Schriftliche Anfrage: Cum Ex II: Stand der steuer- und strafrechtlichen Aufarbeitung

Am 29.07.2019 befragte ich die Staatsregierung bezüglich dem Stand der steuer- und strafrechtlichen Aufarbeitung von Cum Ex (II). Meine Fragen wurden am 03.09.2019 von dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat beantwortet:

Meine Vorbemerkung:

Mithilfe von Cum-Ex-Geschäften wurde nach Meinung von Expertinnen und Experten der „größte Steuerraub in der Geschichte Europas“ (Handelsblatt, 26.10.2018) verübt.
Bei Cum-Ex-Geschäften erwirkten Anlegerinnen und Anleger die mehrfache Erstattung
von Kapitalertragsteuer durch Leerverkäufe von Aktien, obwohl nur einmal Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
Bisher ist unklar, wie hoch der Steuerschaden aus den Cum-Ex-Geschäften in
Deutschland tatsächlich ist. Nach Informationen des Recherchenetzwerks CORRECTIV und Berechnungen von Professor Dr. Christoph Spengel von der Universität Mannheim beläuft sich der Steuerschaden auf ca. 12 Mrd. Euro in Deutschland.
Seit 2012 hat der Gesetzgeber diese Geschäfte erschwert und eine gesetzliche Re
gelung erlassen, die Cum-Ex-Geschäfte verhindern soll. Parallel läuft seit 2012 auch die juristische Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals. Dennoch weisen Medienberichte darauf hin, dass mit ähnlich gelagerten Fallkonstruktionen weiter Geschäfte gemacht werden.

Ich frage die Staatsregierung:

1.1 In wie vielen Fällen haben die Landesfinanzbehörden in Bayern seit 2007 die Erstattung bzw. Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer aufgrund des Vorliegens von Cum-Ex-Geschäften verweigert (bitte Anzahl der Fälle getrennt nach Jahr und Höhe der beantragten Erstattung bzw. Anrechnung angeben)?

Vgl. Antwort 6.1 zur Anfrage „Cum Ex I: Stand der steuer- und strafrechtlichen Aufarbeitung“.

1.2 Wie häufig haben die Finanzbehörden Auskünfte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erhalten?

Auskünfte nach § 9 Abs. 5 Satz 1 KWG wurden den bayerischen Finanzbehörden von der BaFin in einem Fall übermittelt. In einem weiteren, zwischenzeitlich von den bayerischen Finanzbehörden zur Bearbeitung übernommenen Fall hat die BaFin einer Finanzbehörde eines anderen Bundeslands Auskünfte nach §9 Abs. 5 Satz1 KWG erteilt.

1.3 Wie viele davon hatten einen Bezug zu Cum-Ex-Geschäften?

Beide Fälle haben Bezug zu Cum-Ex-Geschäften.

2. In wie vielen Fällen haben die Landesfinanzbeh örden seit 2007 Auskünfte zu Cum-Ex-Geschäften durch Finanzbehörden anderer Länder erhalten (bitte Anzahl getrennt nach Jahr und Bundesland der anderen Finanzbehörde angeben)?

Bei der Aufarbeitung der Cum-Ex-Gestaltungen tauschen sich die bayerischen Finanzbehörden regelmäßig über Erkenntnisse zu Verdachtsfällen auch mit anderen Landesfinanzbehörden aus. Statistische Aufzeichnungen hierzu werden nicht geführt.

3.1 Hat die Staatsregieru ng nach Veröffentlichung der Cum-Ex-Files weitere Maßnahmen ergriffen, um mehr über die Hintergründe und die an den Cum-Ex-Geschäften beteiligten Finanzmarktakteure zu erfahren?

Die Veröffentlichung der Cum-Ex-Files hat die Ermittlungsstrategien der bayerischen Finanzbehörden bestätigt. Die Veröffentlichung hat zu keiner wesentlichen Verbesserung der vorhandenen Erkenntnisse geführt.

3.2 Wenn nein, warum nicht?

3.3 Wenn ja, welche Maßnahmen wurden eingeleitet (bitte das erzielte Ergebnis jeweils mit angeben)?

Vgl. Antwort zu 3.1.

4.1 Wurde vonseiten der Staatsregierung auf die Journalisten hinter den Cum-Ex-Files oder anderen Berichten über Cum-Ex-Geschäfte zugegangen, um mehr über die in der Berichterstattung genannten Hinweise zu erfahren?

4.2 Wenn nein, warum nicht?

4.3 Wenn ja, was waren die Ergebnisse (bitte die aufgrund dessen ergriffenen Maßnahmen mit angeben)?

Vgl. Antwort zu 3.1.