Die Anfrage zum Download gibt es hier.
Wasser ist bereits heute ein knappes Gut in Bayern, mit dem sorgsam umgegangen werden muss. Seltenere, unregelmäßigere und heftigere Niederschläge aufgrund der Klimaerhitzung werden diese Problematik in Zukunft aller Voraussicht nach noch verschärfen. Die zu geringen Niederschläge führten dazu, dass die Grundwasserneubildung im Zeitraum 2003 bis 2023 ein mittleres jährliches Defizit von 15 Prozent aufweist. Trockenjahre werden immer häufiger, zuletzt in den Jahren 2015, 2018, 2019, 2020 und 2022. Einzelne nässere Jahre wie 2024 können kurzfristig für Entlastungsorgen, aber sind nicht ausreichend, um jahrzehntelange Negativtrends nachhaltig umzukehren. Das bisherige (Stand 07.04.2025) hydrologische Winterhalbjahr war bereits wieder um 30 Prozent zu trocken. Als Resultat zeigen 65 Prozent der Fließgewässer niedrige Abflussverhältnisse und 38 Prozent der Grundwassermessstellen und Quellen weisen niedrige oder sehr niedrige Messwerte auf. Der jüngste Niedrigwasser-Lagebericht des Landesamts für Umwelt (LfU) vom 07.04.2025 kommt zu dem Schluss: „Durch weitere trockene und zu warme Monate würde sich unter den derzeitigen Umständen schnell eine erneute und nahezu landesweit ausgeprägte Niedrigwassersituation einstellen.“
1a) Wie hat sich die Grundwasserneubildungsrate in ganz Oberfranken seit 2020 in den einzelnen Jahren entwickelt (bitte analog zu Drs. 18/10499, Frage 2 a)?
Die Grundwasserneubildungsraten aus Niederschlag (GWN) in mm pro Jahr für Oberfranken sind der Tabelle 1 zu entnehmen, in der die Werte aller bayerischen Regierungsbezirke dargestellt sind. Die angegebenen Werte beziehen sich auf die Grundwasserneubildung aus Niederschlag im oberflächennahen Grundwasser. (Anmerkung: Für eine Gesamtbilanzierung von Grundwasservorkommen sind im Einzelfall weitere Prozesse zu berücksichtigen, insbesondere Grundwasserzu- und -abflüsse von und zu anderen Grundwasservorkommen, die In- und Exfiltration aus und in Oberflächengewässer[n] sowie die Speicherauffüllung/-entleerung der Grundwasservorkommen. Die Berücksichtigung dieser Prozesse kann nur bedarfsweise durch umfangreiche Datenerhebungen und den Aufbau von komplexen mathematischen Grundwassermodellen erfolgen.)
Tabelle 1: Auflistung der mittleren GWN aus Niederschlag in mm/a je Regierungsbezirk für die fünf Einzeljahre von 2020 bis 2024, im langjährigen Mittel 1971 bis 2000, im Mittel für 2020 bis 2024 und der berechneten relativen Abweichung der mittleren GWN 2020 bis 2024 von langjährigen Mittel 1971 bis 2000

Hinweis: Bei der Grundwasserneubildung aus Niederschlag handelt es sich um das Ergebnis der Bodenwasserhaushaltsmodellierung mit dem Modell GWN-BW. Die
Modellierung unterliegt einer steten Anpassung mit dem Ziel, verbesserte Eingangsdatensätze zu berücksichtigen sowie notwendige methodische Änderungen umzusetzen. In der Folge ergeben sich Abweichungen der entsprechenden Zahlenwerte der Grundwasserneubildung gegenüber früher bereitgestellten Daten. Für die Beantwortung der Landtagsanfragen verwendet wurden die modellierten Daten auf Basis der Bodenübersichtskarte 1 : 200 000 (BÜK200) der Corine Landnutzung 2018 für den Modellierungszeitraum 1951 bis 2024 (Version BÜK200.v2025.1).
1.b) Wie hat sich die Grundwasserneubildungsrate in Oberfranken seit 2020 in den einzelnen Jahren entwickelt (bitte für jeden Grundwasserkörper und jedes Jahr tabellarisch einzeln angeben, analog zu Drs. 18/10499, Frage 2 a/Anlage 4)?
Die Entwicklung der Grundwasserneubildungsrate für Oberfranken ist für den Zeitraum 2020 bis 2024 der Anlage 1 zu entnehmen.
1.c) Wie lauten die jeweiligen Abweichungen der Grundwasserneubildungs raten der genannten Grundwasserkörper im Zeitraum 2020 bis 2024 vom langjährigen Mittel der Referenzperioden 1961 bis 1990 bzw. 1971 bis 2000 (bitte tabellarisch angeben, analog zu Drs. 18/10499, Frage 2 b/Anlage 4)?
Auch hier wird der Zeitraum 2020 bis 2024 betrachtet (vgl. Frage 1 b). Die Abweichungen der Grundwasserneubildungsraten von den Referenzperioden 1961 bis 1990 und 1971 bis 2000 sind der Anlage 1 zu entnehmen.
2.a) Wie wird die Eigenüberwachungspflicht für die Datenerhebung zur Grundwasserentnahme für die Trinkwasserversorgung in Oberfranken kontrolliert?
Nach den Vorgaben der Eigenüberwachungsverordnung haben die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden öffentlichen Trinkwasserversorger (mit einer gestatteten Entnahme pro Wasserversorgungsanlage vom mehr als 5 000 m3 pro Jahr) die geforderten betrieblichen Daten eines Kalenderjahrs bis spätestens zum 01.03. des Folgejahrs in Form eines Jahresberichtes dem örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt (technische Gewässeraufsicht) vorzulegen. Das Wasserwirtschaftsamt überwacht die Übermittlung der Daten und prüft diese auf Vollständigkeit
und Einhaltung der Bestimmungen der Gestattung. Relevanten fehlenden Entnahmemeldungen wird so weit wie möglich von den zuständigen Behörden nachgegangen. Dies ist sowohl für die Wasserwirtschaftsämter als auch für die Landratsämter sehr personalintensiv. Die Behörden priorisieren daher hierbei nach der Bedeutung der jeweiligen Wasserentnahme.
Die Wasserwirtschaftsämter prüfen die Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität (z. B. Bescheidskonformität). Die Anwendung „portaWas“ unterstützt die Wasserwirt-
schaftsämter bei der Prüfung der Vollständigkeit und Bescheidskonformität, indem automatisch abgeglichen wird, ob Daten geliefert wurden, sofern eine entsprechende
Übermittlungspflicht an die Wasserwirtschaftsverwaltung besteht, und ob die gemeldeten Daten bescheidskonform sind.
Auffälligkeiten melden die Wasserwirtschaftsämter der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
2.b) Wie lautet für Oberfranken der aktuelle Stand des in Drs. 18/30082 (Frage 2 b) genannten Ziels, dass Wasserversorgungsunternehmen ihre Daten zur Entnahme von Grundwasser zukünftig direkt über ein Onlineportal in das System der Wasserwirtschaftsämter eingeben?
Im April 2024 wurde bayernweit bei allen Wasserwirtschaftsämtern die erste Ausbaustufe des Onlineportals „portaWas“ eingeführt. Sie dient zur zentralen Erfassung und Speicherung von quantitativen Messdaten im Kontext der Wasserversorgung. Um eine möglichst reibungsarme Einführung bei den Betreibern zu gewährleisten, erfolgt die Einführung zweistufig. Nach der Einführungs- und Testphase bei den Wasserwirtschaftsämtern sollen ab Sommer 2025 sukzessive meldepflichtige Betreiber zur Nutzung des Onlineportals eingeladen und freigeschalten werden. Es ist geplant, dass das Landesamt für Umwelt (LfU) die Wasserwirtschaftsämter beim Einladeprozess unterstützt und die öffentlichen Wasserversorger bis Ende 2025 anschreibt. Im Ideal-
fall können dann die Betreiber ihre Jahresberichte ab 2026 im Portal online einreichen.Da die Nutzung des Onlineportals für die Betreiber freiwillig ist, sollen die Wasserwirt-
schaftsämter für Betreiber, die das Portal nicht nutzen bzw. nur analoge Daten liefern, bis auf Weiteres die vorgelegten Überwachungsdaten im System stellvertretend für die Betreiber erfassen.
2.c) Wie fallen in Oberfranken die bisherigen Erfahrungen mit diesem Verfahren aus?
Die Rückmeldungen von den Wasserwirtschaftsämtern sind positiv. Es bleibt abzuwarten, wie viele Betreiber nach ihrer Einladung das Angebot nutzen werden. Da das
System die Kommunikation und den Datenaustausch mit den Wasserwirtschaftsämtern grundsätzlich vereinfacht und die Betreiber über das Portal alle gelieferten Überwachungsdaten auch der vergangenen Jahre grafisch aufbereitet zur Verfügung gestellt bekommen, wird eine gute Resonanz erwartet.
3. Wie viel Wasser wurde in den letzten zehn Jahren den genannten Grundwasserkörpern jeweils …
3.a) zur Trinkwasserversorgung jährlich entnommen (bitte Realentnahmen in m3/a sowie den Anteil an der Grundwasserneubildungsrate und in Prozent des Wasservolumens des gesamten Grundwasserkörpers für jedes Jahr angeben, analog zu Drs. 18/30082, Frage 2 c/Anlage 3)?
3.b) zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen jährlich genehmigt bzw. entnommen (bitte Anteil an Grundwasserneubildungsrate und in Prozent des Wasservolumens des gesamten Grundwasserkörpers sowie die genehmigte und entnommene Menge in m3/a angeben)?
3.c) für andere Zwecke jährlich entnommen (bitte jeweils Zweck nennen und Realentnahmen in m3/a sowie den Anteil an der Grundwasser neubildungsrate und in Prozent des Wasservolumens des gesamten Grundwasserkörpers angeben)?
Die Fragen 3 a bis 3 c werden gemeinsam beantwortet.
Die angefragten Daten können der Anlage 2 entnommen werden. Abfrage und Auswertung der gewünschten Daten erfolgten zentral über das LfU auf der Basis der dort vorliegenden Daten. Dabei wurde in der Nutzung zwischen der öffentlichen Trinkwasserversorgung, Bewässerung und anderen Zwecken unterschieden. Bei der Interpretation der Daten ist zu beachten, dass nicht von allen meldepflichtigen Betreibern (auch EÜV-pflichtige) Realentnahmen geliefert wurden und somit die angegebenen Zahlen geringer ausfallen als die tatsächlich entnommen Grundwasser-
mengen. Siehe Antwort zu Frage 2 a.
Die Meldungen der Wasserversorgungsunternehmen und sonstiger Betreiber für das Jahr 2024 sind noch nicht vollständig erfasst und auch für das Jahr 2023 sind noch Lücken vorhanden. Der Anteil der Realentnahmen an der Grundwasserneubildungsrate wurde mit dem Grundwasserneubildungsmittel von 2020 bis 2024 (vgl. Antwort zu Frage 1 berechnet. Bei Frage 3 b wurde analog zu Fragen 3 a und 3 c auf die Realentnahmen abgehoben. Eine Auswertung zu genehmigten Wassermengen über einen definierten längeren Zeitraum kann ggf. zu nicht belastbaren Ergebnissen führen, da sich die Genehmigungssituation über diesen Zeitraum hinweg pro Wasserfassung ändern kann.
4.a) Werden in Oberfranken – jenseits freiwilliger Meldungen – die Daten zur Entnahme von Grundwasser für die Bewässerung landwirtschaft licher Flächen ermittelt?
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Entnahmedaten ist die „Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung – EÜV)“ vom 20.05.1995, zuletzt geändert am 25.02.2010. Für Anlagen zur Gewinnung oder Förderung von Wasser für die Betriebswasserversorgung, worunter auch Grundwasserentnahmen für den Zweck der Bewässerung fallen, gilt grundsätzlich ab einer Entnahme von mehr als 100 000 m3 im Jahr die Eigenüberwachungspflicht. Für Entnahmen, die nicht der Eigenüberwachungspflicht unterliegen, werden regelmäßig entsprechende Vorgaben zur Meldung der jährlichen Entnahmemengen in den Erlaubnisbescheiden verankert. Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers nach § 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Art. 29 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) zeichnen sich dadurch aus, dass sie unmittelbar aufgrund der gesetzlichen Regelung unter Beachtung der
gesetzlichen Voraussetzungen (keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt; geringe Menge zu einem vorübergehenden Zweck) durchgeführt werden können. Insofern bestehen grundsätzlich keine Auflagen, wie z. B. die Meldung der Entnahmemengen. Dies betrifft nach den Regelungen des WHG bzw. des BayWG Entnahmen für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind, oder in geringen Mengen für Zwecke der Landund Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Für
die Beurteilung, ob eine dem Grundwasser zu entnehmende Wassermenge gering im Sinne der Erlaubnisfreiheit gemäß § 46 Abs. 3 WHG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BayWG ist, sind nach den geltenden Regelungen der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts in Bayern (VVWas) auch das Verhältnis der Entnahme zum nutzbaren Grundwasserdargebot im Bereich der Entnahme und bereits bestehende Benutzungen durch die zuständige Behörde zu würdigen.
4.b) Falls ja, inwiefern werden diese Daten flächendeckend bzw. digital erhoben?
Falls eine Übermittlungspflicht besteht, werden die Daten in der Regel vom Bescheidsinhaber an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und/oder das Wasserwirtschafts-
amt übermittelt. Die Wasserwirtschaftsämter können die ihnen gemeldeten Daten in die neue Fachanwendung „portaWas“ einpflegen. In der Vergangenheit erfolgte das
nach Bedarf in einer Vorgängerversion. Analog bzw. dezentral digital an den Wasserwirtschaftsämtern vorliegende Entnahmedaten werden, soweit möglich und in einer
verwertbaren Form vorliegend, derzeit am LfU in dem Projekt „Datenerhebung und Dargebotsermittlung in den Schwerpunktgebieten landwirtschaftliche Bewässerung
und Erarbeitung von Regelungen für die Begutachtungspraxis bei Bewässerungsanträgen“ in der zentralen Datenbank „portaWas“ nacherfasst.
Siehe außerdem Antwort zu Frage 2 a.
4.c) Falls nein, welche Planungen betreibt die Staatsregierung diesbezüglich, auch angesichts des angekündigten Wasserentnahmeentgelts („Wassercent“)?
Mit der Einführung eines Wasserentnahmeentgelts soll ein vollständig digitales Verfahren zur Meldung von Entnahmemenge sowie zur zentralen Erhebung und Weiterverarbeitung der Daten für alle Beteiligten bereitgestellt werden.
5.a) Wie hat sich die Verarbeitung und Archivierung der Daten zur Entnahme von Grundwasser für die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen in Oberfranken in den letzten fünf Jahren verändert bzw. beschleunigt/vereinfacht?
Siehe Antworten zu Fragen 4 a und 4 b.
5.b) Inwieweit ist die Digitalisierung bei der Verarbeitung, Übertragung und Archivierung dieser Daten in Oberfranken fortgeschritten?
Siehe Antworten zu Fragen 4 a und 4 b.
5.c) Wann wird es ein „digitales Wasserbuch“ für Oberfranken geben?
Es wird derzeit die digitale Infrastruktur für ein zentrales, digitales Wasserbuch erstellt.
Das digitale Wasserbuch soll flächendeckend für Bayern eingeführt werden. Sobald die für das digitale Wasserbuch erforderlichen rechtlichen Regelungen, die Bestandteil der geplanten Novellierung des BayWG sind, erlassen wurden, kann ein digitales Wasserbuch realisiert werden.
6.a) Wie viele Genehmigungen zur Nutzung von Tiefengrundwasser liegen für die gewerbliche Entnahme für die Getränkeherstellung in Oberfranken vor (bitte jeweils unter Angabe des Landkreises, des Unternehmens, der Befristung und der Entnahmemenge)?
6.b) Wie viele Genehmigungen zur Nutzung von Tiefengrundwasser liegen für die gewerbliche Entnahme für weitere industrielle Zwecke (als Kühlwasser, Prozesswasser etc.) in Oberfranken vor (bitte jeweils unter Angabe des Landkreises, des Unternehmens, der Befristung und der Entnahmemenge)?
6.c) Inwiefern hat sich die Anzahl und Menge des entnommenen Tiefen grundwassers in Oberfranken in den letzten fünf Jahren verändert (bitte jeweils unter Angabe des Landkreises, des Unternehmens, der Befristung und der Entnahmemenge)?
Die Fragen 6 a bis 6 c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Für die Beantwortung der vorliegenden Schriftlichen Anfrage wird auf den dem LfU vorliegenden Datenbestand zurückgegriffen. Für gewerbliche Entnahmen von Tiefengrundwasser liegen dem LfU keine auswertbaren und fachlich belastbaren Daten vor. Für die Beantwortung der Fragen 6 a bis 6 c wäre insoweit eine oberfrankenweite Abfrage bei den Kreisverwaltungsbehörden erforderlich, die in der Frist zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage nicht leistbar ist.
7.a) Für welche Zeiträume (Fristen) werden aktuell Genehmigungen für die private bzw. gewerbliche Entnahme von Grundwasser (z. B. überselbst gebohrte Brunnen) in Oberfranken erteilt?
Die Genehmigungszeiträume werden in Oberfranken wie auch den anderen bayerischen Regierungsbezirken antragsbezogen anhand der konkreten Umstände vor Ort im Einzelfall festgelegt. Sie können unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation vor Ort (wie z. B. Verfügbarkeit/Regeneration von Grundwasser, vorhandener Untergrund etc.) variieren. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich. Hinsichtlich privater Entnahmen ist das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser u. a. für den Haushalt oder in geringen Mengen zu einem
vorübergehenden Zweck nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG gestattungsfrei.
7.b) Auf welche Datengrundlage (insbesondere unter Rückbezug auf welche Zeiträume für die Feststellung der zugrunde gelegten Grundwasserneubildungsmenge) werden Entnahmegenehmigungen gestützt?
Grundsätzlich werden bei der Begutachtung von Grundwasserentnahmen zur Abschätzung des nutzbaren Grundwasserdargebots zunächst die Grundwasserneubildungsmengen im Grundwassereinzugsgebiet betrachtet. Dafür werden jeweils auf die geografischen und (hydro)geologischen sowie auf die klimatischen Bedingungen abgestimmte geeignete Zeiträume festgelegt.
Bei der Begutachtung größerer Entnahmemengen (wie für die öffentliche Wasserversorgung) wird i. d. R. eine detaillierte Einzelfallbetrachtung vorgenommen, bei der die
Ergebnisse eines individuellen Pumpversuchs die Hauptdatengrundlage darstellen.
7.c) Gibt es in Oberfranken Genehmigungsverfahren, die von der „Handlungsempfehlung zum Vorgehen bei der Begutachtung von Wasserentnahmen für die Bewässerung“ des LfU abweichen?
Die genannte Handlungsempfehlung ist im Jahr 2023 eingeführt worden und gilt seit April 2025 in leicht modifizierter Form. In Oberfranken wie auch in allen anderen bayerischen Regierungsbezirken werden genehmigungspflichtige Entnahmen für die Bewässerung seitdem nach der Handlungsempfehlung beurteilt.
8.a) Welche Änderungen an den Grundwasserkörpern in Oberfranken sind im Vergleich zur Darstellung in der Drs. 18/10499 (Frage 1/Anlage 3) festzustellen (bitte Landkreis[e], Lage, zuständiges Wasserwirtschaftsamt [WWA], Größe und Volumen, analog zu Drs. 18/10499, Anlage 3, angeben)?
Im Vergleich zur Darstellung in der Drs. 18/10499 (Frage 1/Anlage 3) haben sich bisher keine Änderungen an den Grundwasserkörpern ergeben.
8.b) In welchem Umfang sind in Oberfranken Wasserzähler mit Online datenübertragung im Einsatz bzw. entsprechende Übertragungssysteme etabliert?
Die Betreiber von Grundwasserentnahmen sind nicht zur Einrichtung einer Onlineübertragung ihrer Messdaten verpflichtet. Für die Meldung der tatsächlichen Entnahme-
mengen an die zuständigen Behörden sind regelmäßig die bereits in den Antworten zu Fragen 4 a bis 4 c beschriebenen digitalen Übermittlungswege vorgesehen.
8.c) Wurden seit 2020 Genehmigungen für die öffentliche Trinkwasserversorgung oder für die Heil und Thermalwassernutzung erteilt (bitte jeweils unter Angabe der Wassermenge und des Zeitraums, analog zu Drs. 18/30082, Frage 7)?
Tabelle 2 erhält die Anzahl der in Oberfranken seit 2020 erteilten Genehmigungen für die öffentliche Trinkwasserversorgung oder für die Heil- und Thermalwassernutzung und
deren Befristungen. Die Daten stammen aus der Fachanwendung Wasserversorgung (FA-WV) und stellen den digitalen Kenntnisstand der Wasserwirtschaftsverwaltung
dar. Da in der FA-WV nicht alle Bescheide vorliegen, wäre für die Beantwortung der Frage 8 c eine oberfrankenweite Abfrage bei den Kreisverwaltungsbehörden erforderlich, die in der Frist zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage nicht leistbar ist
