Schriftliche Anfrage: Marktüberwachung im Bereich persönliche Schutzausrüstung

Gemeinsam mit meinen Kolleg*innen Florian Siekmann, Stephanie Schuhknecht und Maximilian Deisenhofer befragte ich am 10.01.2022 die Staatsregierung bezüglich der Marktüberwachung im Bereich persönliche Schutzausrüstung. Unsere Fragen wurden am 02.02.2022 von dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beantwortet:

Vorbemerkung des Ministeriums:
Die Marktüberwachung im Bereich der technischen Produktsicherheit obliegt in Bay
ern dem Gewerbeaufsichtsamt München bei der Regierung von Oberbayern für Südbayern (Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) und dem Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg bei der Regierung von Mittelfranken für Nordbayern (Oberfranken, Unterfranken, Mittelfranken und Oberpfalz). Die Marktüberwachung persönlicher Schutzausrüstung fällt in den Bereich der technischen Produktsicherheit.

Die Staatsregierung wird gefragt:

1.1 Wie viele selbst veranlasste Stichprobenkontrollen haben die Marktüberwachungsbehörden im Freistaat Bayern in den Jahren 2019 bis 2021 jeweils durchgeführt (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?

Im Bereich der technischen Produktsicherheit wurden in Bayern folgende selbst veranlasste Stichprobenkontrollen, d. h. eigeninitiierte Stichprobenkontrollen (sog. aktive Marktüberwachung), durch die Marktüberwachungsbehörden durchgeführt:
–
2019: 563
–
2020: 427
–
2021: 435

1.2 Wie viele dieser Stichprobenkontrollen erfolgten im Bereich der persönlichen Schutzausrüstung (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?

Im Bereich der persönlichen Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates erfolgten durch die Marktüberwachungsbehörden in Bayern folgende selbst veranlasste Stichprobenkontrollen:
–
2019: 1
–
2020: 27
–
2021: 422

1.3 Wie viele dieser Stichprobenkontrollen erfolgten im Bereich der partikelfiltrierenden Halbmasken (z. B. FFP2, FFP3, N95, KN95, CPA etc., bitte nach Jahr aufschlüsseln)?

Im Bereich der partikelfiltrierenden Halbmasken (z. B. FFP2, FFP3, N95, KN95, CPA etc.) erfolgten durch die Marktüberwachungsbehörden in Bayern folgende selbst veranlasste Stichprobenkontrollen:
–
2019: 0
–
2020: 24
–
2021: 411

2.1 Wie viele weitere Kontrollen wurden in den Jahren 2019 bis 2021 auf Veranlassung Dritter (z. B. Verbraucherbeschwerde, Meldung eines Mitbewerbers, Information durch andere Behörde etc.) durchgeführt (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?

Im Bereich der technischen Produktsicherheit wurden durch die Marktüberwachungsbehörden in Bayern folgende Kontrollen auf Veranlassung Dritter (z. B. Verbraucherbeschwerde, Meldung eines Mitbewerbers, Information durch andere Behörden; sog. reaktive Marktüberwachung) durchgeführt:
–
2019: 2424
–
2020: rund 2650
–
2021: rund 2340

2.2 Wie viele dieser Kontrollen erfolgten im Bereich der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?

Im Bereich der persönlichen Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates erfolgten durch die Marktüberwachungsbehörden in Bayern im Rahmen der reaktiven Marktüberwachung folgende Kontrollen:
–
2019: 150
–
2020: rund 1750
–
2021: rund 850

2.3 Wie viele dieser Kontrollen erfolgten im Bereich der partikelfiltrierenden Halbmasken (z. B. FFP2, FFP3, N95, KN95, CPA etc., bitte nach Jahr aufschlüsseln)?

Im Bereich der partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP2, FFP3, N95, KN95, CPA etc.) erfolgten durch die Marktüberwachungsbehörden in Bayern im Rahmen der reaktiven Marktüberwachung folgende Kontrollen:
–
2019 0
–
2020: rund 1500
–
2021: rund 650

3.1 In wie vielen Fällen haben die Marktüberwachungsbehörden in den Jahren 2019 bis 2021 partikelfiltrierende Halbmasken in einem Prüflabor testen lassen (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?

In den Jahren 2019 bis 2021 haben die Marktüberwachungsbehörden der technischen Produktsicherheit in Bayern partikelfiltrierende Halbmasken wie folgt in einem Prüflabor testen lassen:
–
2019: 0
–
2020: 24
–
2021: 131

3.2 Nach welchem Verfahren wurden die Masken dabei jeweils getestet?

Ab Mitte November 2020 stand der Bayerischen Prüfstelle für Schutzgüter (BayPfS) ein Prüfverfahren für FFP2-Masken sowie gleichwertige Maskentypen auf Basis des ZLS-Prüfgrundsatzes (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik; zwischen allen Bundesländern abgestimmter Prüfungsgrundsatz) und der harmonisierten Norm EN 149:2001+A1:2009 (Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung; Deutsche Fassung EN 149:2001+A1:2009) zur Verfügung. Dieses Prüfverfahren wurde in das Qualitätsmanagementsystem integriert.

4.1 Haben die Marktüberwachungsbehörden seit Ausbruch der Pandemie einen Schwerpunkt auf Kontrollen im Bereich PSA gelegt?

Ja (ersichtlich aus den Ausführungen unter den Ziffern 1.1 bis 1.3 sowie 2.1 bis 2.3).

4.2 Hat die Staatsregierung eine entsprechende Weisung erteilt?

Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) hat für die Tätigkeit der Marktüberwachung im Bereich der persönlichen Schutzausrüstung die Rahmenbedingungen für den Vollzug in der Pandemiesituation auf der Grundlage der entsprechenden normativen Vorgaben und Empfehlungen (des Bundes und der EU) festgelegt.

5.1 In wie vielen Fällen haben die Marktüberwachungsbehörden in den Jahren 2019 bis 2021 im Bereich der persönlichen Schutzausrüstung Korrekturmaßnahmen gemäß Art. 14 EU 2019/1020 ergriffen, insbesondere solche Produkte vom Markt nehmen lassen bzw. die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt verboten (bitte nach Jahr
aufschlüsseln)?

5.2 In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um partikelfiltrierenden Halbmasken (z. B. FFP2, FFP3, N95, KN95, CPA etc., bitte nach Jahr aufschlüsseln)?

Die Fragen 5.1 und 5.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Gemäß Art. 14 Verordnung (EU) 2019/1020 steht der Marktüberwachung eine Viel
zahl an Handlungsoptionen zur Verfügung, u. a. die Wirtschaftsakteure zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen aufzufordern, um einen Fall von Nichtkonformität oder das Risiko zu eliminieren.
Darüber hinaus nimmt die bayerische Marktüberwachung der technischen Produkt
sicherheit entsprechend den europäischen Vorgaben, wenn der Wirtschaftsakteur selbst keine geeigneten Maßnahmen ergreift, ihre Befugnis wahr, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Befugnis, die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt zu verbieten oder einzuschränken oder anzuordnen, dass das Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
Nach diesen Grundsätzen erfolgte in den unter Ziffern 1 und 2 genannten Fällen jeweils eine entsprechende Einzelbewertung, aus welcher sich das geeignete behördliche Handeln ergab.
Eine Übersicht über sämtliche Einzelfälle des behördlichen Handelns im Sinne des
Art. 14 Verordnung (EU) 2019/1020 für die Jahre 2019 bis 2020 im Bereich persönliche Schutzausrüstung liegt nicht vor.
Im Jahr 2019 war die Produktgruppe „persönliche Schutzausrüstung“ kein Schwerpunkt.

Im Jahr 2020 galt es zunächst, die außerordentlichen Herausforderungen der Pan
demie auch im Kontext der Marktüberwachung von persönlicher Schutzausrüstung zu bewältigen, wobei ein klarer Fokus der Tätigkeit der Marktüberwachungsbehörden auf der tatsächlichen Gefahrenabwehr lag; zahlenmäßige Erfassungen standen im
Hintergrund.

Für das Jahr 2021 liegen folgende Erfassungen vor:

Im Jahr 2021 veranlassten die Marktüberwachungsbehörden der technischen Produkt
sicherheit bzgl. persönlicher Schutzausrüstung in 203 Fällen ein geeignetes Tätigwerden der Wirtschaftsakteure selbst; behördliche Korrekturmaßnahmen wurden in 23 Fällen getroffen. Daneben wurde vielfältiges behördliches Handeln anderer Natur, wie z. B. das Anfordern relevanter Informationen vom Wirtschaftsakteur zur weiteren Bewertung oder die Abgabe an eine andere zuständige Marktüberwachungsbehörde, in 306 Fällen erbracht. Darüber hinaus wurde allein in 130 von 259 Fällen der Zusammenarbeit mit dem Zoll die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung auf dem Binnenmarkt abgelehnt.
In der ganz überwiegenden Zahl der genannten Fälle wurde die Marktüberwachung
dabei im Kontext von partikelfiltrierenden Halbmasken tätig.

5.3 Wie viele Masken wurden hierdurch insgesamt vom Markt genommen?

Es ist nicht bekannt, wie viele Masken in Summe durch das zuvor genannte behördliche Handeln vom Markt genommen oder erst gar nicht auf dem Markt bereitgestellt wurden.
Grundsätzlich kann bereits eine behördliche Maßnahme eine enorme Wirkung erzielen.

Ziel war und ist, Masken, die kein angemessenes Gesundheits- und Sicherheitsniveau
gewährleisteten bzw. nicht konforme Masken mittels Zusammenarbeit mit dem Zoll erst gar nicht auf den Markt gelangen zu lassen.
So können z.B. durch ein Agieren gegenüber einem Wirtschaftsakteur, der beabsichtigt,
Masken, die die Anforderungen nicht erfüllen, in den Binnenmarkt einführen, im Rahmen eines einzigen Verfahrens durch die Marktüberwachung in Zusammenarbeit mit dem Zoll hohe Kontingente an Masken erfasst werden. Die Anzahl der Masken, die durch diese eine behördliche Maßnahme erst gar nicht auf den Markt gelangen, entspricht dann der gesamten Anzahl an Masken, die der Wirtschaftsakteur zur Einfuhr vorgesehen hatte. Während der Pandemie waren Einfuhren mit Stückzahlen im sechsstelligen Bereich angemeldet.

6.1 Um welche Hersteller handelte es sich bei den Masken gemäß Frage 4.2. jeweils?

6.2 Über welche Zertifizierung verfügten die Masken bzw. hätten sie gemäß der Produktangaben jeweils verfügen sollen?

6.3 Aus welchem Grund wurden jeweils Korrekturmaßnahmen angeordnet?

Die Fragen 6.1 und 6.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Fragestellungen können aufgrund der Vielzahl der zuvor genannten Verfahren
nicht mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand beantwortet werden.

7.1 Wurden die Marktüberwachungsbehörden bei der Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung durch den Freistaat Bayern beteiligt, insbesondere zur Beurteilung der Verkehrsfähigkeit der Ware?

7.2 Falls nein, warum nicht?

Die Fragen 7.1 und 7.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Aufgabe der Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung durch den Frei
staat Bayern fällt nicht in den Aufgabenzuschnitt der Marktüberwachungsbehörden der technischen Produktsicherheit in Bayern.