Schriftliche Anfrage: Versteuerung von Provisionszahlungen im Zusammenhang mit Maskengeschäften

Gemeinsam mit meinen Kolleg*innen Florian Siekmann, Stephanie Schuhknecht und Maximilian Deisenhofer befragte ich am 21.12.2021 die Staatsregierung bezüglich der Versteuerung von Provisionszahlungen im Zusammenhang mit Maskengeschäften. Unsere Fragen wurden am 18.01.2022 von dem Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat beantwortet:

Wir fragen die Staatsregierung:

1.1 Wird bzw. wurde bezüglich der Versteuerung der im Rahmen von Alfred Sauter vermittelten Maskengeschäfte gezahlten Provisionen ein Ermittlungsverfahren geführt?

1.2 Falls ja, von welcher Stelle wird bzw. wurde dieses Ermittlungsverfahren geführt?

1.3 Falls ja, welchem Anfangsverdacht wird bzw. wurde nachgegangen?

2.1 Wird bzw. wurde bezüglich der Versteuerung der im Rahmen von Georg Nüßlein vermittelten Maskengeschäfte gezahlten Provisionen ein Ermittlungsverfahren geführt?

2.2 Falls ja, von welcher Stelle wird bzw. wurde dieses Ermittlungsverfahren geführt?

2.3 Falls ja, welchem Anfangsverdacht wird bzw. wurde nachgegangen?

3.1 Ist bzw. war die Pecom GmbH mit Sitz in Ziemetshausen Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der korrekten Versteuerung von Provisionszahlungen?

3.2 Falls ja, wird bzw. wurde gegen den ehemaligen Geschäftsführer Stefan Krautkrämer in diesem Zusammenhang ermittelt?

3.3 Falls ja, welchem Anfangsverdacht wird bzw. wurde nachgegangen?

4.1 Ist bzw. war die Tectum Holding GmbH mit Sitz in Münsterhausen Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der korrekten Versteuerung von Provisionszahlungen?

4.2 Falls ja, wird bzw. wurde gegen den Geschäftsführer Georg Nüßlein in diesem Zusammenhang ermittelt?

4.3 Falls ja, welchem Anfangsverdacht wird bzw. wurde nachgegangen?

Die Fragen 1.1 bis 4.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Bei der Generalstaatsanwaltschaft München ist ein Ermittlungsverfahren im Zusammen
hang mit dem Kauf von Schutzmasken von dem Unternehmen Lomotex GmbH & Co. KG anhängig. Das Ermittlungsverfahren wird derzeit wegen des Verdachts der Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Mandatsträgern, Steuerhinterziehung und Beihilfe hierzu gegen mehrere Beschuldigte geführt.
Weitere Auskünfte zu steuerstrafrechtlichen Sachverhalten im Sinne der Fragestel
lungen können nicht erteilt werden.
Hinsichtlich des konkreten steuerlichen Bezugs steht der Beantwortung der Fragen
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabeordnung (AO) entgegen. Natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts steht ein innerer Bereich des Geheimschutzes zu, der unter einen besonderen Schutz fällt und in den nur unter besonderen Voraussetzungen eingegriffen werden darf. Dieser Schutz erstreckt sich dabei nicht nur auf die unmittelbar für die Besteuerung relevanten Tatsachen, sondern auf alle „Verhältnisse“ eines Steuerpflichtigen, die das Besteuerungsverfahren betreffen bzw. dort bekannt geworden sind. Dazu gehören insbesondere die konkreten steuerlich relevanten Vorgänge sowie Auskünfte zu Ermittlungsverfahren in steuerlicher Hinsicht.
Die dem parlamentarischen Fragerecht durch die verfassungsrechtlich geschütz
ten Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gesetzten Grenzen (Art. 101 Verfassung des Freistaates Bayern – BV) sind daher zu berücksichtigen. Die gebotene Abwägung zwischen Informationsrecht und grundsätzlich geschütztem Persönlichkeitsrecht rechtfertigt keine Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. In den vorliegenden Fällen liegt zum aktuellen Zeitpunkt jedoch weder eine Gefährdung des Gemeinwohls noch der öffentlichen Sicherheit vor, die eine Offenbarung rechtfertigen könnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in Rede stehenden Fragen Gegenstand des Untersuchungsausschusses „Maske“ (Drs. 18/19471) sind. Dem parlamentarischen Frage-, Informations- und Kontrollrecht wird daher im Zuge dieses Untersuchungsausschusses im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben unter Beachtung der gebotenen – und nur dort in dem erforderlichen Umfang möglichen – Geheimhaltung nachgekommen.