Schriftliche Anfrage: Cum-Cum II: Stand der steuer- und strafrechtlichen Aufklärung

Ich frage die Staatsregierung:

1.1. Wurde von Seiten der Staatsregierung auf die Journalist*innen hinter den Cum-Ex-Files oder Personen, die Berichte über Cum-Cum-Geschäfte ver fassten, zugegangen, um mehr über die in der Berichterstattung genannten Hinweise zu erfahren?
Die Medienberichterstattung führte zu keiner wesentlichen Verbesserung der bei den Finanzbehörden bereits vorhandenen Erkenntnisse über diese Geschäfte. Sofern in der Presse Fallzahlen und Volumina genannt wurden, wurden diese ohnehin von der Presse zuvor bei den Landesfinanzbehörden abgefragt.

1.2. Wenn nein, warum nicht?
Vgl. Antwort zu 1.1

1.3. Wenn ja, was waren die Ergebnisse und die aufgrund dessen erlassenen Maßnahmen?
Vgl. Antwort zu 1.1

2.1. Wie viele Kräfte mit spezifischem Fachwissen zu Cum-Cum-Geschäften wurden nach Kenntnis der Staatsregierung in sämtlichen Institutionen des Landes zur Aufarbeitung dieser Fälle eingesetzt (bitte nach Institution und Jahr seit 2001 aufgliedern)?
Grundsätzlich ist jedes Finanzamt selbst für die Überprüfung der in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Fälle zuständig, da sich die Aufarbeitung von Cum-Cum-Transaktionen nicht für eine vollständige Zentralisierung in der Finanzverwaltung eignet. Neben diversen regelmäßigen Erfahrungsaustauschen und Besprechungen gibt es am Bayerischen Landesamt für Steuern eine Zentralstelle für Cum-Cum-Gestaltungen als zentralen Ansprechpartner für sämtliche bayerische Finanzämter zur Einholung von rechtlicher Unterstützung. Die Stelle besteht aus zwei ehemaligen Betriebsprüfern und ist einer Referatsleiterin zugeordnet, die in der Materie selbst erhebliches Fachwissen besitzt.

2.2. Durch welche organisatorischen Maßnahmen stellt die Staatsregierung sicher, dass alle Verdachtsfälle von Cum-Cum-Geschäften aufgedeckt werden?
Durch Schulungsmaßnahmen und Fortbildungen wird die Sensibilisierung der mit möglichen Risikofällen in Kontakt kommenden Beschäftigten gewährleistet. Darüber hinaus besteht ein Informationsaustausch mit den zwei Spezialeinheiten zur Aufarbeitung von Cum-Ex-Gestaltungen (Cum-Ex TaskForce des Finanzamts München — Betriebsprüfung und Sachgebiet SF 19 der Steuerfahndung München). Zudem erfolgt die Weitergabe von Kontrollmaterial zwischen den Ländern und es besteht eine Meldepflicht aller in Bayern auftretenden Fälle mit Cum-Cum-Gestaltungen an die Zentralstelle für Cum-Cum-Gestaltungen des Bayerischen Landesamts für Steuern.

2.3. Durch welche organisatorischen Maßnahmen stellt die Staatsregierung sicher, dass ihr alle Verdachtsfälle mitgeteilt werden?
Vgl. Antwort zu 2.2

3.1. Durch welche Maßnahmen wird seitens der Staatsregierung sichergestellt, dass die mit der — sowohl steuer- als auch strafrechtlichen — Aufarbeitung der Cum-Cum-Fälle betreuten Mitarbeiter*innen über ausreichendes Fachwissen verfügen, um alle Ausgestaltungen von Cum-Cum-Geschäften erkennen und rechtlich würdigen zu können?
Durch Schulungsmaßnahmen und Fortbildungsveranstaltungen werden die Beschäftigten, die mit möglichen Risikofällen in Kontakt kommen können, für mögliche Cum-Cum-Gestaltungen sensibilisiert. Bei rechtlichen Zweifelsfragen steht die Zentralstelle für Cum-Cum-Gestaltungen im Bayerischen Landesamt für Steuern als zentraler Ansprechpartner zur Verfügung.

3.2 Haben die Landesfinanzbehörden bei sämtlichen in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Kreditinstituten und Investmentfonds steuerliche Außenprüfungen der noch offenen Veranlagungszeiträume bis 2016 mit einer gezielten Abfrage bzw. Überprüfung von Cum-Cum-Gestaltungen durchgeführt?
Betriebsprüfer, die mit der Prüfung von Kreditinstituten und Investmentfonds betraut sind, wurden und werden regelmäßig auf diversen Erfahrungsaustauschen und Fortbildungsveranstaltungen für das Erkennen von Cum-Cum-Gestaltungen geschult. Sollten sich im Rahmen einer Betriebsprüfung Anzeichen auf missbräuchliche Cum-Cum-Gestaltungen ergeben, können weitere Ermittlungen durch den für die Prüfung zuständigen Betriebsprüfer angestoßen werden.

4.1. Haben Landesbehörden seitens Bundesbehörden Weisungen erhalten, wonach sämtliche durch die Finanzbehörden der Länder als verdächtig erkannte Fälle von Cum-Cum-Geschäften den Steuerfahndungen der Länder und/oder den Staatsanwaltschaften der Länder mitzuteilen sind?
4.2. Haben die obersten Landesbehörden den ihnen unterstellten Behörden Weisungen erteilt, wonach sämtliche durch die Finanzbehörden der Länder als verdächtig erkannte Fälle von Cum-Cum-Geschäften den Steuerfahndungen der Länder und/oder den Staatsanwaltschaften der Länder mitzuteilen sind?
Die Fragen 4.1 und 4.2 werden zusammen beantwortet.

Sowohl die Bundesbehörden als auch die obersten Landesbehörden werden regelmäßig von den ihnen nachgeordneten Behörden über aktuelle Entwicklungen in den als verdächtig erkannten Fällen mit Cum—Cum—Gestaltungen unterrichtet. Aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen den Spezialeinheiten zur Aufarbeitung von Cum-Ex-Gestaltungen ist die Steuerfahndung über die relevanten Fälle informiert und prüft in eigener Zuständigkeit die Erforderlichkeit einer Meldung an die Staatsanwaltschaft.

5. In wie vielen Fällen haben öffentliche Stellen nach Kenntnis der Staatsregierung im Rahmen der Prozessführung zu Cum-Cum- Geschäften Aufträge an private Rechtsfirmen vergeben (bitte ggf. mit Angabe des finanziellen Volumens und den Aufgaben)?
Die bayerische Steuerverwaltung hat im Zusammenhang mit der Aufklärung der Cum-Cum-Geschäfte keine Aufträge an private Rechtsfirmen vergeben.