Hier finden Sie meine Anfrage vom 17.09.2024
Vorbemerkung:
Das Zwangsgeld (§ 328 Abgabenordnung – AO) zielt auf die Pflichterfüllung – in der Regel die Abgabe der Steuererklärung – ab. Der Bundesgesetz- geber hat dezidiert festgelegt, wann eine solche Abgabepflicht besteht.(1) Diese Regelungen haben die bayerischen Finanzbehörden umzusetzen. Das Zwangsgeld ist ein in die Zukunft wirkendes Beugemittel und weist keinen Straf- oder Bußgeldcharakter auf. Es dient lediglich dazu, den Steuerbürger zu einer bestimmten Handlung zu veranlassen. Bevor ein Vgl. § 149 AO und die Bestimmungen in etlichen Einzelsteuergesetzen Zwangsgeld festgesetzt wird, erfolgt stets zunächst eine Zwangsgeldandrohung. Dem Steuerbürger wird darin eine angemessene Frist zur Vornahme der Handlung eingeräumt. Erst wenn er auch diese Frist verstreichen lässt, erfolgt die Zwangsgeldfestsetzung. Durch Ausführung der geforderten Handlung kann der Steuerbürger sowohl die Festsetzung als auch die an-schließende Erhebung des Zwangsgeldes abwenden.
Der Verspätungszuschlag (§ 152 AO) hingegen soll neben seiner Sanktionswirkung auch eine in die Zukunft gerichtete Präventionswirkung entfalten. Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungs-zuschlag festgesetzt werden. In einem Großteil der Fälle müssen allerdings Verspätungszuschläge bereits kraft Gesetzes festgesetzt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Steuererklärungen erst 14 Monate (2) nach Ablauf des Kalenderjahres oder später abgegeben werden (geregelt in § 152 Absatz 2 Nr. 1 AO).
Frage 1.1.:
Wie viele Fälle gab es seit 2019, in denen bayerische Finanzämter Zwangs-gelder oder Verspätungszuschläge aufgrund von nichtabgegebenen Steuererklärungen festgesetzt haben (bitte pro Jahr und nach Regierungsbezirken angeben)?
Siehe Anlage 1: Pargent_Tim__Anlage_1__Sanktionen_bei_Nichtabgabe_von_Steuererklaerungen
Frage 1.2.:
In wie vielen dieser Fälle lagen den zuständigen Finanzämtern bereits Lohndaten und Informationen zu Lohnersatzleistungen vor (bitte pro Jahr und nach Regierungsbezirken angeben)?
Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 bestehen in Bezug auf § 152 Abs. 2 AO Sonderregelungen: für 2023 beträgt die maßgebliche Fristüberschreitung 17 Monate, für 2024 noch 16 Monate (vgl. AEAO zu § 152 Nr. 1).
Frage 1.3.:
Inwiefern wird bei der Entscheidung über Sanktionen berücksichtigt, ob anhand der vorliegenden Daten eine Steuernachzahlung zu erwarten ist?
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Unabhängig davon lässt sich das voraussichtliche Veranlagungsergebnis im Vorfeld nicht konkreter abschätzen, da dem Finanzamt i. d. R. nicht alle erforderlichen Daten (z. B. über selbständige Einkünfte oder solche aus Vermietung und Verpachtung) vorliegen. Die Finanzämter sind jedoch angehalten, bei der Bemessung der Zwangsgeldhöhe die allgemeinen und aus den Akten ersichtlichen persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, sowie das bisherige Verhalten des Steuerbürgers zu berücksichtigen.
Der Verspätungszuschlag sanktioniert ebenfalls nicht die verspätete Zahlung, sondern die verspätete Abgabe der Steuererklärung. Bei der Entscheidung, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird oder nicht, hat die Tatsache, ob sich eine Steuernachzahlung oder -erstattung ergibt, daher keine Bedeutung.(3) Dies gilt sowohl für den sog. Ermessens- Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 AO als auch für den Zwangs- Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO. Bei seiner Entscheidung nach § 152 Abs. 1 AO berücksichtigt das Finanzamt insbesondere das Abgabeverhalten des jeweiligen Steuerbürgers der Vorjahre sowie, ob die Verspätung entschuldbar war. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist jedoch gesetzlich vorgegeben (§ 152 Abs. 5 AO). Sie hängt in der Regel von der Höhe der Abschlusszahlung ab. Der Verspätungszuschlag beträgt jedoch mindestens 25 Euro je angefangenen Monat der Verspätung, auch in einem Erstattungsfall. Die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs wird nach der Abgabenordnung lediglich insofern berücksichtigt, indem bei der Berechnung des Verspätungszuschlags die festgesetzte Steuer um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge vermindert wird (§ 152 Abs. 5 S. 2 AO).
Frage 2.1.:
In wie vielen der o. g. Fälle ergab sich nach Abgabe oder Schätzung der Steuererklärung eine Steuererstattung?
Frage 2.2.:
In wie vielen dieser Fälle ergab sich nach Abgabe oder Schätzung der Steuererklärung eine Nachzahlung?
Frage 2.3.:
Wie hoch war die durchschnittliche Steuererstattung in diesen Fällen im Vergleich zu den festgesetzten Zwangsgeldern und Verspätungszuschlägen?
Bei den Fragen 2.1., 2.2. und 2.3. wird davon ausgegangen, dass die Fragestellung sich ebenfalls auf die Fälle, die in Frage 1.2. thematisiert wurden (Fälle mit Lohndaten und Lohnersatzleistungen), bezieht. Daher wurden die Daten für Steuerfälle, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitslohn) enthalten, erhoben.
Im Übrigen siehe Anlage 1.
Frage 3.:
Wie viele Fälle sind der Staatsregierung seit 2019 bekannt, in denen nach Verrechnung von Erstattungen mit Zwangsgeldern und Verspä- tungszuschlägen eine Nachzahlung für die Steuerpflichtigen verblieb, die nicht beigetrieben werden konnte (bitte pro Jahr und Regierungs- bezirk angeben)?
Diese Fälle können technisch nicht ermittelt werden.
Frage 4.1.:
Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, in Steuerfällen mit geringem Einkommen und hoher Wahrscheinlichkeit einer Steuererstattung auf Sanktionen zu verzichten?
Frage 4.2.:
Plant die Staatsregierung Maßnahmen, um die Finanzämter für die besondere Situation einkommensschwacher Haushalte zu sensibili- sieren und unnötige Härten zu vermeiden?
Frage 4.3.:
Wenn nein, weshalb nicht?
Die Fragen 4.1. bis 4.3. werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Hinsichtlich des Zwangsgeldverfahrens wird auf die Antwort zur Frage 1.3. verwiesen. Auch hinsichtlich des Verspätungszuschlags wird auf die Antwort zur Frage 1.3. verwiesen. Dass die Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers kein Kriterium für die Bemessung des Verspätungszuschlags sein kann, ergibt sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung.(4)
(1) Vgl. § 149 AO und die Bestimmungen in etlichen Einzelsteuergesetzen
(2) Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 bestehen in Bezug auf § 152 Abs. 2 AO Sonderregelungen: für 2023 beträgt die maßgebliche Fristüberschreitung 17 Monate, für 2024 noch 16 Monate (vgl. AEAO zu § 152 Nr. 1).
(3) Zwar nimmt § 152 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AO Erstattungsfälle und Nullfestsetzungen von der zwingenden Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 AO aus. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht jedoch auch in diesen Fällen weiterhin im Ermessen des Finanzamts nach § 152 Abs. 1 AO.
(4) Vgl. BT-Drs. 18/7457 S. 81