bereich Vermögensabschöpfung in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz und berät die Staatsanwaltschaften Bayerns in komplexen verfahrensbezogenen Einzelfragen.
Zusätzlich sind bei allen 22 bayerischen Staatsanwaltschaften spezielle Ansprechpartner für den Bereich der Vermögensabschöpfung benannt.

5.1 Wie viele vorläufige vermögenssichernde Maßnahmen bei wie vielen Betroffenen wurden zwischen 2018 und 2023 durch die Bayerische Polizei vorgenommen (bitte in Jahren und Anzahl der vorläufig vermögenssichernden Maßnahmen sowie Jahresgesamtwert der gesicherten Werte darstellen)?

Vorbemerkung:
Die zur Beantwortung der Fragen 5.1 und 5.2 erforderlichen Daten können lediglich dem Datenbestand des Vorgangsbearbeitungssystems der Bayerischen Polizei (IGVP­FE) entnommen werden. Es handelt sich hierbei allerdings um einen dynamischen Datenbestand, der stets nur den aktuellen Erfassungsstand zum Zeitpunkt der Abfrage widerspiegelt und der sich jedoch in Bezug auf rückwirkende Zeiträume durch laufende Ermittlungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen kontinuierlich ändern kann. 

Der Polizei obliegt regelmäßig die vorläufige Sicherung beweglicher Gegenstände (z. B. Bargeld, Schmuck, sonstige werthaltige Gegenstände). Die Sicherung anderer Vermögensgegenstände (z. B. Immobilien, Forderungen) erfolgt üblicherweise durch die Justiz. Daneben umfassen die vorgenannten Daten der Bayerischen Polizei neben Sicherungen nach Strafrecht auch solche nach dem Polizei­ und Ordnungswidrigkeitenrecht.
Dies erklärt die Abweichungen zu Frage 3.2 bei den angegebenen Gesamtsicherungssummen.

5.2 Wie viele Arrestverfahren wurden in den Jahren von 2018 bis 2023 im Zuge dieser Maßnahmen durchgeführt (bitte aufschlüsseln nach Jahren, Anzahl der Verfahren, Anzahl der Betroffenen und sowie Jahresgesamtwert der gesicherten Werte)?

Im Vergleich zu den unter Frage 5.1 dargestellten bayernweiten Gesamtzahlen stellen sich die vorläufigen Sicherungen, welche durch Vollziehung eines Vermögensarrestes gemäß §§ 111e, 111f Abs. 1, 111k Abs. 1 Satz 2 StPO bewirkt wurden, folgendermaßen
dar: