Am 12.03.2021 befragte ich die Staatsregierung bezüglich der Pendelquarantäne am Klinikum Bayreuth. Meine Fragen wurden am 06.04.2021 von dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beantwortet:
In der letzten Januarwoche 2021 traten unter den Patientinnen und Patienten der Klinikum Bayreuth GmbH mehrere Corona-Fälle der hoch ansteckenden Variante B 1.1.7 („englische Virusmutante“) auf. Aufgrund der hierdurch deutlich erhöhten Ansteckungsgefahr wurden am 26.01.2021 per Anordnung des Bayreuther Amts für öffentliche Ordnung, Brand- und Katastrophenschutz in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt Bayreuth sämtliche der über 3000 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und vor Ort beschäftigten externen Dienstleisterinnen/Dienstleister unter eine sogenannte Pendelquarantäne gestellt, die allen Betroffenen lediglich zur Ausübung ihrer Arbeit gestattet, ihre Wohnräume zu verlassen.
Darüber hinaus wurden von derselben Behörde für den Weiterbetrieb des Klinikums zunächst mündlich strenge Infektionsschutzmaßnahmen angeordnet, die mit Bescheid vom 27.01.2021 verschriftlicht wurden.
Ich frage die Staatsregierung:
1.a) Auf welcher rechtlichen Grundlage wird eine derartige Pendelquarantäne angeordnet?
Der Bescheid der Stadt Bayreuth zur Anordnung von Infektionsschutzmaßnahmen vom 27.01.2021, der die Anordnung einer Pendelquarantäne zum Gegenstand hatte, ist auf §28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde – wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war – die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG kann die zuständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
b) Wer kann eine solche Pendelquarantäne anordnen?
Gemäß § 65 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sind für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Anordnungen für den Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden können gemäß § 65 Satz 2 ZustV innerhalb eines Regierungsbezirks die Regierung und im Übrigen die oberste Landesgesundheitsbehörde erlassen. In Eilfällen kann gemäß § 65 Satz 3 ZustV auch die Regierung die den Kreisverwaltungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse und die oberste Landesgesundheitsbehörde die den Kreisverwaltungsbehörden und den Regierungen zustehenden Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen.
2.a) Ist eine städtische Behörde formell berechtigt, eine derart strenge Grundrechtseinschränkung, wie sie z.B. eine Pendelquarantäne für über 3000 Menschen darstellt, anzuordnen?
Ja.
b) Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage ist dies möglich?
c) Wenn ja, an welche Bedingungen und Einschränkungen ist diese Berechtigung juristisch geknüpft?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen.
3.a) In welchem Umfang wurden hierzu im geschilderten Fall die jeweils höhergestellten Behörden eingebunden?
Bereits im Vorgriff auf erforderliche Anordnungen aufgrund des Ausbruchsgeschehens im Klinikum Bayreuth fanden umfassende Abstimmungen mit der Stadt Bayreuth, dem Gesundheitsamt bzw. dem Landratsamt Bayreuth, dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, der Regierung von Oberfranken, dem ärztlichen Leiter Krankenhauskoordination der Integrierten Leitstelle Bayreuth-Kulmbach und dem ärztlichen Koordinator bei der Regierung von Oberfranken und mit dem Klinikum Bayreuth selbst statt.
Mit den vorgenannten Funktionsträgern und Behörden erfolgte eine fortlaufende Abstimmung während der Geltungsdauer der Anordnungen und insbesondere eine fachliche Begleitung.
b) Hätte der Bescheid des Amts für öffentliche Ordnung, Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Bayreuth auch ohne diese Einbindung Gültigkeit gehabt?
Für den Bescheid der Stadt Bayreuth bestanden keine Genehmigungs- bzw. Zustimmungsvorbehalte, da es sich um Maßnahmen für Regelungen von Einzelausbruchsgeschehen nach § 28 IfSG handelte.
4. Mit welcher Begründung hält die Staatsregierung eine derart umfassende Bemächtigung zur Einschränkung von Grundrechten in den Händen einer städtischen Behörde für angemessen?
§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist vom zuständigen parlamentarischen Bundesgesetzgeber geschaffen worden, der hier vorgesehen hat, dass die Exekutive bei Vorliegen der Voraussetzungen im vorgegebenen Umfang tätig werden kann. Eingriffe in Grundrechte – auch in solche, die ihrem Wortlaut nach vorbehaltlos gewährt werden – können gerechtfertigt sein. Selbst ein schwerwiegender Grundrechtseingriff verstößt nicht gegen die Wesensgehaltsgarantie, solange gewichtige Schutzinteressen Dritter den Eingriff zu legitimieren vermögen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.