Meine schriftliche Anfrage vom 16.03.2026 findet ihr hier!
1.1 Wie wird das in Art. 6 Abs. 3 Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vorgesehene Verfahren zur Bestellung der Mitglieder des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer in der Praxis umgesetzt?
1.2 In welcher Form wird der im Gesetz vorgesehene Beteiligungsprozess „im Benehmen mit dem Kammerrat“ nach Art. 8 VersoG konkret durchgeführt?
1.3 Welche tatsächlichen Einflussmöglichkeiten haben die Gremien der Versorgungsanstalten innerhalb der Bayerischen Versorgungskammer (insbesondere Kammerrat und Verwaltungsrat) im Rahmen der Bestellung von Vorstandsmitgliedern?
Die Fragen 1.1 bis 1.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam be-
antwortet.
Die gesetzliche Regelung des Art. 6 Abs. 3 Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern geht im Grundsatz davon aus, dass das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) einen Besetzungsvorschlag unterbreitet, zu dem der Kammerrat in der Folge durch Gremienbeschluss das Benehmen erteilt. In der Praxis verläuft das Verfahren zur Bestellung der Mitglieder des Vorstands aber regelmäßig so, dass der Kammerrat nach interner Abstimmung mit den Gremien mit konkreten Vorschlägen für die Vorstandsbesetzungen auf das StMI zugeht (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 5, 2. Halbsatz VersoG) und Abstimmungsgespräche führt. Wenn es um die Besetzung der Position des Vorstandsvorsitzenden
oder des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geht, bindet das StMI wegen der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 VersoG erforderlichen Bestellung durch die Staatsregierung auch die Staatskanzlei ein.
Da im aus fünf Mitgliedern bestehenden Vorstand der Bayerischen Versorgungskammer (Versorgungskammer) üblicherweise ein Vorstandsmitglied durch einen leitenden Beamten aus dem Geschäftsbereich des StMI besetzt wird (die Versorgungskammer ist gemäß Art. 6 Abs. 1 VersoG eine dem StMI nachgeordnete Behörde), erfolgt in diesem Fall ein Vorschlag durch das StMI selbst, wobei der Kammerrat sehr frühzeitig in den Auswahlprozess eingebunden wird und auch hier Vorschläge machen kann. Die vorgeschlagene Person muss sich dann in den Gremien vorstellen und wird üblicherweise zuvor für eine längere Zeit unterhalb der Vorstandsebene zur Einarbeitung in die Versorgungskammer versetzt. Zu diesem Vorschlag des StMI erteilt der Kammerrat dann ggf. durch formellen Gremienbeschluss das Benehmen. Da seitens des StMI mit den Vorschlägen des Kammerrats für die Vorstandsbesetzung in der Vergangenheit regelmäßig Einverständnis bestand, war eine gesonderte Benehmenserteilung durch den Kammerrat in diesen Fällen nicht erforderlich. Die tatsächliche Einflussmöglichkeit des Kammerrats zeigt sich somit in der Möglichkeit,
Personalvorschläge zu machen, durch die die Vorstandszusammensetzung in der Vergangenheit maßgeblich bestimmt wurde.
2.1 Über welche Art des Auswahlverfahrens erfolgt die Besetzung von Vorstandspositionen bei der Bayerischen Versorgungskammer (z. B. öffentliches Ausschreibungsverfahren, Personalvorschläge oder Auswahlverfahren durch das zuständige Staatsministerium)?
2.2 Wer trifft final die Entscheidung über die Bestellung?
2.3 Inwieweit spielen Erfahrungen in den Bereichen institutionelle Kapitalanlage, internationales Investmentmanagement oder Risikomanagement eine Rolle bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder?
Die Fragen 2.1 bis 2.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Besetzung von Vorstandspositionen erfolgt in der Regel über Personalvorschläge des Kammerrats nach interner Abstimmung mit den Gremien. Vorgeschlagen werden meist Personen, die sich bereits auf der Bereichsleiterebene in der Versorgungskammer bewährt haben und für diese Positionen wiederum teilweise durch Ausschreibungen der Versorgungskammer mit Unterstützung durch Personaldienstleiter gewonnen wurden. Die Entscheidung über die Personalvorschläge erfolgt in Abstimmung zwischen StMI und Kammerrat, im Fall des Vorstandsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden erfolgt die finale Entscheidung durch die Staatsregierung per Ministerratsbeschluss. Erfahrungen im Bereich Kapitalanlage, Investmentmanagement
oder Risikomanagement spielen vorrangig bei der Besetzung desjenigen Vorstandsmitglieds eine Rolle, das den Bereich Kapitalanlage leitet, weshalb hier in der Vergangenheit Personen ausgewählt wurden, die Erfahrung aus entsprechenden Bereichen in Banken oder Unternehmen der freien Wirtschaft aufweisen konnten und vor der Berufung in den Vorstand bereits auf der Bereichsleiterebene tätig waren.
3.1 Welche Anforderungen an fachliche Eignung bestehen für Mitglieder des Vorstands der Bayerische Versorgungskammer im Rahmen ihrer Bestellung?
3.2 Welche Verfahren zur Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand der Bayerischen Versorgungskammer werden im Vorfeld der Bestellung angewendet (z. B. Fit-and-Proper-Prüfung [Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin])?
3.3 Wer führt diese Prüfung durch?
Die Fragen 3.1 bis 3.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam be-
antwortet.
Wie in der Antwort zu den Fragen 2.1 bis 2.3 geschildert, werden die Vorstände überwiegend aus der Gruppe der Bereichsleiter und Bereichsleiterinnen der Versorgungskammer rekrutiert. Der vorgelagerte Auswahlprozess für Bereichsleiter wurde in der Versorgungskammer als strukturierter, transparenter und diskriminierungsfreier Prozess mit klar definierten und dokumentierten Verfahrensschritten ausgestaltet. Zu Beginn dieses Prozesses erfolgt eine umfassende Bedarfsanalyse, in der die Anforderungen der Position, der Verantwortungsbereich sowie die Erwartungen der relevanten Entscheidungsträger detailliert erhoben werden. Auf der Grundlage der Bedarfsanalyse wird ein spezifisches Kompetenzmodell sowie ein differenziertes Anforderungsprofil entwickelt, das sowohl fachliche als auch persönliche und führungsbezogene Kriterien abbildet. Die anschließende Kandidatensuche erfolgt über eine multimethodische Strategie, bestehend aus internen und externen Ausschreibungen sowie einer gezielten Direktansprache geeigneter Kandidaten oder Kandidatinnen (Executive Search). Dabei werden Marktanalysen, bestehende Netzwerke und Talent-
pools genutzt, um ein breites, zugleich aber passgenaues Kandidatenfeld zu identifizieren – einschließlich aktiv suchender sowie latent wechselbereiter Führungskräfte. Die Vorauswahl der Kandidatinnen und Kandidaten wird anhand strukturierter, kompetenzbasierter Interviews durchgeführt, die durch standardisierte Bewertungsmatrizen ergänzt wurden. Dies gewährleistet eine systematische, objektive und vergleichbare Beurteilung. Optional kommen zusätzlich eignungsdiagnostische Verfahren zum Einsatz, insbesondere psychometrische Testverfahren, um vertiefte Einblicke in Persönlichkeit, Führungspotenzial, Motive und kulturelle Passung zu erhalten. Für die engere Auswahl werden umfassende Kandidatenberichte erstellt, die neben beruflichen Erfahrungen und Qualifikationen auch Aspekte wie Motivation, Persönlichkeit, Verfügbarkeit und Gehaltsvorstellungen abdecken. Ergänzend wird die Beurteilung durch praxisnahe Case Studies vertieft, in denen der Kandidat oder die Kandidatin konkrete Fragestellungen bearbeitet und ihre Lösungsansätze vor dem Auswahlgremium präsentiert. Die finalen Gespräche sowie die Entscheidungsfindung werden methodisch begleitet, strukturiert ausgewertet und vollständig dokumentiert. Der gesamte Auswahlprozess wird dabei kontinuierlich durch mehrere Vorstände im
Rahmen einer Besetzungskommission eng begleitet und gesteuert. Diese Einbindung stellt sicher, dass die Auswahlentscheidung fundiert, abgestimmt und unter Berücksichtigung strategischer sowie organisatorischer Anforderungen getroffen wird. Entsprechend Art. 6 Abs. 4 Satz 2 VersoG wird für die Leiter der Geschäftsbereiche das Einvernehmen des Verwaltungsrats oder der Verwaltungsräte der betroffenen Anstalten eingeholt.
4.1 Welche konkreten Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse hat der Vorstand der Bayerischen Versorgungskammer insbesondere im Bereich der Kapitalanlage?
Gemäß § 2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (DVVersoG) führt der Vorstand gemeinsam die Geschäfte der Versorgungskammer und vertritt diese. Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Der Vorstand gibt sich im Benehmen mit dem Kammerrat eine Geschäftsordnung. Gemäß § 2 Abs. 5 DVVersoG gilt, dass Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und Angelegenheiten, die mehrere Vorstandsbereiche betreffen, der kollegialen Beratung und Beschlussfassung bedürfen. In der Geschäftsordnung können weitere Gegenstände kollegialer Beratung und Beschlussfassung geregelt werden. Im Übrigen erledigen die Mitglieder des Vorstands ihre Aufgaben selbstständig im Rahmen der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung. In ihrer Funktion als gemeinsames Geschäftsführungsorgan ist die Versorgungskammer verpflichtet, die eingenommenen Beiträge rentierlich am Kapitalmarkt anzulegen. In dieser Geschäftsführungsfunktion ist sie nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 VersoG von staatlichen Weisungen frei. Diese Unabhängigkeit von staatlichen Weisungen führt dazu, dass Entscheidungen der Versorgungskammer im Rahmen der Kapitalanlage eigenverantwortlich getroffen werden. Aufsichtsrechtliche Vorgaben sowie Kapitalanlagenrichtlinien der Versorgungswerke sind dabei zu beachten.
4.2 Inwieweit werden Kammerrat oder Verwaltungsrat über strategische Investitionsentscheidungen durch den Vorstand der Bayerische Versorgungskammer eingebunden?
Der Verwaltungsrat der jeweiligen Versorgungsanstalt, der aus gewählten Vertretern der Versicherten besteht, überwacht die Geschäftsführung der Versorgungskammer und kann Richtlinien zur Anlage des Anstaltsvermögens aufstellen (Art. 4 Abs. 2 und 4 VersoG). Er ist daher auch mit entsprechenden Befugnissen gesetzlich ausgestattet worden (z. B. Einsicht in Geschäftsunterlagen, Festlegung zusätzlicher Schwerpunkte in der Abschlussprüfung). Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 VersoG können Aufgaben der Geschäftsführung nicht dem Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen übertragen werden. Nach Maßgabe der Satzung können aber bestimmte Maßnahmen an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden sein. Davon wurde überwiegend auch Gebrauch gemacht.
Zu diesen Maßnahmen gehören zunächst Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken sowie Erwerb und Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten und von Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen, deren alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. HierzulegtdieBegründung(Drs.17/20991)dar,dass beim Erwerb von Minderheitsbeteiligungen an Grundstücksgesellschaften durch eine oder mehrere von der Versorgungskammer verwaltete Versorgungsanstalten nicht eine Beteiligung der Selbst-
verwaltungsgremien aller betroffener Versorgungsanstalten erforderlich wird, da dies die Handlungsmöglichkeiten der Kapitalanlage zu stark einschränken würde. Des Weiteren können nach Maßgabe der Satzung auch folgende Investitionen von der Zustimmung des Verwaltungsrats abhängig gemacht werden: die Aufnahme langfristiger Darlehen sowie der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB), d. h. von strategischen, dem eigenen Geschäftsbetrieb dienenden Unternehmen. Zu letzterem zählen nach der Gesetzesbegründung nicht Beteiligungen mit dem alleinigen Zweck der Kapitalanlage. Ferner werden die Ergebnisse der strategischen Kapitalanlageplanung und das daraus resultierende strategische Zielportfolio der jeweiligen Versorgungsanstalt hinsichtlich der Zusammensetzung aus unterschiedlichen Anlagearten den Mitgliedern des Ver-
waltungsrates in den Sitzungen vorgestellt und erläutert. Bei der Versorgungskammer wird ein Kammerrat gebildet, der sich aus Vertretern aller von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungsanstalten einschließlich der Bundesanstalten zusammensetzt (Art. 8 Abs. 1 VersoG). Gemäß Art. 8 Abs. 2 VersoG wirkt der Kammerrat in gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten der Versorgungsanstalten beratend mit, ferner kann er Empfehlungen aussprechen
(Art. 8 Abs. 2 Satz 3 VersoG). Der Kammerrat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VersoG). Eine Vorwegprüfung oder gar Genehmigung einzelner strategischer Investitionsentscheidungen durch den Kammerrat sehen die gesetzlichen Vorschriften nicht vor.
4.3 Welche Berichtspflichten bestehen konkret für den Vorstand gegenüber der Aufsichtsbehörde und den Versorgungsanstalten (insbesondere auch mit Blick auf Personalentscheidungen)
Im Personalbereich muss die Versorgungskammer mit dem StMI das Konzept für die außertarifliche Vergütung abstimmen und diejenigen Dienstverträge zur Genehmigung vorlegen, bei denen die jeweilige Entgeltgrenze nach Ziff. 9 der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zum Vollzug des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst überschritten wird oder beamtenrechtliche Versorgungszusagen gegeben werden. Die übrigen Berichtspflichten gegenüber der Aufsicht richten sich an die Versorgungsanstalten. Der Vorstand ist insofern als Geschäftsführungsorgan der die Versorgungsanstalten verwaltenden Behörde für deren Umsetzung verantwortlich. Die regelmäßigen Berichtspflichten der Versorgungsanstalten an die Aufsicht umfassen gemäß den gesetzlichen Pflichten nachfolgende Berichte:
– Geschäfts- und Lagebericht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 DVVersoG, Art. 12 Abs. 1 VersoG i. V. m. § 341a HGB sowie § 6 Abs. 1 DVVersoG i. V. m. der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung – RechVersV),
– Berichtswesen zur Entwicklung der Kapitalanlage (IMS vom 26.7.2021, § 9 Abs. 2 Satz 3 DVVersoG),
– Berichterstattung zum Jahresabschluss an die Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1 DVVersoG i. V. m. der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung – BerVersV),
– Berichtspflichten über Risikokonzentrationen und Transaktionen zwischen Versorgungsanstalten (Art. 17a VersoG),
– Für die Pensionskasse der Schornsteinfeger und die freiwillige Versicherung der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden: Bericht der unabhängigen Risiko-Kontrollfunktion gemäß § 234c Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie der eigenen Risikobeurteilung gemäß § 234d Abs. 1 VAG sowie das Vermögensverzeichnis gemäß § 234j Abs. 2 i. V. m. § 126 Abs. 2 VAG,
– Meldungen zur IT-Sicherheit(Verordnung[EU]2022/2554 zur digitalen Resilienz von Finanzunternehmen). Dabei gilt, dass das StMI darauf beschränkt ist, über die Einhaltung des geltenden Rechts und der versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben zu wachen. Berichtspflichten des Vorstands gegenüber den jeweiligen Verwaltungsräten betreffen alle für die Aufgabenerfüllung nach Art. 4 VersoG notwendigen Unterlagen und der hierzu gefassten Beschlüsse.
5.1 Wie wird die Tätigkeit des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer durch die Aufsichtsbehörde kontrolliert?
Im Rahmen der Rechts- und Versicherungsaufsicht gemäß Art. 18 VersoG lässt sich das StMI über die aktuellen Entwicklungen regelmäßig informieren.
Nach Art. 18 VersoG hat die Aufsichtsbehörde umfassende Informationsrechte und kann auf dieser Grundlage auch nach Bedarf Berichte und Stellungnahmen der Versorgungskammer einholen, Akten anfordern sowie sich auf sonstige Weise, etwa durch Teilnahme an Gremiensitzungen, die für die Zwecke der Aufsicht benötigten Informationen einholen und sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen. Hierzu finden auch regelmäßige Gespräche mit dem Vorstand statt.
5.2 Welche internen oder externen Kontrollgremien wirken bei der Überwachung der Tätigkeit des Vorstands mit?
Die Versorgungskammer hat folgende interne Kontrollfunktionen eingerichtet: den nach Art. 16 VersoG vorgeschriebenen Verantwortlichen Aktuar, die interne Revision, die interne Compliance Funktion, die unabhängige Risikocontrolling-Funktion, die Gleichstellungsbeauftragte und den Datenschutzbeauftragten. Rechtlich sind die interne Revision und die Risikocontrolling-Funktion nur für die Pensionskasse der Schornsteinfeger und die freiwillige Versicherung der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden vorgeschrieben, sie wurden von der Versorgungskammer jedoch für alle Versorgungsanstalten installiert. Zu den externen Kontrollakteuren zählen die Verwaltungsräte, der Kammerrat, der Abschlussprüfer, die Aufsicht, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und der Oberste Rechnungshof.
5.3 In welchen Fällen kann die Aufsichtsbehörde in Entscheidungen des Vorstands eingreifen oder Weisungen erteilen?
Die Versorgungskammer führt die Geschäfte der Versorgungsanstalten. Die Versorgungskammer unterliegt unbeschadet des Art. 18 VersoG als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalten keinen staatlichen Weisungen (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 VersoG). Insofern ist auch das Leitungsgremium der Versorgungskammer, der Vorstand (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 VersoG), in diesem Umfang von staatlichen Weisungen frei. Falls Verstöße gegen gesetzliche oder satzungsrechtliche Regelungen festgestellt werden oder drohen, kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Versicherungsaufsicht über die Versorgungsanstalten gemäß Art. 18 Abs. 4 VersoG diese anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungs-
mäßigen Zustands zu treffen. Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 18 Abs. 5 VersoG gegenüber den Versorgungsanstalten sowie Unternehmen, die Aufgaben für die Versorgungsanstalten wahrnehmen, v. a. im Rahmen von Funktionsausgliederungsverträgen, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände im Sinne der Vorschrift zu vermeiden oder zu beseitigen.
6.1 In welchen Fällen wurde bereits von der in Art. 6 Abs. 3 VersoG vorgesehenen regelmäßigen Amtszeit von fünf Jahren abgewichen (bitte, wenn möglich, Gründe angeben)?
Von der fünfjährigen Vertragsdauer wurde bisher nur im Zusammenhang mit Anpassungen an den gesetzlichen Ruhestandseintritt abgewichen. So wurde in zwei Fällen ein Vertrag für eine Vertragsdauer unter fünf Jahren abgeschlossen, weil der gesetzliche Ruhestand vor dem Ablauf von fünf Jahren eintrat. In einem Fall wurde ein Vertrag über sechs Jahre und acht Monate abgeschlossen, um die Vertragsdauer bis zum Erreichen des gesetzlichen Ruhestands auszudehnen.
6.2 In welchen Fällen wurde von der in Art. 6 Abs. 3 VersoG vorgesehenen Möglichkeit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund Gebrauch gemacht (bitte, wenn möglich, Gründe angeben)? Eine vorzeitige Abberufung hat es bisher noch nicht gegeben.
6.3 Welche Compliance-Regelungen bestehen für Mitglieder des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer hinsichtlich möglicher Interessenkonflikte?
Regelungen zu Interessenkonflikten enthält die Geschäftsordnung des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer (zuletzt geändert am 10.03.2020), die gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 DVVersoG vom StMI genehmigt wurde. Weitere Regelungen enthält die interne Verfahrensanweisung für Mandate der Vorstandsmitglieder. Ergänzend hierzu ist von den Mitgliedern des Vorstands die intern Richtlinie zum Umgang mit Interessenkonflikten (zuletzt geändert im Dezember 2025) zu beachten. Diese ist auch Bestandteil des Verhaltenskodex für die Versorgungskammer.