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1.1 Wie ist der aktuelle Stand der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der Wirecard AG?
Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft München I erfolgt derzeit im Rahmen der Beweisaufnahme insbesondere die Einvernahme von Zeugen. Die Strafkammer hat zu-
dem eine erste Selbstleseliste in den Prozess eingeführt.
1.2 Welche wesentlichen Fortschritte wurden bisher erzielt?
In der bisherigen Hauptverhandlung hat das Gericht aus Sicht der Staatsanwaltschaft München I bereits wichtige Teile der Beweiserhebung durchgeführt. Insbesondere wurden die Angeklagten und zahlreiche Zeugen einvernommen und der psychiatrische Sachverständige zur Frage der Schuldfähigkeit eines Angeklagten angehört. Es stehen jedoch noch weitere Beweiserhebungen aus, beispielsweise Zeugeneinvernahmen und die Anhörung des zur Feststellung der Schadenshöhe beauftragten Sachverständigen.
1.3 Wann wurde die Staatsregierung über die Verlängerung des Verfahrens um fast ein Jahr informiert?
Mit Schreiben vom 10. März 2023 informierte die Staatsanwaltschaft München I, dass sie eine Verfahrensdauer „bis weit in das Jahr 2024 hinein und ggf. darüber hinaus“ erwarte. Das Schreiben ging über die Generalstaatsanwaltschaft München am 14. März 2023 beim Staatsministerium der Justiz ein.
2.1 Wie lange wird der Prozess aus Sicht der Staatsregierung voraussichtlich noch andauern?
Termine zur Beweisaufnahme sind nach Auskunft der Staatsanwaltschaft München I derzeit bis zum 20. Februar 2025 bestimmt. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft München I ist mit einem Ende der Hauptverhandlung nicht vor Mitte 2025 zu rechnen.
2.2 Was sind die Gründe für die Verlängerung des Verfahrens?
2.3 Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Prozessdauer zu verkürzen?
Die Fragen 2.2 und 2.3 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Aufgrund der besonderen Komplexität der angeklagten Sachverhalte ist insbesondere die Einvernahme einer Vielzahl von Zeugen sowie die Verlesung umfangreicher Dokumente im Selbstleseverfahren erforderlich. Zudem sind Sachverständigengutachten einzuholen und in die Hauptverhandlung einzuführen. Die Verfahrensleitung obliegt der erkennenden Strafkammer in richterlicher Unabhängigkeit. Das Gericht muss im Rahmen der Hauptverhandlung alle Beweise erheben, die für seine Überzeugungsbildung notwendig sind. Die bisherige Verfahrensleitung des Gerichts ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft München I stringent und der Bedeutung und Komplexität des Falles angemessen. Seit Beginn der Hauptverhandlung wird engmaschig und vorausschauend terminiert, auch um etwaige Terminkollisionen bei den Verteidigern auszuschließen. In der Regel werden zwei bis drei Hauptverhandlungstermine pro Woche durchgeführt. Die hierfür erforderliche Vor- und Nachbereitung sowie die Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von Anträgen und Stellungnahmen der Prozessbeteiligten nimmt daneben erhebliche Zeit in Anspruch. Regelmäßig werden zusätzliche außerplanmäßige Sitzungstage anberaumt, etwa wenn Zeugenein-
vernahmen an den vorgesehenen Tagen nicht beendet werden konnten.
3.1 Wie viele Verhandlungstage wurden für die Jahre 2023 und 2024 jeweils anberaumt (bitte unter Angabe derjenigen, die tatsächlich stattgefunden haben bzw. noch stattfinden sollen)?
Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft München I wurden mit Terminverfügung des Gerichts vom 25. Oktober 2022 für das Jahr 2023 insgesamt 104 Sitzungstage anberaumt und nach dortiger Zählung 89 Sitzungen tatsächlich durchgeführt. Für das Jahr 2024 wurden mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 insgesamt 85 Sitzungstage anberaumt. Hiervon haben bis zum 22. November 2024 nach Zählung der Staatsanwaltschaft München I bislang 69 Sitzungstage stattgefunden. Abweichungen von den Terminverfügungen ergaben sich insbesondere dadurch, dass Sitzungstage auf-
grund von Krankheitsfällen oder sonstigen Umständen entfallen mussten. Zugleich wurden regelmäßig einzelne zusätzliche Sitzungstage kurzfristig anberaumt.
3.2 Wann wird das Musterverfahren eines Einzelklägers vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht gegen die Prüfungsgesellschaft EY starten?
In dem genannten Kapitalanleger-Musterverfahren fand am 22. November 2024 ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Dieser Termin wurde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Klageregister des Bundesanzeigers bekannt gemacht.
3.3 Wie viele Sitzungstage werden für dieses Verfahren – voraussichtlich – anberaumt?
Die Zahl der Verhandlungstermine bis zum vollständigen Abschluss des Verfahrens ist nach Mitteilung des Bayerischen Obersten Landesgerichts derzeit nicht absehbar.
An dem Musterverfahren sind der Musterkläger, elf Musterbeklagte und ca. 8 000 Beigeladene beteiligt; weitere ca. 19 000 Geschädigte haben ihre Ansprüche zu dem
Musterverfahren angemeldet. Aufgrund des immensen Umfangs und der inhaltlichen Komplexität dieses Musterverfahrens ist eine Abschichtung erforderlich. Gegenstand
des ersten Verhandlungstermins am 22. November 2024 war der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I mit den dort formulierten etwa 60 Feststellungszielen. Mit den von den Prozessbeteiligten formulierten weiteren etwa 2 500 Feststellungszielen wird sich der Senat dann in einem nächsten Schritt befassen.
4.1 Welche Anklagen wurden im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal bis dato erhoben (bitte Datum der Anklage, Anklagegrund und Funktion der/des Beschuldigten angeben)?
Die Staatsanwaltschaft München I hat in dem zentralen Ermittlungskomplex bislang drei Anklagen erhoben. Die erste Anklageschrift vom 9. März 2022 gegen Dr. Markus Braun, Vorstandsvor-
sitzender der Wirecard AG, Stephan von Erffa, Leiter der Buchhaltung der Wirecard AG, und Oliver Bellenhaus, Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft mit Sitz in Dubai,
hat die Tatvorwürfe des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, der Untreue, der unrichtigen Darstellung und der Marktmanipulation zum Gegenstand.
Die zweite Anklageschrift vom 12. Dezember 2023 legt dem Angeschuldigten ……….., Finanzvorstand der Wirecard AG und Vorstand der Wirecard Bank AG, ebenfalls gewerbsmäßigen Bandenbetrug, Untreue, unrichtige Darstellung und Marktmanipulation zur Last. Die dritte Anklageschrift vom 31. Juli 2024 gegen ……….., weiterer (Finanz-)Vorstand der Wirecard AG und der Wirecard Bank AG, und gegen ……….., Produktvorständin der Wirecard AG, betrifft den Vorwurf der Untreue. Darüber hinaus beantragte die Staatsanwaltschaft München I am 21. März 2023 in
einem Ermittlungsverfahren gegen eine ehemalige leitende Angestellte der Wirecard AG und ihren Ehemann wegen Insiderhandels jeweils einen Strafbefehl beim Amtsgericht München, der bereits in Rechtskraft erwachsen ist. In einem Ermittlungsverfahren gegen eine weitere Mitarbeiterin des Wirecard-Konzerns wegen Beteiligung am unerlaubten Erbringen von Zahlungsdienstleistungen
hat die Staatsanwaltschaft München I mit Verfügung vom 25. September 2024 einen Strafbefehl beim Amtsgericht München beantragt. Daneben wurde in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Dritten (Geschäftsmann) wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit Geldern, die aus dem Wirecard-Konzern ausgeleitet wurden, mit Datum vom 10. Dezember 2021 Anklage zum Landgericht München I erhoben. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Strafkammer nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I noch nicht entschieden, das Zwischen-
verfahren dauert an.
4.2 Wie viele Ermittlungsverfahren sind bis dato noch anhängig (bitte Startdatum des Ermittlungsverfahrens, Ermittlungsgrund und Funktion der/des Beschuldigten angeben)?
Grundlage der nachfolgenden Informationen sind Auskünfte der Staatsanwaltschaft München I. Demnach sind in dem zentralen Ermittlungskomplex (Einleitung: 2. Juni 2020) wegen
gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, Untreue, Marktmanipulation und unrichtiger Darstellung aktuell noch Ermittlungen gegen 20 Beschuldigte, darunter ehemalige Vorstände und Mitarbeiter des Wirecard-Konzerns sowie sonstige Personen (Mitarbeiter von Partnerfirmen u. a.), anhängig. Soweit in diesem Komplex aktuell noch weitere Tatvorwürfe gegen die bereits angeklagten Beteiligten untersucht werden, sind Gegenstand der Ermittlungen insbesondere die unerlaubte Erbringung von Zahlungsdiensten, Geldwäsche sowie weitere, noch nicht angeklagte Untreuetaten. Hinsichtlich der weiteren Beschuldigten in diesem Verfahren werden die Ermittlungen nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I wegen Beihilfe zu den bereits angeklagten Taten und zu den noch nicht angeklagten Taten geführt. Daneben sind in einem mit Verfügung vom 10. November 2023 aus dem zentralen Komplex abgetrennten Verfahren die Ermittlungen gegen fünf Vorstände sowie zwei
leitende Angestellte wegen Betrugs zum Nachteil von Privatanlegern zusammengefasst. In einem weiteren Ermittlungsverfahren wird seit 6. November 2020 gegen Mitglieder des Aufsichtsrats der Wirecard AG wegen Betrugs, Marktmanipulation und unrichtiger Darstellung ermittelt. In einem weiteren Verfahren ermittelt die Staatsanwaltschaft München I seit 31. Januar 2020 gegen drei Verantwortliche und einen Mitarbeiter der Wirecard Bank AG wegen Geldwäsche. Daneben führt die Staatsanwaltschaft München I seit 7. Juli 2020 ein Ermittlungsverfahren wegen unrichtiger Berichterstattung nach § 332 Handelsgesetzbuch (HGB) u. a. gegen elf Personen, die mit der Abrechnungsprüfung befasst waren. Des Weiteren läuft seit dem 23. Februar 2021 ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gegen einen Geschäftspartner des Wirecard-Konzerns. In den vorgenannten Verfahren richten sich die Vorwürfe nach Auskunft der Staatsanwaltschaft München I teilweise auf die Beteiligungsform der Beihilfe. Bei den angegebenen Straftatbeständen handelt es sich jeweils um die zentralen Tatvorwürfe, untergeordnete Vorwürfe wurden nicht angegeben. Darüber hinaus werden nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I dort in weiteren Vorgängen Sachverhalte geprüft, die im weiteren Zusammenhang mit dem Zu-
sammenbruch des Wirecard-Konzerns angezeigt wurden oder sonstige Verbindungen zu Gesellschaften des Wirecard-Konzerns aufweisen. Dies betrifft insbesondere Prüfungen aufgrund von Geldwäscheverdachtsmeldungen.
5.1 Wie viele Zeugen sind bisher nicht zur Hauptverhandlung erschienen, insbesondere aus dem Ausland (bitte Gründe fürs Nichterscheinen angeben)?
5.2 Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Verfügbarkeit dieser Zeugen sicherzustellen?
5.3 Welche Auswirkungen hat das Nichterscheinen dieser Zeugen auf den Verlauf des Verfahrens?
Die Fragen 5.1 bis 5.3 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I wird dort nicht erfasst, wie viele
geladene Zeugen nicht zur Hauptverhandlung erschienen sind. Zu den Gründen für das Nichterscheinen von Zeugen ist der Staatsanwaltschaft München I bekannt, dass
sich mehrere Zeugen auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Strafprozessordnung (StPO) berufen haben. Bei den Auslandszeugen sind die Gründe für das
Nichterscheinen regelmäßig nicht bekannt. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft München I hat die erkennende Strafkammer im Rahmen der ihr nach Erhebung der Anklage obliegenden Verfahrensleitung alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Einvernahme der Zeugen zu gewährleisten. Bei Zeugen aus dem Ausland ist zu berücksichtigen, dass deren Erscheinen
regelmäßig nicht erzwungen werden kann. Videovernehmungen im Ausland wurden angestoßen, soweit dies nach der dortigen Verfahrensordnung zulässig ist. Die Einschätzung, welche Auswirkungen das Nichterscheinen von Zeugen auf die weitere Terminierung und Beweisaufnahme haben wird, obliegt der Verfahrensleitung
des hierfür zuständigen unabhängigen Gerichts.
6.1 Welche internationalen Behörden sind derzeit in die Ermittlungen noch involviert?
Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft München I besteht im Rahmen der noch laufenden Ermittlungen ein Austausch mit ausländischen Behörden, der jedoch im Einzelnen
nicht offengelegt werden könne, da sonst der Untersuchungszweck gefährdet würde.
6.2 Gibt es Vereinbarungen zur Unterstützung bei der Zeugenverfügbarkeit aus dem Ausland?
Ausländische Staaten können um Rechtshilfe gebeten werden, soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (vertragliche Rechtshilfe) oder das Recht des ausländischen Staates (vertragslose Rechtshilfe) dies zulassen, Nr. 25 Abs. 1 Satz 1 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt). In diesem Rahmen können Zeugen im Ausland vernommen und zu der Hauptverhandlung vor dem Landgericht München I geladen werden. Eine Pflicht der Auslandszeugen, einer Ladung nach München Folge zu leisten, besteht jedoch nicht. Soweit eine Vernehmung im Ausland durchgeführt wird, hängt es von der Rechtsordnung des jeweiligen Staates ab, ob eine Pflicht zum Erscheinen zu einer dortigen Zeugenvernehmung besteht oder nicht.
7.1 Wie viele Personen sind seit 2020 bei der Staatsanwaltschaft München I mit dem Fall Wirecard befasst (bitte pro Jahr angeben)?
Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft München I waren im Jahr 2020 zunächst bis November 2020 sieben Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Ermittlungsgruppe „Wirecard“ mit den Ermittlungen befasst, danach bestand die Ermittlungsgruppe (auch in 2021) aus sechs Mitgliedern. 2022 und 2023 führten drei Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Ermittlungen, 2024 wurde die Ermittlungsgruppe wieder um einen Staatsanwalt verstärkt. Daneben waren weitere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger mit Teilaspekten des Gesamtkomplexes befasst, insbesondere mit Maßnahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, der Mitwirkung an Durchsuchungsmaßnahmen, der Vermögensabschöpfung, der Bearbeitung eines im weiteren Zusammenhang stehenden Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche durch Dritte, der Aufarbeitung im parlamentarischen Raum sowie der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
7.2 Wie viele Beamte der Kriminalpolizei München sind seit 2020 mit Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Wirecard befasst (bitte
pro Jahr angeben)?
Eine statistische Erfassung dahin gehend, wie viele Vollzeitäquivalente mit einem bestimmten Sachverhalt befasst sind, erfolgt bei der Bayerischen Polizei nicht.
7.3 Wie viele Beschäftigte – in Vollzeitäquivalenten – umfasst die Sonderkommission „Treuhänder“ derzeit?
Nach Auskunft des Polizeipräsidiums München umfasst die Sonderkommission „Treuhänder“ derzeit 5,75 Vollzeitäquivalente (Stand: 25. September 2024).
8.1 Gab es Abstimmungen oder Koordinationen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Staatsregierung seit Eröffnung der Hauptverhandlung?
8.2 Welche Berichte gab es in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft an die Staatsregierung (bitte auch Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts angeben)?
8.3 Gab es in diesem Verfahrenskomplex Anordnungen oder andere Maßnahmen, die von der Staatsregierung veranlasst wurden (bitte ggf. auch angegeben)?
Die Fragen 8.1 bis 8.3 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Staatsanwaltschaft berichtet zu dem Wirecard-Komplex auf Grundlage der Bekannt-
machung des Staatsministeriums der Justiz über die Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra) vom 7. Dezember 2005 (JMBl. 2006 S. 2). Nach dieser Bekanntmachung
berichten die Staatsanwaltschaften dem Staatsministerium der Justiz in allen Strafsachen, die wegen der Persönlichkeit oder der Stellung eines Beteiligten, wegen der
Art oder des Umfangs der Beschuldigung oder aus anderen Gründen weitere Kreise beschäftigen oder voraussichtlich beschäftigen werden oder die zu Maßnahmen der
Justizverwaltung oder der Gesetzgebung Anlass geben können. Auf die Antwort zur Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Tim Pargent (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
u. a. vom 30. Juli 2020 betreffend „Ermittlungen rund um die Wirecard AG“, dort Fragenkomplexe 5 bis 7 (Drs. 18/10113), wird Bezug genommen.
Die Staatsanwaltschaft München I hat ihre Berichterstattung auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeklagten Dr. Markus Braun, Stephan von Erffa und
Oliver Bellenhaus fortgesetzt. Am 22. September 2022 übermittelte die Staatsanwaltschaft München I eine Abschrift des Eröffnungsbeschlusses des Landgerichts München I vom 21. September 2022. In der Folge berichtete die Staatsanwaltschaft München I zum Gang der Hauptverhandlung mit Schreiben vom 10. März 2023, 11. September 2023, 27. Februar 2024,
18. März 2024, 25. Juli 2024 und 4. September 2024. Darüber hinaus informierte die Staatsanwaltschaft München I mit weiteren Schreiben vom 14. Dezember 2023, 15. Januar 2024, 15. April 2024 und 5. August 2024 anlassbezogen zu weiteren Entwicklungen im Gesamtkomplex, beispielsweise zur Erhebung weiterer Anklagen oder zu Entwicklungen in der Rechtshilfe. Die vorgenannten Schreiben der Staatsanwaltschaft sind dem Staatsministerium der Justiz regelmäßig wenige Tage später über die Generalstaatsanwaltschaft München zugegangen. Die Staatsregierung hat der Staatsanwaltschaft München I auch in diesem Verfahrensstadium weder Weisungen erteilt noch Vorgaben gemacht oder sonst Einfluss auf die
Sachbearbeitung genommen.