Hier finden Sie die Schriftliche Anfrage
Auf welchen Betrag belaufen sich die Einnahmen aus der Grundsteuer aller ein-zelnen Gemeinden, die einen eigenen Hebesatz festlegen, im Jahr 2023 (bitte tabellarisch, getrennt nach Regierungsbezirken darstellen)?
Zur Beantwortung wird auf die beiliegende Tabelle verwiesen: Tabelle_1_Grundsteueraufkommen_2023
Wie hoch liegen die Grundsteuerhebesätze im Jahr 2024 in allen einzelnen bayeri-schen Gemeinden jeweils (bitte tabellarisch und getrennt nach Regierungsbezir-ken darstellen)?
Zur Beantwortung wird auf die beiliegende Tabelle 2 verwiesen:Tabelle_2_Grundsteuerhebesaetze_2024
Wir hoch müsste in allen einzelnen Gemeinden jeweils der Hebesatz auf die neu festgesetzten Grundsteuermessbeträge sein, wenn in den Gemeinden die neue Grundsteuer aufkommensneutral im Vergleich zur aktuellen Rechtslage – ohne Berücksichtigung von Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Grundsteuergesetzes – erhoben wird (bitte tabellarisch, getrennt nach Regierungsbezirken darstellen)?
Die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze liegt in der Zuständigkeit der Kommunen. Die Festlegung der Hebesatzhöhe ist eine freie Entscheidung der jeweiligen Gemeinde und liegt in ihrer ausschließlichen Verantwortlichkeit. Das Grundgesetz gewährleistet diese Hebesatzautonomie der Gemeinden. Das Grundsteuergesetz gibt weder einen Mindest- noch einen Höchstprozentsatz für den Hebesatz vor. Hieran hat sich durch die Grundsteuerreform nichts geändert. Dem Gesetzgeber ist es untersagt, den Gemeinden bestimmte Hebesätze vorzugeben. Die Städte und Gemeinden haben jedoch seit 6. August 2024 die Möglichkeit, bei der bayerischen Finanzverwaltung auf statistischen Hochrechnungen beruhende Informationen zu erfragen, die Grundlage für die Ermittlung ihres jeweiligen aufkommensneutralen Hebesatzes sein können. Diese Informationen sind als reine staatliche freiwillige Serviceleistung für die Kommunen in Bayern zu verstehen, die keine rechtliche Auswirkung oder Bindung entfalten.
Auf das letztliche Grundsteueraufkommen der Kommune wirken sich neben der Möglichkeit zur Festsetzung reduzierter Hebesätze nach Art. 5 Abs. 1 Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG) zudem Entscheidungen über Anträge auf erweiterten Erlass nach Art. 8 BayGrStG aus. Ob und in welcher Höhe ein Erlass gewährt wird, entscheidet alleine die jeweilige Kommune. Die Staatsregierung kann für die einzelnen bayerischen Gemeinden deshalb keinen konkreten Hebesatz mit-teilen, der die Aufkommensneutralität der Grundsteuer B ab 2025 herbeiführen würde.