Schriftliche Anfrage: Wirecard AG: Geldwäsche-Verdachtsmeldungen über die FIU an das Bayerische Landeskriminalamt?

Am 11.09.2020 befragte ich die Staatsregierung inwiefern Geldwäsche-Verdachtsmeldungen, die die Wirecard AG betrafen, über die FIU an das Bayerische Landeskriminalamt herangetragen wurden.

Meine Fragen wurden am 20.11.2020 vom Staatsministerium für Inneres, für Sport und Integration, im Hinblick auf Frage 5 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz beantwortet:

1. Wie viele Verdachtsmeldungen zu Geldwäsche im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Wirecard AG, der Wirecard Bank AG oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) bis zum Jahr 2020 von der in Köln ansässigen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) erhalten (bitte jeweils angeben mit Zeitpunkt)?

Vorbemerkung:
Die FIU in Köln (angesiedelt innerhalb der Generalzolldirektion beim Zollkriminalamt) nahm zum 26.06.2017 ihre Tätigkeit auf. Das BLKA erhielt im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Wirecard AG, der Wirecard Bank AG oder deren Mitarbeiter bis zum 31.12.2019 insgesamt drei Verdachtsmeldungen, davon in einem Fall mit vier Nachmeldungen. Der jeweilige Zeitpunkt ist der beiliegenden Excel-Tabelle zu entnehmen.

2. Welche Person oder Organisation hat die jeweiligen Verdachtsmeldungen ursprünglich an die FIU gemeldet?

Meldende Organisationen waren die Bayerische Landesbank, die UniCredit Bank AG und die J. P. Morgan AG.

3. Wie lautete jeweils die Begründung der Verdachtsmeldung?

Die jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte sind aus dem Kurzsachverhalt der beigefügten Excel-Tabelle ersichtlich.

4. Gegen welche Einheit/Personen richtete sich die Verdachtsmeldung jeweils?

Geldwäscheverdachtsmeldungen richten sich nicht gegen eine Einheit oder Person. Sie bringen insbesondere keine Person zur Anzeige, sondern der Verpflichtete teilt gemäß § 43 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) einen „Sachverhalt“ mit, den er für meldepflichtig hält. In der Regel betrifft der Sachverhalt auffällige Transaktionen zwischen Kontoinhabern, die dann als Akteure auch in der Geldwäscheverdachtsmeldung erscheinen, ohne dass sich die Verdachtsmeldung „gegen“ diese Kontoinhaber richtet. Ob und ggf. gegen wen sich aus der Meldung eine Verdachtslage für Geldwäsche oder eine andere Straftat ergibt, ist Gegenstand der Prüfungen der FIU und der Ermittlungsbehörden. Eine namentliche Bezeichnung der Beteiligten an den gemeldeten Transaktionen und sonstigen Sachverhalten erfolgt derzeit nicht, da die Ermittlungen noch andauern und die Offenlegung von Namen den Untersuchungszweck gefährden könnte.

5. Wie ging man mit diesen Verdachtsmeldungen jeweils um (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren)?

Die o.g. drei Verdachtsmeldungen, davon in einem Fall mit vier Nachmeldungen, wurden nach erfolgtem Clearingverfahren und Erstellung eines Clearingberichts innerhalb weniger Tage zur Prüfung an die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet.