Am 08.09.2020 befragte ich die Staatsregierung inwiefern Geldwäsche-Verdachtsmeldungen, die die Wirecard AG betrafen, über die FIU an die Staatsanwaltschaft München I herangetragen wurden.
Meine Fragen wurden am 19.10.2020 vom Staatsministerium der Justiz beantwortet:
1. Wie viele Verdachtsmeldungen zu Geldwäsche im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Wirecard AG, der Wirecard Bank AG oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat die Staatsanwaltschaft München I bis zum Jahr 2020 von der in Köln ansässigen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („Financial Intelligence Unit“, FlU) erhalten (bitte jeweils angeben mit Zeitpunkt)?
2. Welche Person oder Organisation hat die jeweiligen Verdachtsmeldungen ursprünglich an die FlU gemeldet?
3. Wie lautete jeweils die Begründung der Verdachtsmeldung?
4. Gegen welche Einheit/Personen richtete sich die Verdachtsmeldung jeweils?
5. Wie ging man mit diesen Verdachtsmeldungen jeweils um (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren)?
Bei der Jahresangabe „2020“ wird davon ausgegangen, dass der relevante Zeitraum bis 18.06.2020 (Bekanntwerden der Verweigerung eines Testats für die Wirecard AG) gemeint ist. Die FIU ist seit dem 26.06.2017 in der Generalzolldirektion beim Zollkriminalamt in Köln mit zentraler Funktion bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angesiedelt. Sie fertigt basierend auf Verdachtsmeldungen von Kreditinstituten eine Mitteilung in Form eines sog. Analyseberichts, den sie unverzüglich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln hat (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Geldwäschegesetz – GwG). Zu den bei der Staatsanwaltschaft München I für den Zeitraum ab Ansiedlung der FIU in Köln festgestellten Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Wirecard AG, der Wirecard Bank AG oder deren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wird auf die nachstehende Tabelle Bezug genommen. Grundlage der Tabelle sind Auskünfte der Generalstaatsanwaltschaft München und der Staatsanwaltschaft München I. Diese konnten mit den dort vorhandenen Recherchemöglichkeiten für den Zeitraum vom 26.06.2017 bis 18.06.2020 die in der Tabelle genannten Vorgänge feststellen. Dabei wurde insbesondere auf die zur Verfügung stehenden Suchfunktionen im Fachverfahren web.sta, das in Bayern und in acht weiteren Bundesländern bei den Staatsanwaltschaften verwendet wird, zurückgegriffen. Bis zum 18.06.2020 wurden der Staatsanwaltschaft München I über die FIU lediglich die beiden Verdachtsmeldungen vom 07.02.2019 bzw. 23.05.2019 gemäß Ziffer 2 und 3 der Tabelle und die zwei Nachmeldungen vom 06.02.2019 bzw. 18.02.2019 gemäß Ziffer 1 der Tabelle vorgelegt. Geldwäscheverdachtsmeldungen richten sich nicht gegen eine Einheit oder Person. Sie bringen insbesondere keine Person zur Anzeige, sondern der Verpflichtete teilt gemäß § 43 Abs. 1 GwG einen „Sachverhalt“ mit, den er für meldepflichtig hält. In der Regel betrifft der Sachverhalt auffällige Transaktionen zwischen Kontoinhabern, die dann als Akteure auch in der Geldwäscheverdachtsmeldung erscheinen, ohne dass sich die Verdachtsmeldung „gegen“ diese Kontoinhaber richtet. Tatsächlich handelt es sich bei einem Großteil der in den Verdachtsmeldungen genannten Akteure um unverdächtige Personen und Gesellschaften. Ob und ggf. gegen wen sich aus der Meldung eine Verdachtslage für Geldwäsche oder eine andere Straftat ergibt, ist Gegenstand der Prüfungen der im Weiteren mit der Verdachtsmeldung befassten FIU und der Ermittlungsbehörden. Lediglich bei Ziffer 1 der nachfolgenden Tabelle ist nach Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft bei den Meldungen der Zusatz „gegen“ festzustellen („gegen die Wirecard Bank“, ohne Angaben zu Verantwortlichen oder Einheiten innerhalb der genannten Gesellschaft), nicht hingegen bei Ziffer 2 und 3. Soweit die Fragestellung auf die Offenlegung personenbezogener Daten zu Einzelpersonen aus den gemeldeten Sachverhalten abstellt, sind die dem parlamentarischen Fragerecht durch die grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gesetzten Grenzen (vgl. hierzu BayVerfGH, Entscheidungen vom 11.09.2014, Az.: Vf. 67-lVa-13, Rz. 36 und vom 20.03.2014, Az. Vf. 72-lVa-12, Rz. 83f., jeweils mit weiteren Nachweisen) zu berücksichtigen. Die gebotene Abwägung dieser grundrechtlich geschützten Positionen der Betroffenen mit dem Recht der Abgeordneten auf umfassende Information ergibt im vorliegenden Fall, dass hier eine Beantwortung nicht statthaft ist. Ein überwiegendes Informationsinteresse ist weder dargelegt noch erkennbar. lm vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein spezifisches, die Schutzrechte der Betroffenen überwiegendes parlamentarisches Kontrollinteresse. Insbesondere handelt es sich bei den in der Sachverhaltsdarstellung einer Verdachtsmeldung genannten Personen teilweise um unverdächtige Personen und selbst im Falle eines gegen eine bestimmte Person gerichteten Verdachts setzt die Meldung keine besondere Stärke des Tatverdachts voraus. Eine namentliche Bezeichnung der Beteiligten an den gemeldeten Transaktionen und sonstigen Sachverhalten kommt auch deshalb nicht in Betracht, da die Ermittlungen, mit Ausnahme bei den Sachverhalten gemäß Ziffer 1 der Tabelle, noch andauern und die Offenlegung von Namen den Untersuchungszweck gefährden könnte.
